Abschlagsfreie Rente, Anspruch auf ergänzende Grundsicherung?

  • Hallo!


    Ich bin Jahrgang 1960 und könnte zum 01.06. 24 nach mehr als 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen. Allerdings werde ich eine Netto-Rente von unter 900 Euro erhalten. Habe ich dann überhaupt Anspruch auf aufstockende Grundsicherung, oder eine andere Leistung zur Hilfe zum Lebensunterhalt? Man sagt ja, wer absehbar in Grundsicherung landet, hat keinen Anspruch und sollte bis zur Regelaltersrente weiter arbeiten. Aktuell beziehe ich neben mein Gehalt, habe einen Teilzeitjob, aufstockend Bürgergeld. Bei einer Miete von derzeit 570 Euro warm blieben mir dann ca.300 Euro zum Leben. Zudem habe ich 2020 leichtfertig eine Hilfsbedürftigkeit durch Eigenkündigung herbeigeführt. Ich will auch gerne weiterarbeiten, aber spätestens mit 67 Jahren endet meine berufliche Tätigkeit. Auch da werde ich auf Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen. Für die Antworten danke ich recht herzlich.


    Peter Schader




  • Mit vorgezogener Altersrente kannst noch keine Grundsicherung im Alter bekommen, erst wenn du 66 Jahre und 4 Monate alt wirst.


    Bis dahin kommt Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht nach dem 3. Kap. SGB XII - Sozialhilfe.


    Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente ist sozialhilferechtlich kein vorwerfbares Verschulden.


    Hast du von der Rentenversicherung mal prüfen lassen, ob du über die Grundrente nicht wesentlich mehr als 900 € erhalten kannst, du hast ja 45 Beitragsjahre?

  • Hi Bernd-GF!


    Danke für deine Antwort. Ja, ich habe im Dezember den aktuellen Rentenverlauf mit der zu erwartenden Rentenhöhe bekommen. Da ist nichts zu machen. Wenn dann ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, dann macht das ja finanziell keinen Unterschied. Meine Bedenken sind halt, ich führe ja durch die Inanspruchnahme eine Bedürftigkeit ja herbei. Anderseits würde ich mit der kleinen Rente und meinem Gehalt keinen Anspruch haben, solange ich arbeite. Na mal sehen, wie es weitergeht. Das Jobcenter jedenfalls nötigt mich förmlich zur abschlagsfreien Rente, die wollen mich loswerden. Können die mich dazu zwingen? Danke für die Antworten.


    Peter Schrader

  • Hallo,


    das ist doch keine Nötigung. Eine Nötigung ist eine Straftat.


    Das ist lediglich Gesetzesvollzug. Und du bist ja älter als 63 Jahre.

    § 12a Vorrangige Leistungen

    Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,1.bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen

  • Hallo LoneRanger!


    Da bist Du nicht ganz auf der Höhe, denn seit 2023 wurde die Reglung gekippt. Die Zwangsverrentung wurde für die Jahre 2023 bis Ende 2026 ausgesetzt.


    Bürgergeld statt Hartz IV: Zwangsrente vorerst abgeschafft - allerdings mit offener Hintertür
    Zu Zeiten von Hartz IV wurden Leistungsbeziehende ab einem bestimmten Alter seitens des Jobcenters zu einer zwangsweisen Verrentung gedrängt. Die
    www.gegen-hartz.de


    Wurde auch so im §12a SBG2 geändert.


    § 12a SGB 2 - Einzelnorm


    Damit würde ich ja dauerhaft zum Sozialfall! :)

    • Offizieller Beitrag

    Du hast aber schon gelesen, was Du verlinkt hast?


    Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
    § 12a Vorrangige Leistungen

    Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,

    1.bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
    2.Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.

    Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.



    Und nichts anderes hat LoneRanger gesagt.

    Viele Menschen sind zu gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun.(Orson Welles)


    Es ist nicht nötig, mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: [URL=http://www.sozialhilfe24.de/forum/thread/231-nutzung-des-forums-hinweise/]

    • Offizieller Beitrag

    Damit würde ich ja dauerhaft zum Sozialfall! :)


    Wirst du doch sowieso, denn deine Rente wird nicht mehr großartig höher. Im Gegenteil: mit der Kombi Rente und Arbeit bist du erstmal ein paar Jahre kein Sozialfall mehr, wenn du tatsächlich bis mindestens 67 arbeiten möchtest.


    Ansonsten bezieht sich die Regelung auf Rente mit Abschlag, was auf dich nunmal nicht zutrifft.


    Was war jetzt eigentlich mit dem Hinweis auf mögliche Grundrente? Bei 45 Beitragsjahren und nur 900 Euro Rente (wieso eigentlich so wenig, wenn immer gearbeitet wurde?) sollte es doch noch Grundrente zusätzlich geben?

    Es ist nicht nötig (und noch dazu regelwidrig!), mir eine PN zu schreiben, weil eine Verwarnung erfolgte, ein Beitrag oder Thread gelöscht oder ein Thread geschlossen wurde. Wenn dies geschah, hatte es einen entsprechenden Grund. Ich verweise insoweit auf die Regeln des Forums: Forenregeln.

