Wohngeld trotz abbezahltem Haus: Lastenzuschuss vor der Reform 2027 nach altem Recht sichern

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Rund 381.000 Haushalte könnten nach Schätzung der Bundesregierung ab 2027 ihren Wohngeldanspruch verlieren. Am 4. November befasst sich der Bauausschuss des Bundestages in einer öffentlichen Anhörung mit der Reform. Für Rentner im abbezahlten Eigenheim, die Grundsteuer, Reparaturen und Heizöl aus einer kleinen Rente zahlen, wird der Dezember 2026 damit zum Stichtag.

Ein schuldenfreies Eigenheim schließt Wohngeld nicht aus

Viele ältere Eigentümer stellen nie einen Antrag. Sie halten Wohngeld für eine Leistung für Mieter oder gehen davon aus, dass ohne laufende Hypothek keine Wohnkosten anfallen. Beides stimmt nicht. Wer in der eigenen Immobilie lebt, kann Wohngeld als Lastenzuschuss bekommen. Das regelt § 3 Absatz 2 Wohngeldgesetz.

Der Lastenzuschuss gilt für das Einfamilienhaus ebenso wie für die Eigentumswohnung. Auch Erbbauberechtigte und Menschen mit Nießbrauch, Wohnungsrecht oder Dauerwohnrecht können ihn erhalten. Bedingung ist, dass sie selbst in den Räumen wohnen.

Was als Wohnkosten zählt, heißt im Gesetz „Belastung“. Sie besteht nach § 10 Wohngeldgesetz aus zwei Teilen: dem Kapitaldienst für Kredite und den Kosten der Bewirtschaftung. Ist das Haus abbezahlt, fällt der erste Teil weg. Der zweite bleibt.

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Sollte das Wohngeld 2027 wie bisher vorgesehen an die gestiegenen Mieten und Preise angepasst werden?

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36 Euro pro Quadratmeter: So rechnet die Wohngeldstelle

Für Instandhaltung und Betrieb setzt die Behörde nach § 13 Wohngeldverordnung pauschal 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr an. Hinzu kommt die Grundsteuer in der tatsächlich gezahlten Höhe. Wer einen externen Verwalter bezahlt, kann diese Kosten mit Nachweis ebenfalls geltend machen.

Die Pauschale gilt auch in Jahren ohne Reparatur. Umgekehrt erkennt die Wohngeldstelle höhere tatsächliche Ausgaben nicht zusätzlich an, selbst wenn das Dach erneuert werden musste. Anders liegt es, wenn eine Modernisierung über ein Darlehen finanziert wurde, das einem der in § 11 Wohngeldverordnung genannten Zwecke dient. Dann fließen Zins und Tilgung in die Berechnung ein. Ein gewöhnlicher Ratenkredit reicht dafür nicht.

Bei Eigentumswohnungen wird das Hausgeld nicht in voller Höhe angerechnet, weil ein großer Teil davon bereits in der Pauschale steckt. Eine Sonderumlage zählt ebenfalls nicht für sich. Wird sie über ein anerkanntes Modernisierungsdarlehen bezahlt, gehen dessen Raten in die Belastung ein.

Die tatsächlichen Heizkosten spielen beim Wohngeld kaum eine Rolle. Stattdessen erhöht eine pauschale Heizkostenentlastung die anrechenbaren Wohnkosten, für einen Einpersonenhaushalt derzeit um 110,40 Euro im Monat. Die errechnete Belastung wird außerdem gedeckelt. Die Höchstbeträge nach § 12 Wohngeldgesetz richten sich nach der Zahl der Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde.

Rechenbeispiel: Witwer im abbezahlten Reihenhaus

Ein 74-jähriger Witwer lebt allein in einem Reihenhaus mit 110 Quadratmetern. Der Kredit ist seit zwölf Jahren getilgt, die Grundsteuer beträgt 380 Euro im Jahr.

PositionBetrag pro Jahr
Pauschale für Instandhaltung und Betrieb (110 m² × 36 Euro)3.960 Euro
Grundsteuer380 Euro
Belastung gesamt4.340 Euro
Belastung pro Monat361,67 Euro

Die 361,67 Euro sind nicht der Betrag, der überwiesen wird. Sie sind die Ausgangsgröße, die zunächst auf den Höchstbetrag seiner Mietenstufe begrenzt wird. Ob und wie viel Lastenzuschuss am Ende gezahlt wird, hängt von seiner Rente und möglichen Freibeträgen ab. Einen Antrag darf die Behörde jedenfalls nicht mit dem Hinweis ablehnen, es bestehe kein Kredit mehr.

Einkommen, Freibeträge und Vermögen

Eine feste Einkommensgrenze gibt es beim Wohngeld nicht. Bei Ehepaaren und Partnern zählen die Einkünfte beider, neben der Rente auch Betriebsrenten, Mieteinnahmen und Kapitalerträge. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, bekommt nach § 17a Wohngeldgesetz einen Freibetrag auf die Rente. Ein tatsächlich gezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht nötig. Für schwerbehinderte und pflegebedürftige Haushaltsmitglieder gibt es Freibeträge nach § 17. Deren Voraussetzungen will die Bundesregierung allerdings enger fassen.

Ein gesetzliches Mindesteinkommen existiert nicht. Die Wohngeldstelle darf aber prüfen, wovon der Haushalt Lebensmittel und Strom bezahlt. Reicht das Geld insgesamt nicht, kommt eher Grundsicherung im Alter infrage. Wer Bürgergeld, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, erhält nach § 7 Wohngeldgesetz in der Regel kein Wohngeld daneben. Eine Ausnahme gilt, wenn das Wohngeld den Bezug dieser Leistungen beendet oder verhindert.

Der Wert des selbst bewohnten Hauses steht dem Anspruch für sich genommen nicht entgegen. Größere Ersparnisse, Wertpapiere oder eine zweite Immobilie können ihn dagegen ausschließen. Die Verwaltungsvorschrift nennt als Richtwert 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied. Eine starre Grenze ist das nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18. April 2013 (Az. 5 C 21.12) entschieden, dass die Behörden jeden Fall einzeln prüfen müssen.

Wird ein Teil des Hauses vermietet, zählt nur der selbst genutzte Anteil der Belastung, und die Mieteinnahmen erhöhen das Einkommen. Eigentümer, die in einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen leben, erhalten für ihre eigene Wohnung keinen Lastenzuschuss. Sie bekommen Mietzuschuss nach eigenen Regeln.

Was die Wohngeldreform 2027 für Eigentümer bedeutet

Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 das „Gesetz zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes“ beschlossen. Der Entwurf liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8284 vor und soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Der Bundesrat hat am 25. September eine kritische Stellungnahme abgegeben, die Kürzungen aber nicht gestoppt. Nach der ersten Lesung am 8. Oktober berät nun der Bauausschuss. Weil der Bundesrat dem Gesetz zustimmen muss, kommt es am Ende noch einmal in die Länderkammer.

Die Pläne treffen Mieter und Eigentümer gleichermaßen. Die turnusmäßige Anpassung an Mieten und Preise, die zum 1. Januar 2027 fällig wäre, soll entfallen. Die dauerhafte Heizkostenkomponente wird halbiert. Die Berechnungsformel wird so geändert, dass das Wohngeld bei steigendem Einkommen schneller sinkt. Beträge unter 15 Euro im Monat sollen nicht mehr ausgezahlt werden, bisher liegt diese Grenze bei 10 Euro. Gleichzeitig werden Gemeinden neuen Mietenstufen zugeordnet. Eigentümer, die heute nur einen kleinen Lastenzuschuss erhalten, könnten ganz herausfallen.

Für laufende Bescheide enthält der Entwurf eine Übergangsregel. Wohngeld, das vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurde, läuft bis zum Ende des Bewilligungszeitraums in alter Höhe weiter. Für Erstanträge gilt eine weitere Regel: Geht der Antrag spätestens im Dezember 2026 ein und besteht für diesen Monat ein Anspruch, bleibt der höhere Betrag nach altem Recht für den restlichen Bewilligungszeitraum erhalten, auch wenn die Behörde erst 2027 entscheidet. Ein Weiterleistungsantrag, dessen neuer Zeitraum am 1. Januar beginnt, ist davon nicht erfasst. Der Bundestag kann diese Regeln noch ändern.

Wohngeld wird ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht, rückwirkend gibt es nichts. Bewilligt wird meist für zwölf, bei stabilen Verhältnissen für bis zu 24 Monate. Steigt die anerkannte Belastung im laufenden Zeitraum um mehr als zehn Prozent, etwa durch eine höhere Grundsteuer, kann nach § 27 Wohngeldgesetz neu entschieden werden. Steigt das Einkommen um mehr als 15 Prozent, muss das gemeldet werden.

Häufige Fragen zum Lastenzuschuss für Eigentümer

Bekommen Eigentümer eines abbezahlten Hauses Wohngeld?

Ja, wenn Einkommen und Vermögen passen. Auch ohne Kredit erkennt die Wohngeldstelle 36 Euro je Quadratmeter und Jahr sowie die Grundsteuer als Belastung an.

Wird das gesamte Hausgeld einer Eigentumswohnung angerechnet?

Nein. Betriebs- und Instandhaltungskosten sind mit der Pauschale abgegolten. Gesondert zählen nur die Grundsteuer und nachgewiesene Kosten für einen externen Verwalter.

Verhindert ein wertvolles Eigenheim den Anspruch?

Der Wert der selbst bewohnten Immobilie allein führt nicht zum Ausschluss. Erhebliches weiteres Vermögen kann den Anspruch kosten, die Behörde muss aber den Einzelfall prüfen.

Gilt die Wohngeldreform 2027 auch für den Lastenzuschuss?

Ja. Die ausgesetzte Erhöhung, die halbierte Heizkostenkomponente und die neue Formel betreffen Eigentümer genauso wie Mieter. Bestehende Bescheide sollen nach dem Entwurf bis zum Ende ihrer Laufzeit unverändert bleiben.

Einschätzung der Redaktion

Der Lastenzuschuss gehört zu den Leistungen, die am häufigsten ungenutzt bleiben. Gerade Menschen, die ihr Leben lang für ein Haus gespart haben, empfinden einen Antrag oft als Bittgang. Dabei steht ihnen das Geld nach denselben Regeln zu wie Mietern. Die Reform droht diese Gruppe doppelt zu treffen. Wer bisher knapp über der Grenze einen kleinen Zuschuss erhielt, fällt durch die steilere Formel und die höhere Bagatellgrenze zuerst heraus. Und dass ausgerechnet die Heizkostenkomponente halbiert wird, während ältere Häuser mit Öl und Gas besonders teuer zu heizen sind, ist schwer zu vermitteln. Die Übergangsregel für Dezember-Anträge hilft vor allem denen, die von ihr erfahren. Der Bundestag sollte die Anhörung nutzen, um zumindest die Heizkostenkomponente zu überdenken. Sonst landen Rentner, die heute mit Wohngeld auskommen, in der Grundsicherung, und die Ersparnis für den Bund verschiebt sich in andere Kassen.

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