Menschen mit Schwerbehinderung können zusätzlich zur Grundsicherung Geld für besondere Bedarfe erhalten. Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht dafür jedoch nicht. Auch bei der seit 1. Juli 2026 eingeführten neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende hängen die Zuschläge von konkreten Voraussetzungen ab. Entscheidend sind insbesondere Erwerbsfähigkeit, bestimmte Teilhabeleistungen und das Merkzeichen G.
Wann besteht Anspruch auf 35 Prozent Mehrbedarf?
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung erhalten einen Mehrbedarf aufgrund Schwerbehinderung von 35 Prozent ihres persönlichen Regelbedarfs, wenn ihnen bestimmte gesetzlich erfasste Teilhabeleistungen tatsächlich erbracht werden. Die Grundlage ist § 21 Absatz 4 SGB II. Eine anerkannte Schwerbehinderung ist dafür weder allein ausreichend noch zwingend erforderlich: Die Vorschrift verlangt eine Behinderung, nicht einen bestimmten Grad der Behinderung.
Erfasst sind bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie bestimmte Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Allerdings nennt das Gesetz ausdrücklich Ausnahmen. Deshalb löst nicht jede berufliche Unterstützung oder Rehabilitationsleistung automatisch den Zuschlag aus.
Wie viel zusätzliches Geld ist 2026 möglich?
Die Höhe richtet sich nach dem persönlichen Regelbedarf, nicht nach dem Grad der Behinderung. Für Alleinstehende beträgt der Regelbedarf 2026 unverändert 563 Euro, für volljährige Partner jeweils 506 Euro. Daraus ergeben sich folgende monatliche Zuschläge, sofern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
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| Persönlicher Regelbedarf | 35 Prozent Mehrbedarf | 17 Prozent Mehrbedarf |
|---|---|---|
| 563 Euro, etwa für Alleinstehende | 197,05 Euro | 95,71 Euro |
| 506 Euro für volljährige Partner | 177,10 Euro | 86,02 Euro |
Berechnung: persönlicher Regelbedarf × 0,35 beziehungsweise × 0,17. Die Beträge erhöhen den anerkannten Bedarf. Die tatsächliche Auszahlung hängt zusätzlich etwa von anrechenbarem Einkommen ab; Unterkunft und Heizung werden gesondert berücksichtigt.
Wer erhält stattdessen 17 Prozent mit Merkzeichen G?
Im SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die voll erwerbsgemindert sind und einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G besitzen, einen Mehrbedarf von 17 Prozent. Das Merkzeichen steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Die Regelung betrifft insbesondere entsprechende Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Maßgeblich ist § 23 Nummer 4 SGB II.
Davon zu unterscheiden ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Hier sieht § 30 Absatz 1 SGB XII ebenfalls grundsätzlich 17 Prozent vor: für Menschen nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder bei voller Erwerbsminderung, jeweils mit nachgewiesenem Merkzeichen G. Ein abweichender Bedarf kann im Einzelfall berücksichtigt werden.
Welche weiteren zusätzlichen Leistungen kommen infrage?
Weitere Ansprüche können unabhängig vom behinderungsbezogenen Zuschlag bestehen. Benötigen Sie aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung, kann beispielsweise ein zusätzlicher Ernährungsmehrbedarf anerkannt werden. Eine Diagnose allein genügt dabei nicht: Entscheidend sind die medizinische Notwendigkeit und die entsprechenden Mehrkosten.
Im SGB II kommen außerdem Leistungen für einen unabweisbaren besonderen Bedarf sowie gesonderte Leistungen etwa für orthopädische Schuhe infrage. Diese Ansprüche haben eigene Voraussetzungen. Sie sind kein pauschaler Geldbonus für sämtliche Menschen mit Schwerbehindertenausweis.
Was sollten Betroffene jetzt prüfen?
Prüfen Sie Ihren Leistungsbescheid darauf, ob ein einschlägiger Mehrbedarf berücksichtigt wurde. Für die Prüfung sind insbesondere der Bewilligungsbescheid über Teilhabeleistungen, der Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G und gegebenenfalls medizinische Unterlagen relevant. Welche Nachweise benötigt werden, hängt vom geltend gemachten Anspruch ab.
Teilen Sie fehlende Angaben dem zuständigen Leistungsträger mit und bitten Sie um Prüfung. Bei Grundsicherung für Arbeitsuchende ist das Jobcenter zuständig; Leistungen nach dem SGB XII gehören nicht zu dieser Grundsicherung. Einmalige Leistungen wie die Versorgung mit orthopädischen Schuhen müssen ausdrücklich beantragt werden.
FAQ zur Problematik Schwerbehinderung und neue Grundsicherung
Können 35 und 17 Prozent im SGB II zusammenkommen?
Nein. Der Zuschlag nach § 23 Nummer 4 SGB II ist ausgeschlossen, wenn bereits ein dort genannter behinderungsbezogener Mehrbedarf von 35 Prozent besteht.
Kann der Zuschlag nach einer Maßnahme weiterlaufen?
Ja. Nach Ende einer erfassten Maßnahme kann der 35-Prozent-Mehrbedarf während einer angemessenen Übergangszeit weiter anerkannt werden, insbesondere während einer Einarbeitung.
Können nicht erwerbsfähige Jugendliche 35 Prozent erhalten?
Ja, ab dem 15. Geburtstag können bestimmte tatsächlich erbrachte Leistungen zur Teilhabe an Bildung diesen Anspruch im SGB II begründen.
Sind mehrere Mehrbedarfe unbegrenzt kombinierbar?
Nein. Im SGB II dürfen die Mehrbedarfe für Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung und kostenaufwendige Ernährung zusammen den maßgebenden Regelbedarf nicht übersteigen.
Fazit zum Thema Schwerbehinderung und neue Grundsicherung
Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Sozialrecht, fasst zusammen: „Schwerbehinderung bedeutet nicht automatisch mehr Grundsicherung. Entscheidend sind die konkrete Leistungssituation und die gesetzlichen Zusatzvoraussetzungen. Wer passende Teilhabeleistungen erhält oder bei voller Erwerbsminderung das Merkzeichen G nachweist, sollte seinen Bescheid gezielt auf den entsprechenden Zuschlag prüfen.“
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- § 21 SGB II: Mehrbedarfe – insbesondere bei Behinderung und bestimmten Teilhabeleistungen
- § 23 SGB II: Besonderheiten für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte
- § 30 SGB XII: Mehrbedarf – unter anderem bei voller Erwerbsminderung und Merkzeichen G