Seit dem 1. Juli 2026 sind auf einem Pfändungsschutzkonto 1.590 Euro im Monat automatisch geschützt. Für Paare mit gemeinsamem Konto nützt dieser Schutz zunächst nichts. Der Grund: Wird Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto gepfändet, darf die Bank erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger zahlen. Wie es danach weitergeht, entscheidet sich innerhalb dieser gesetzlichen Monatsfrist nach § 850l ZPO. Für Haushalte, die von Monat zu Monat planen, kann das Miete, Stromabschlag und Einkäufe gefährden.
Wenn die Schulden des einen das Konto beider blockieren
Ein typisches Gemeinschaftskonto ist ein sogenanntes Oder-Konto. Beide Partner dürfen allein darüber verfügen. Auf dieses Konto gehen oft beide Gehälter, und von dort laufen Miete, Versicherungen und Kartenzahlungen ab. Pfändet ein Gläubiger wegen der Schulden nur eines Partners, erfasst die Pfändung trotzdem das Guthaben auf dem gemeinsamen Konto. Lastschriften platzen, Daueraufträge stocken, und auch der schuldenfreie Partner kommt nicht mehr an Geld, das er selbst eingezahlt hat.
Viele Paare halten das für eine Lücke im System. Tatsächlich hat der Gesetzgeber diesen Fall eigens geregelt. Mit der Reform des P-Kontos wurden erstmals Vorschriften für die Pfändung eines Gemeinschaftskontos geschaffen. Diese Regeln gelten seit Dezember 2021. In der Diskussion über gesperrte Paarkonten kommen sie trotzdem selten vor.
Warum ein gemeinsames Konto nicht zum P-Konto werden kann
An einem Punkt hat sich nichts geändert: Ein Pfändungsschutzkonto kann nur als Einzelkonto geführt werden, nicht als Gemeinschaftskonto. Außerdem gilt: Jede Person darf nur ein Girokonto als P-Konto führen. Das gemeinsame Konto lässt sich also im Ernstfall nicht einfach umstellen.
Ihre Meinung ist gefragt:
Hätten Sie gewusst, dass bei einer Pfändung das gemeinsame Konto nach Köpfen geteilt wird, unabhängig davon, wer wie viel eingezahlt hat?
Warum sollte ich das tun? (Hier klicken)
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Die Höhe des Schutzes hat sich dagegen seit Erscheinen vieler älterer Ratgebertexte deutlich verändert. Ältere Angaben von rund 1.410 Euro sind überholt. Laut der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Bekanntmachung ist der monatliche Grundfreibetrag zum 1. Juli 2026 von 1.555,00 auf 1.587,40 Euro gestiegen. Auf dem P-Konto wird dieser Wert nach § 899 ZPO auf den nächsten vollen Zehner aufgerundet, sodass derzeit 1.590 Euro geschützt sind. Die nächste Anpassung folgt zum 1. Juli 2027.
Die Monatsfrist: Was nach der Pfändung tatsächlich passiert
Häufig heißt es, der schuldenfreie Partner müsse nach einer Pfändung mühsam mit Gehaltsabrechnungen und Kontoauszügen nachweisen, welcher Anteil ihm gehört. Für das laufende Verfahren bei der Bank stimmt das in dieser Form nicht. Das Gesetz arbeitet mit einer festen Formel.
Innerhalb der Monatsfrist kann jeder Kontoinhaber verlangen, dass Guthaben vom Gemeinschaftskonto auf ein Einzelkonto bei derselben Bank übertragen wird. Die Mitwirkung der anderen Kontoinhaber oder des Gläubigers ist dafür nicht nötig, und übertragen wird der Kopfteil des jeweiligen Inhabers. Bei zwei Partnern bedeutet das grundsätzlich: jeweils die Hälfte. Das gilt nicht nur für das vorhandene Guthaben. Die Regel erfasst ausdrücklich auch künftiges Guthaben.
Danach wird das Geld je nach Person unterschiedlich behandelt. Die Pfändung setzt sich an dem Teil fort, der auf das Einzelkonto des Schuldners geht. An dem Teil, der auf das Konto des Mitinhabers übertragen wird, setzt sie sich nicht fort. Der nicht verschuldete Partner braucht dafür kein P-Konto. Nach Ablauf der Monatsfrist ist eine Übertragung weiterer Gutschriften auf die Einzelkonten allerdings nicht mehr möglich.
