Schonvermögen im Pflegeheim 2026: Diese Ersparnisse darf das Sozialamt nicht antasten

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Im ersten Heimjahr zahlen Pflegebedürftige inzwischen durchschnittlich 3.364 Euro im Monat aus eigener Tasche, 256 Euro mehr als vor einem Jahr. Das zeigt die aktuelle Auswertung des Verbands der Ersatzkassen. Kaum eine Rente deckt das. Sobald das Sozialamt einspringen muss, geht es um das Ersparte eines ganzen Lebens.

Wer ins Heim zieht, muss nicht erst arm sein

Ein Missverständnis hält sich hartnäckig: dass nur ins Pflegeheim kommt, wer kein Geld mehr hat. Das stimmt nicht. Rentner können mit 40.000 Euro auf dem Konto oder mit einer Eigentumswohnung einziehen. Auch die Pflegekasse zahlt ihre Leistungen unabhängig von Einkommen und Vermögen.

Das Vermögen wird erst zum Thema, wenn Rente und Pflegekasse die Heimrechnung nicht mehr decken. Dann prüft das Sozialamt, ob Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII infrage kommt und was vorher aus eigenen Mitteln zu zahlen ist. Für die stationäre Hilfe zur Pflege braucht es außerdem mindestens Pflegegrad 2 und die Notwendigkeit der Heimunterbringung.

Ein Rechenbeispiel zeigt, wie schnell das gehen kann. Eine Rentnerin bezieht 1.390 Euro Rente, ihr Heim verlangt nach Abzug aller Pflegekassenleistungen 3.290 Euro im Monat. Jeden Monat fehlen rund 1.900 Euro. Hat sie 12.000 Euro gespart, liegen 2.000 Euro über dem Freibetrag. Dieses Geld ist nach gut einem Monat aufgebraucht, danach ist das Sozialamt am Zug.

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10.000 Euro pro Person bleiben unangetastet

Die Grenze für Bargeld und Kontoguthaben steht in der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII. Für jede alleinstehende volljährige Person bleiben 10.000 Euro geschützt. Für ein nicht getrennt lebendes Ehepaar sind es zusammen 20.000 Euro. Für jede Person, die überwiegend von den Betroffenen unterhalten wird, kommen 500 Euro hinzu.

Der Freibetrag gilt für das gesamte Geldvermögen, nicht pro Konto. Wer 4.500 Euro auf dem Girokonto und 8.200 Euro auf dem Tagesgeldkonto hat, kommt auf 12.700 Euro. Bei einer alleinstehenden Person liegen damit 2.700 Euro über der Grenze.

Neben dem Geldfreibetrag schützt § 90 SGB XII weitere Werte: angemessenen Hausrat, ein angemessenes Auto und Familien- oder Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte wäre. Wertpapiere, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert und Immobilien gehören dagegen grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen. Ein Sparbuch, das die Großmutter innerlich den Enkeln zugedacht hat, bleibt rechtlich ihr Vermögen.

Was im Oktober 2026 gilt und was geplant ist

Seit Ende September liegt die Pflegereform als Regierungsentwurf vor. Am Schonvermögen ändert sie nichts. An anderen Stellen bewegt sich einiges, vieles davon ist aber noch kein geltendes Recht.

BereichStand Oktober 2026
Schonvermögen10.000 Euro pro Person, 20.000 Euro für Ehepaare, unverändert
Barbetrag im Heim152,01 Euro im Monat; der Wert für 2027 hängt vom noch offenen Regelsatz ab
Zuschlag der Pflegekasse zum Eigenanteil15, 30, 50 und 75 Prozent je nach Wohndauer; laut Kabinettsentwurf keine Änderung
Leistungsbeträge der PflegekasseErhöhung 2028 soll entfallen, ab 2029 jährliche Anpassung nach Kerninflation (Entwurf)
PflegegradeLaut Regierungsentwurf höhere Punkteschwellen für neue Anträge ab 2027, bestehende Pflegegrade geschützt
Elternunterhalt100.000-Euro-Grenze gilt weiter; Abschaffung über eine spätere Sozialhilfereform angekündigt

