Bundesarbeitsminister Alexander Schweitzer will im Streit über die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren einen Kompromiss erreichen. Der SPD-Politiker sieht die Empfehlungen der Rentenkommission als Grundlage für weitere politische Verhandlungen. Für Versicherte, die ihren Ruhestand planen, bedeutet das zunächst keine neue Altersgrenze. Die geltenden Anspruchsvoraussetzungen bestehen fort; eine konkrete Neuregelung ergibt sich aus Schweitzers Äußerungen nicht.
Was plant Schweitzer bei der „Rente mit 63“?
Schweitzer strebt eine Verständigung zwischen Union und SPD über die Zukunft der abschlagsfreien Frührente an. Gegenüber der Zeitung „Rheinpfalz“ verwies er darauf, dass die Koalition diese Möglichkeit grundsätzlich erhalten wollte. Zugleich liegt eine gegenteilige Empfehlung der Rentenkommission vor. Wie ein Kompromiss aussehen könnte, ließ der Minister offen.
Nach dem Bericht der Tagesschau vom 17. Oktober hatte die Kommission im Juni 33 Reformvorschläge vorgelegt, darunter die Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren. Schweitzer, seit dem 14. Oktober im Amt, betrachtet diese Empfehlungen nicht als unveränderliches Gesamtpaket. Er betont den politischen Entscheidungsspielraum.
Ist die abschlagsfreie Frührente bereits abgeschafft?
Nein. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist weiterhin gesetzlich vorgesehen. Nach § 38 SGB VI setzt sie grundsätzlich ein Alter von 65 Jahren und eine Wartezeit von 45 Jahren voraus. Wartezeit bezeichnet die erforderliche Mindestversicherungszeit. Für ältere Geburtsjahrgänge gelten niedrigere Altersgrenzen.
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Die Empfehlung einer Kommission ändert diese Ansprüche nicht. Auch Schweitzers angekündigte Kompromisssuche ist weder ein Gesetzesbeschluss noch eine bereits feststehende Übergangsregelung. Aus seinen berichteten Aussagen lassen sich deshalb keine verbindlichen Stichtage oder künftig ausgeschlossenen Jahrgänge ableiten.
Welche Jahrgänge können wann abschlagsfrei in Rente?
Das frühestmögliche Alter hängt vom Geburtsjahr ab und liegt für jüngere Versicherte deutlich über 63 Jahren. Die Bezeichnung „Rente mit 63“ beschreibt daher die heutige Rechtslage nur unzureichend. Voraussetzung bleibt zusätzlich, dass die erforderlichen 45 Versicherungsjahre tatsächlich erfüllt sind. Die Übergangsstufen regelt § 236b SGB VI.
| Geburtsjahr | Frühestes Alter ohne Abschläge bei 45 Versicherungsjahren |
|---|---|
| 1961 | 64 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 64 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 64 Jahre und 10 Monate |
| Ab 1964 | 65 Jahre |
Diese Altersgrenzen gelten unabhängig von der laufenden politischen Kompromisssuche. Allein das Erreichen von 45 Versicherungsjahren ermöglicht keinen sofortigen Rentenbeginn.
Welche Zeiten zählen für die 45 Versicherungsjahre?
Es zählen nicht ausschließlich Berufsjahre. Berücksichtigt werden insbesondere Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit sowie unter gesetzlichen Voraussetzungen Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Auch bestimmte Zeiten mit Krankengeld können dazugehören. Schul- und Studienzeiten werden dagegen für diese besondere Wartezeit nicht angerechnet.
Besonders wichtig ist die Arbeitslosigkeit kurz vor dem Ruhestand: Arbeitslosengeld zählt in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht mit. Eine Ausnahme besteht, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht.
Was sollten Versicherte jetzt für ihre Rentenplanung tun?
Prüfen Sie Ihre Rentenauskunft und klären Sie fehlende Versicherungszeiten mit der Deutschen Rentenversicherung. Entscheidend sind Ihr Geburtsdatum und die anerkannten Zeiten, nicht die politische Kurzbezeichnung „Rente mit 63“. Die Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag rund drei Monate vor dem vorgesehenen Beginn zu stellen. Die Leistung kommt nicht automatisch.
Wer früher aufhören möchte, muss außerdem zwei Rentenarten auseinanderhalten: Die Rente nach 45 Versicherungsjahren lässt sich nicht zusätzlich gegen Abschläge vorziehen. Eine andere Möglichkeit ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren. Sie ist ab 63 möglich, allerdings mit dauerhaften Kürzungen.
FAQ zur abschlagsfreien Frührente und der Forderung von Arbeitsminster Schweitzer
Wie hoch sind die Abschläge bei einem früheren Beginn nach 35 Jahren?
Pro vorgezogenem Monat beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Für ab 1964 Geborene ergeben sich beim Beginn mit 63 statt 67 Jahren dauerhaft 14,4 Prozent.
Zählen freiwillige Beiträge für die 45 Jahre?
Grundsätzlich können sie mitzählen, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit vorliegen. Zusätzliche Einschränkungen gelten bei Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn.
Darf ich neben dieser Altersrente weiterarbeiten?
Ja. Seit dem 1. Januar 2023 können Altersrenten unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes vollständig bezogen werden.
Ist eine konkrete Übergangsfrist angekündigt?
Schweitzers berichtete Aussagen enthalten keine konkrete Übergangsfrist. Daraus lässt sich kein verbindlicher Schutz bestimmter Geburtsjahrgänge ableiten.
Fazit zum Neuansatz bei der Rente mit 63 durch Arbeitsminister Schweitzer
Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren bleibt gesetzlich vorgesehen. Schweitzers Kompromisssuche betrifft ihre politische Zukunft. Für Ihre Planung zählen zunächst die geltende Altersgrenze, die anerkannten Versicherungszeiten und ein rechtzeitiger Antrag.
Quellen
- § 38 SGB VI: Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- § 236b SGB VI: Altersgrenzen und Übergangsregelungen für ältere Geburtsjahrgänge
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte