Wer allein mit einem minderjährigen Kind lebt, erhält 2026 nicht einfach einen festen Familienbetrag an Grundsicherungsgeld. Zum eigenen Regelbedarf von 563 Euro kommen der altersabhängige Bedarf des Kindes, gegebenenfalls ein Mehrbedarf für Alleinerziehende sowie anerkannte Wohnkosten hinzu. Kindergeld und Unterhalt mindern allerdings die Auszahlung des Jobcenters. Entscheidend sind deshalb das Kindesalter, die tatsächliche Betreuung und die finanziellen Verhältnisse.
Wie hoch ist der monatliche Bedarf mit einem Kind?
Für einen alleinerziehenden Elternteil mit einem minderjährigen Kind liegen die Regelbedarfe einschließlich Alleinerziehenden-Mehrbedarf 2026 zwischen 1.020,56 und 1.155,68 Euro monatlich. Anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten kommen hinzu. Diese Beträge sind jedoch noch nicht der Auszahlungsanspruch: Anzurechnendes Einkommen wird anschließend abgezogen.
| Alter des Kindes | Elternteil | Kind | Mehrbedarf | Summe ohne Wohnkosten |
|---|---|---|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 563 € | 357 € | 202,68 € | 1.122,68 € |
| 6 Jahre | 563 € | 390 € | 202,68 € | 1.155,68 € |
| 7 bis 13 Jahre | 563 € | 390 € | 67,56 € | 1.020,56 € |
| 14 bis 17 Jahre | 563 € | 471 € | 67,56 € | 1.101,56 € |
Die Summen ergeben sich aus den amtlichen Regelbedarfen und dem gesetzlichen Mehrbedarf. Zusätzlich erhalten anspruchsberechtigte Kinder nach § 72 SGB II einen Sofortzuschlag von monatlich 25 Euro; er ist in der Tabelle nicht enthalten.
Wann bekommen Sie den Mehrbedarf für Alleinerziehende?
Den Mehrbedarf erhalten Sie, wenn Sie mit Ihrem minderjährigen Kind zusammenleben und allein für dessen Pflege und Erziehung sorgen. „Alleinstehend“ als Familienstand genügt dafür nicht. Maßgeblich ist die tatsächliche Betreuungssituation. Bei einem Kind unter sieben Jahren beträgt der Zuschlag 36 Prozent des eigenen Regelbedarfs, ab sieben Jahren 12 Prozent.
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Nach § 21 Absatz 3 SGB II ergeben sich damit 202,68 beziehungsweise 67,56 Euro. Mit dem siebten Geburtstag sinkt dieser Mehrbedarf also um 135,12 Euro monatlich, während der Kinderregelbedarf unverändert bleibt. Bei geteilter Betreuung lässt sich der volle Zuschlag nicht pauschal unterstellen.
Wie viel zahlt das Jobcenter tatsächlich aus?
Das Jobcenter übernimmt grundsätzlich den ungedeckten Bedarf. Kindergeld, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss werden dabei als Einkommen berücksichtigt. Bei Erwerbseinkommen bleiben gesetzliche Absetz- und Freibeträge geschützt. Die Addition der Regelbedarfe allein sagt deshalb noch nicht, welcher Betrag auf Ihrem Konto eingeht.
Vereinfachtes Beispiel: Ein Elternteil lebt mit einem vierjährigen Kind zusammen. Anerkannt werden 620 Euro monatlich für Unterkunft und Heizung. Außer 259 Euro Kindergeld und 227 Euro Unterhaltsvorschuss gibt es kein Einkommen. Diese Annahmen entsprechen einer veröffentlichten BMAS-Beispielrechnung.
- Regelbedarfe und Mehrbedarf: 1.122,68 Euro
- Unterkunft und Heizung: plus 620 Euro
- Gesamtbedarf: 1.742,68 Euro
- Kindergeld und Unterhaltsvorschuss: minus 486 Euro
- Grundsicherungsgeld: 1.256,68 Euro
- Zusätzlich Sofortzuschlag: 25 Euro
Das Jobcenter zahlt damit einschließlich Sofortzuschlag 1.281,68 Euro. Zusammen mit Kindergeld und Unterhaltsvorschuss stehen dem Haushalt 1.767,68 Euro zur Verfügung – daraus müssen auch die angesetzten Wohnkosten bezahlt werden.
Welche Wohnkosten werden zusätzlich berücksichtigt?
Unterkunft und Heizung werden gesondert berücksichtigt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine bundesweit einheitliche Mietpauschale für einen Elternteil mit Kind gibt es nicht. Entscheidend sind unter anderem örtliche Angemessenheitsgrenzen und die konkrete Wohnsituation; die 620 Euro im Beispiel sind keine allgemeine Zusage. Haushaltsstrom gehört grundsätzlich zum Regelbedarf.
Wer hat Anspruch und wann muss der Antrag gestellt werden?
Grundsicherungsgeld setzt insbesondere Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit voraus. Der Elternteil muss grundsätzlich mindestens 15 Jahre alt sein, unterhalb der gesetzlichen Altersgrenze liegen und seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Erwerbsfähig bedeutet, unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen mindestens drei Stunden täglich arbeiten zu können. Einkommen und berücksichtigungsfähiges Vermögen beeinflussen den Anspruch.
Leistungen gibt es auf Antrag beim Jobcenter. Nach § 37 SGB II wirkt der Antrag grundsätzlich auf den Monatsersten zurück: Geht er beispielsweise am 28. Oktober 2026 ein, können bei erfüllten Voraussetzungen Leistungen ab 1. Oktober entstehen. Angaben zu Betreuung, Einkommen und Wohnkosten sind für die Berechnung entscheidend.
FAQ zum Regelbedarf Grundsicherung für Alleinerziehend mit einem Kind
Gilt die Tabelle auch für ein volljähriges Kind?
Nein. Die Tabelle betrifft Minderjährige. Für Volljährige gelten andere Regelbedarfe; der Alleinerziehenden-Mehrbedarf setzt minderjährige Kinder voraus.
Kann ich trotz Arbeit Grundsicherungsgeld bekommen?
Ja. Reicht das berücksichtigte Einkommen nicht zur Bedarfsdeckung, kommt eine ergänzende Leistung infrage.
Gibt es zusätzliche Hilfe für Schulausflüge?
Ja. Für leistungsberechtigte Kinder kommen zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe infrage, etwa für Schulausflüge.
Erhöht ein Durchlauferhitzer den Anspruch?
Bei dezentraler Warmwasserbereitung kann ein zusätzlicher Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7 SGB II entstehen.
Fazit zum Anspruch auf Grundsicherung für Alleinstehende plus Kind
Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Sozialrecht, gibt Ihnen folgendes Fazit: „Entscheidend ist der Gesamtbedarf abzüglich anzurechnenden Einkommens. Prüfen Sie im Bescheid besonders Kindesalter, Alleinerziehenden-Mehrbedarf, Wohnkosten und Sofortzuschlag. Einen verlässlichen persönlichen Auszahlungsbetrag erhalten Sie erst, wenn diese Angaben vollständig berücksichtigt sind.“
Quellen
- BMAS: Leistungen, Regelbedarfe und Beispielrechnungen 2026
- § 21 SGB II: Mehrbedarfe, insbesondere für Alleinerziehende
- § 72 SGB II: Sofortzuschlag für Kinder und Jugendliche
- § 37 SGB II: Antragserfordernis und Leistungsbeginn