Der Entwurf sah im Juni noch vor, dass die Zuschläge der Pflegekasse jeweils sechs Monate später greifen. Das hat das Kabinett gestrichen. Für Heimbewohner bleibt trotzdem eine Lücke: Wenn die Leistungsbeträge bis 2029 nicht steigen, die Löhne in der Pflege aber schon, wächst der Eigenanteil weiter. Damit landen mehr Bewohner früher beim Sozialamt.

Ehepartner zu Hause werden mitgerechnet

Lebt ein Ehepaar nicht getrennt, bezieht das Sozialamt nach § 19 Absatz 3 SGB XII auch Einkommen und Vermögen des Partners ein. Der Umzug ins Heim ändert daran nichts, denn pflegebedingt getrennte Wohnungen sind rechtlich kein Getrenntleben. Getrennte Konten helfen ebenfalls nicht.

Gleichzeitig muss der Partner zu Hause weiter von etwas leben können. Bei längerem Heimaufenthalt verlangt § 92 SGB XII, seine bisherige Lebenssituation zu berücksichtigen. Einen festen Betrag, der jedem Partner pauschal bleibt, gibt es nicht. Das Amt rechnet im Einzelfall.

Das Eigenheim ist nicht automatisch weg

Bleibt der Ehepartner im gemeinsamen Haus oder in der Wohnung, kann die Immobilie zusätzlich zum Geldfreibetrag geschützt sein. Sie muss nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII angemessen sein. Dabei zählen die Zahl der Bewohner, ihr Wohnbedarf, Größe, Zuschnitt, Ausstattung und Wert des Objekts.

Anders sieht es bei Alleinstehenden aus. Zieht eine verwitwete Rentnerin dauerhaft ins Heim und steht ihr Haus leer, entfällt der Schutz in der Regel. Lässt sich die Immobilie nicht sofort verkaufen, kann das Sozialamt nach § 91 SGB XII als Darlehen zahlen, oft abgesichert über eine Grundschuld.

Geld für die eigene Beerdigung

Eine angemessene Bestattungsvorsorge kann über die 10.000 Euro hinaus geschützt sein. Dafür muss das Geld verbindlich gebunden sein, etwa über einen Bestattungsvorsorgevertrag oder einen Treuhandvertrag mit einem Bestatter. Ein Sparbuch mit der Notiz „für meine Beerdigung“ reicht nicht. Einen bundesweit festen Betrag gibt es ebenfalls nicht, angemessen ist, was vor Ort für eine würdige, einfache Bestattung üblich ist.

Die Rente geht fast komplett ans Heim

Der Freibetrag betrifft nur das Ersparte. Die laufende Rente ist Einkommen und fließt grundsätzlich in die Heimkosten. Wer im Heim Sozialhilfe bezieht, erhält nach § 27b SGB XII einen Barbetrag von mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Bei einem Regelsatz von 563 Euro sind das 152,01 Euro im Monat für Friseur, Zeitung, Telefon oder den Kaffee mit Besuch. Kleidung und Schuhe werden gesondert über eine Pauschale abgedeckt.

Wie hoch der Barbetrag 2027 ausfällt, ist offen. Die Bundesregierung hat die Regelsätze für 2026 unverändert gelassen, für 2027 wird die Fortschreibung mit dem Haushaltsbegleitgesetz neu geregelt. Bleibt es beim Regelsatz von 563 Euro, bleibt auch der Barbetrag bei 152,01 Euro.

Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Einkommen

Für erwachsene Kinder gilt eine eigene Grenze. Nach § 94 Absatz 1a SGB XII darf das Sozialamt sie nur heranziehen, wenn ihr eigenes Jahresgesamteinkommen 100.000 Euro übersteigt. Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln, das Einkommen von Ehepartnern zählt nicht mit. Daran hat der Kabinettsbeschluss nichts geändert. Die Bundesregierung hat aber angekündigt, die Grenze mit einer späteren Reform der Sozialhilfe aufzuheben. Ein beschlossener Entwurf dazu liegt nicht vor.

Schenkungen an die Familie können zurückgefordert werden

Wer kurz vor dem Heimeinzug Geld an Kinder oder Enkel verschenkt, macht es damit nicht sicher. Wird der Schenker später bedürftig, kann er die Schenkung nach § 528 BGB zurückverlangen. Das Sozialamt kann diesen Anspruch auf sich überleiten. Betroffen sein können Schenkungen aus den letzten zehn Jahren. Die 100.000-Euro-Grenze schützt davor nicht, denn hier geht es um Rückforderung und nicht um Unterhalt.

Das Sozialamt zahlt erst ab Kenntnis

Sozialhilfe setzt nach § 18 SGB XII ein, sobald das Amt vom Bedarf erfährt. Rückwirkend gibt es nichts. Deshalb zählt der Zeitpunkt der ersten nachweisbaren Meldung, nicht der Tag, an dem alle Formulare vollständig sind. Unterlagen wie Heimkostenaufstellung, Pflegekassenbescheid, Rentenbescheid und Kontoauszüge lassen sich nachreichen.

Lehnt das Amt wegen zu hohen Vermögens ab, ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich. Häufig lohnt der Blick in die Berechnung: Nicht selten werden Bestattungsvorsorge, Hausrat oder das vom Partner bewohnte Haus mitgezählt, obwohl sie geschützt sein können.

Häufige Fragen zum Vermögen im Pflegeheim

Darf man mit mehr als 10.000 Euro Erspartem ins Pflegeheim ziehen?

Ja. Für den Einzug gibt es keine Vermögensgrenze. Die 10.000 Euro sind der Freibetrag, der erst bei einem Antrag auf Sozialhilfe geprüft wird. Bis dahin werden die Heimkosten aus Rente, Pflegekasse und Ersparnissen bezahlt.

Ändert die Pflegereform etwas am Schonvermögen?

Nein. Der Regierungsentwurf vom 30. September 2026 lässt den Freibetrag von 10.000 Euro unberührt. Er betrifft vor allem Beiträge, Pflegegrade und die Anpassung der Leistungsbeträge. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet.

Wie viel Taschengeld bleibt im Heim mit Sozialhilfe?

Der Barbetrag liegt 2026 bei 152,01 Euro im Monat. Hinzu kommt eine Pauschale für Kleidung und Schuhe, deren Höhe das jeweilige Land festlegt. Der Betrag für 2027 steht erst fest, wenn der neue Regelsatz beschlossen ist.

Müssen Kinder für die Heimkosten der Eltern zahlen?

Nur wenn ihr eigenes Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Diese Grenze gilt weiter. Eine Abschaffung ist politisch angekündigt, aber nicht beschlossen.

Einschätzung der Redaktion

Die Freibeträge im Sozialhilferecht sind fair gemeint, aber sie wirken klein neben Heimkosten von über 3.300 Euro im Monat. Wer 30.000 Euro für das Alter zurückgelegt hat, ist damit nach wenigen Monaten auf dem Niveau des Schonvermögens. Dass die Pflegeversicherung ihre Leistungen bis 2029 einfrieren will, verschiebt die Last weiter auf Bewohner und Kommunen. Gut ist, dass die Streckung der Heimzuschläge vom Tisch ist. Die Ankündigung, die 100.000-Euro-Grenze für Kinder zu kippen, sorgt dagegen in vielen Familien für Unruhe, solange niemand sagt, wo die neue Grenze liegen soll. Die Koalition hat die Begrenzung der Eigenanteile selbst in den Koalitionsvertrag geschrieben. Daran sollte sie sich messen lassen.

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