| Situation | Rechtliche Folge |
|---|---|
| Pfändung trifft Gemeinschaftskonto | Bank zahlt erst nach einem Monat an den Gläubiger |
| Anteil des schuldenfreien Partners | Übertragung nach Kopfteil, danach frei von der Pfändung |
| Anteil des verschuldeten Partners | Pfändung läuft auf dem Einzelkonto weiter |
| Einzelkonto des Schuldners als P-Konto | Grundfreibetrag von 1.590 Euro monatlich geschützt (seit 1.7.2026) |
| Monatsfrist verstrichen | Keine Übertragung mehr, Gläubiger erhält das Guthaben |
Ein Rechenbeispiel zeigt die Schwachstelle
Angenommen, auf dem gemeinsamen Konto eines Paares liegen bei Eingang der Pfändung 2.800 Euro. Davon stammen 2.100 Euro aus dem Gehalt der schuldenfreien Partnerin und 700 Euro vom verschuldeten Partner. Nach dem Kopfteil-Prinzip werden trotzdem je 1.400 Euro übertragen. Die Partnerin erhält 1.400 Euro pfändungsfrei. Die übrigen 1.400 Euro landen beim Partner. Führt er sein Einzelkonto als P-Konto, bleibt dieser Betrag unter dem Freibetrag von 1.590 Euro und ist geschützt. Ohne P-Konto könnte der Gläubiger darauf zugreifen.
Für die Partnerin bedeutet das: 700 Euro ihres eigenen Gehalts sind rechnerisch beim Partner gelandet. Eine abweichende Aufteilung ist möglich, setzt aber nach Kundeninformationen der Banken die Zustimmung aller Pfändungsgläubiger voraus, die das Gemeinschaftskonto gepfändet haben. In der Praxis ist das schwer zu erreichen. Wer deutlich mehr auf das gemeinsame Konto einzahlt, trägt also ein Risiko, das viele Paare nicht im Blick haben.
Wie Paare ihre Konten in der Praxis aufteilen
Schuldnerberatungen beobachten seit Jahren ein Muster, das sich bewährt hat: Jeder Partner erhält sein Einkommen auf ein eigenes Konto, und auf das gemeinsame Konto wird nur der Betrag für die laufenden Fixkosten überwiesen. Dadurch liegt dort selten ein größeres Guthaben, und das eigene Einkommen landet nicht im Zugriffsbereich eines Gläubigers des Partners. Ein Einzelkonto lässt sich zudem jederzeit in ein P-Konto umwandeln. Die Bank muss das binnen vier Geschäftstagen erledigen, auch wenn bereits eine Pfändung eingegangen ist.
Neben dem Geld steht auch die Beziehung unter Druck. Der schuldenfreie Partner fühlt sich oft für etwas haftbar gemacht, das er nicht verursacht hat. Der verschuldete Partner schämt sich und verschweigt Mahnungen. Gerade dieses Schweigen führt dazu, dass die Monatsfrist ungenutzt verstreicht.
Häufige Fragen zur Pfändung beim Gemeinschaftskonto
Haftet der Partner für die Schulden des anderen, nur weil ein gemeinsames Konto besteht?
Nein. Ein gemeinsames Konto macht niemanden zum Mitschuldner. Gesperrt wird vorübergehend das Guthaben, weil sich zunächst nicht trennen lässt, was wem zusteht. Die Schuld selbst bleibt die des Partners, gegen den sich der Titel richtet.
Wie lange ist das Gemeinschaftskonto nach einer Pfändung blockiert?
Die Bank darf frühestens einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger zahlen. In dieser Zeit können beide Kontoinhaber die Übertragung ihres Kopfteils auf ein Einzelkonto verlangen. Ein Einzelkonto bei derselben Bank ist dafür Voraussetzung.
Wie hoch ist der Pfändungsschutz auf dem P-Konto aktuell?
Seit dem 1. Juli 2026 sind 1.590 Euro pro Monat automatisch geschützt. Der Betrag kann sich durch eine Bescheinigung erhöhen, etwa bei Unterhaltspflichten oder für Kindergeld. Die nächste reguläre Anpassung steht zum 1. Juli 2027 an.
Wird bei der Aufteilung berücksichtigt, wer wie viel eingezahlt hat?
Grundsätzlich nicht. Das Gesetz teilt nach Köpfen, bei zwei Inhabern also hälftig. Eine andere Aufteilung lässt sich nur unter engen Voraussetzungen durchsetzen, in der Regel mit Zustimmung der pfändenden Gläubiger.
Meinung der Redaktion
Die Regelung zum Gemeinschaftskonto ist besser als ihr Ruf, aber sie ist kaum bekannt und in einem entscheidenden Punkt unausgewogen. Die Monatsfrist ist kurz, und viele Betroffene erfahren erst von ihr, wenn sie schon halb verstrichen ist. Die starre Teilung nach Köpfen ist für Banken einfach umzusetzen. Für Partner mit ungleichem Einkommen ist sie ungerecht, weil sie im Zweifel den Besserverdienenden belastet, der mit den Schulden nichts zu tun hat. Banken sollten bei der Eröffnung von Paarkonten deutlicher auf dieses Risiko hinweisen, nicht nur im Kleingedruckten. Der Gesetzgeber sollte prüfen, ob ein einfacher Nachweis über die eigenen Gehaltseingänge für eine faire Aufteilung genügen kann. Bis dahin ist die Kontostruktur eines Paares eine Frage, die es zu klären gilt, solange noch keine Pfändung im Briefkasten liegt.