  • Hi Turtle1972!


    900 Euro Netto sind bereits Netto. Ich war auch einige Zeit ALG1-Bezieher(ca. 2 Jahre) und auch selbstständig, habe da aber freiwillig Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt, allerdings nur den Mindestbeitrag. Im Wachschutz wurden nun mal schlechte Löhne gezahlt. Vor 20 Jahren war der Tariflohn 5,50 Euro! Es ist ja nicht unnormal, wenn ich mit 64 Jahren bereits 45 Beitragsjahre habe. Von Grundrente habe ich nicht gesprochen. Aber wenn du mir jetzt sagst, ich soll bis 67 Jahre weiterarbeiten und danach habe ich einen Anspruch auf ergänzende Grundsicherung, dann wäre es gut. In unserem Unternehmen werden derzeit die guten Mitarbeiter angesprochen und gebeten, sich zu überlegen, über die Rente hinaus zu arbeiten, wäre das auch ok für mich. Was würde passieren, wenn ich gefeuert werde, was nicht mein Ziel ist, oder ich mir sage, ich höre mit 55 Jahren und 6 Monaten auf? Für evtl. Antworten danke ich dir.


    Peter Schrader

  • Hi Turtle1972!


    900 Euro Netto sind bereits Netto. Ich war auch einige Zeit ALG1-Bezieher(ca. 2 Jahre) und auch selbstständig, habe da aber freiwillig Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt, allerdings nur den Mindestbeitrag. Im Wachschutz wurden nun mal schlechte Löhne gezahlt. Vor 20 Jahren war der Tariflohn 5,50 Euro! Es ist ja nicht unnormal, wenn ich mit 64 Jahren bereits 45 Beitragsjahre habe. Von Grundrente habe ich nicht gesprochen. Aber wenn du mir jetzt sagst, ich soll bis 67 Jahre weiterarbeiten und danach habe ich einen Anspruch auf ergänzende Grundsicherung, dann wäre es gut. In unserem Unternehmen werden derzeit die guten Mitarbeiter angesprochen und gebeten, sich zu überlegen, über die Rente hinaus zu arbeiten, wäre das auch ok für mich. Was würde passieren, wenn ich gefeuert werde, was nicht mein Ziel ist, oder ich mir sage, ich höre mit 55 Jahren und 6 Monaten auf? Für evtl. Antworten danke ich dir.


    Peter Schrader

    Du wirfst einiges Durcheinander.


    Wenn Du 33 Jahre oder mehr gearbeitet hast, dann steht die möglicherweise ein Grundrentenzuschlag zu. Du kannst jetzt keine Grundsicherung beantragen, weil Du nicht alt genug bist.


    Es geht aber Hilfe zum Lebensunterhalt oder Wohngeld. Durch die freiwilligen Zahlungen steht dir im SGB XII sogar noch ein Freibetrag der Rente zu.


    Wenn du weiter arbeiten willst, geht das natürlich alternativ. Die Hinzuverdienstgrenzen zur Rente wurden aufgehoben. Kannst also soviel verdienen, wie Du magst, ohne dass die Rente gekürzt wird.

  • "Ich bin Jahrgang 1960 und könnte zum 01.06. 24 nach mehr als 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen."


    Es geht hier um die Rente für besonders langjährig Versicherte. Für den Jahrgang 1960 gilt, wie schon o.a. beschrieben, die Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 4 Monaten, während die Altersgrenze für diese besondere Altersrente 2 Jahre geringer ist, also bei 64 Jahren und 4 Monaten liegt. Zum 01.06.2024 muss also diese Altersgrenze erreicht werden, es müssen 45 Versicherungsjahre vorliegen und sie wird abschlagsfrei gewährt. Man muss also im Januar 1960 geboren sein um sie zum 01.06.2024 zu erhalten.

    Damit sind die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente erfüllt und sie muss auf Aufforderung des JC beantragt werden. Rentenrechtlich handelt es sich nicht um eine vorgezogene Altersrente sondern um eine reguläre Altersrente. Daran ändert sich auch nichts durch § 12a S. 3 SGB II auch wenn dort von einer Rente wegen Alters die Rede ist. In der Gesetzesbegründung zum Bürgergeldgesetz ist ausdrücklich festgehalten, dass die Verpflichtung zur Beantragung einer abschlagsfreien Rente wegen Alters fortbesteht und findet sich auch so in den Fachlichen Weisungen zu § 12a SGB II der BA.

    Bei weiterbestehender Bedürftigkeit, trotz Alters- und Grundrente und evtl. WOG, gäbe es bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ergänzende Leistungen nach dem 3 Kapitel SGB XII. Erst mit dem Erreichen der gesetzlichen Altergrenze bestehen Ansprüche nach dem 4. Kapitel SGB XII. Da man jedoch zur Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen darf würde zwar ein evtl. WOG wegfallen, aber die Weiterbeschäftigung als Rentner könnte dann doch verlockender sein.