Seit Januar 2024 stehen auf den Bescheiden für Alleinstehende 563 Euro. An der Supermarktkasse ist dieser Betrag inzwischen spürbar weniger wert. Nach dem regelbedarfsrelevanten Preisindex des Bundesarbeitsministeriums fehlen rechnerisch 20,63 Euro im Monat. Gleichzeitig verhandelt der Bundestag über eine Formel, die künftige Erhöhungen weiter bremsen könnte.
Zwei Nullrunden hinterlassen eine messbare Lücke
Grundlage der Berechnung ist ein Index, den das Bundesarbeitsministerium selbst veröffentlicht. Er bildet nur die Preise jener Güter und Dienstleistungen ab, die für den Regelbedarf maßgeblich sind. Im Januar 2024 lag dieser Index bei 119,24 Punkten, im August 2026 bei 123,61 Punkten. Die Werte ab Juli 2026 gelten noch als vorläufig. Zwischen beiden Zeitpunkten liegt eine Teuerung von rund 3,66 Prozent.
Um denselben Einkaufskorb wie Anfang 2024 bezahlen zu können, wären für Alleinstehende 583,63 Euro nötig. Ausgezahlt werden weiterhin 563 Euro. Die Lücke betrifft alle Regelbedarfsstufen. Die folgende Übersicht wendet den Indexanstieg auf die geltenden Beträge an:
| Regelbedarfsstufe | Betrag 2024 bis 2026 | Kaufkraftgleicher Betrag August 2026 | Rechnerische Lücke pro Monat |
|---|---|---|---|
| Stufe 1: Alleinstehende, Alleinerziehende | 563 Euro | 583,63 Euro | 20,63 Euro |
| Stufe 2: Partner in Bedarfsgemeinschaft | 506 Euro | 524,54 Euro | 18,54 Euro |
| Stufe 3: Erwachsene unter 25 im Elternhaus | 451 Euro | 467,53 Euro | 16,53 Euro |
| Stufe 4: Jugendliche 14 bis 17 Jahre | 471 Euro | 488,26 Euro | 17,26 Euro |
| Stufe 5: Kinder 6 bis 13 Jahre | 390 Euro | 404,29 Euro | 14,29 Euro |
| Stufe 6: Kinder bis 5 Jahre | 357 Euro | 370,08 Euro | 13,08 Euro |
Es handelt sich um eine Vergleichsrechnung auf Basis amtlicher Daten. Einen neu festgesetzten Regelbedarf ergibt sie nicht. Sie zeigt aber, wie viel Kaufkraft die Leistung seit der letzten Erhöhung verloren hat.
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Über ein Jahr summiert sich der Verlust deutlich
Auf ein Jahr gerechnet fehlen einer alleinstehenden Person rechnerisch 247,56 Euro. Bei Familien wächst der Betrag mit der Zahl der Haushaltsmitglieder. Ein Beispiel ist ein Paar mit einem vierjährigen und einem neunjährigen Kind. Diesem Haushalt fehlen monatlich 64,45 Euro Kaufkraft, im Jahr also 773,40 Euro.
Aus dem Regelbedarf müssen Lebensmittel, Kleidung, Hygieneartikel, Haushaltsstrom und Ersatzanschaffungen bezahlt werden. Auch kleine Ausgaben für soziale Teilhabe sollen darin enthalten sein. Miete und Heizkosten werden gesondert übernommen, soweit sie als angemessen gelten. Weil die Pauschale so viele Bereiche abdecken muss, schlägt eine schrumpfende Kaufkraft schnell auf den Alltag durch. Zuerst trifft es aufschiebbare Ausgaben, etwa eine neue Winterjacke oder den Ersatz einer defekten Waschmaschine.
Warum der Betrag trotz Teuerung eingefroren blieb
Dass der Regelsatz 2025 und 2026 nicht stieg, folgt aus dem gesetzlichen Rechenweg. Nach Angaben der Bundesregierung ergab die Fortschreibung für 2026 sogar nur 557 Euro. Eine Absenkung verhinderte der sogenannte Besitzschutz. Er garantiert den bisherigen Zahlbetrag, sichert aber nicht dessen Gegenwert beim Einkaufen.
Die Fortschreibung nach § 28a SGB XII setzt nicht beim ausgezahlten Betrag an, sondern bei einem internen Rechenwert. In diesen sogenannten Mischindex fließen zu 70 Prozent die regelbedarfsrelevanten Preise und zu 30 Prozent die Nettolöhne ein. Seit 2023 gibt es zusätzlich eine ergänzende Fortschreibung, die die Preisentwicklung des zweiten Quartals berücksichtigt.
Das Institut der deutschen Wirtschaft sieht die Nullrunden als Folge der starken Erhöhung 2024. Damals stieg der Regelsatz um mehr als zwölf Prozent und lag nach Einschätzung des Instituts klar über der tatsächlichen Preisentwicklung. Diesen Vorlauf baue das System seitdem schrittweise ab. Die aktuellen Indexdaten zeigen allerdings, dass dieser Vorlauf inzwischen aufgebraucht ist.
Preisschübe erreichen die Leistung erst mit Verzögerung
Die Fortschreibung zum Januar 2027 vergleicht in ihrer Basisstufe den Zeitraum Juli 2025 bis Juni 2026 mit den zwölf Monaten davor. Die ergänzende Stufe stellt das zweite Quartal 2026 dem Vorjahresquartal gegenüber. Die Preise aus Juli und August 2026 fallen damit aus beiden Zeiträumen heraus. Diese Mehrkosten tragen die Leistungsberechtigten also schon jetzt. In einer regulären Fortschreibung würden sie aber frühestens für 2028 berücksichtigt.
Wie stark die Lücke den einzelnen Haushalt trifft, hängt vom persönlichen Verbrauch ab. Wer viel für Lebensmittel und Energie ausgibt, spürt die Teuerung oft stärker als der Durchschnittswert vermuten lässt.
Bundesregierung will den zweiten Rechenschritt abschaffen
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 plant die Bundesregierung die Rückkehr zur einstufigen Fortschreibung. Die ergänzende Stufe, die aktuelle Preissprünge schneller abbildet, soll entfallen. Der Mischindex aus Preisen und Löhnen bliebe erhalten. Laut Gesetzentwurf spart der Bund dadurch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende jährlich rund 78 Millionen Euro gegenüber dem geltenden Recht. Als Ausgangspunkt für 2027 soll der ungerundete Basiswert von 547,55 Euro dienen, nicht der ausgezahlte Betrag von 563 Euro.
Am 12. Oktober 2026 befasste sich der Haushaltsausschuss in einer öffentlichen Anhörung mit dem Entwurf. Der Entwurf sieht außerdem vor, den Sofortzuschlag im Kinderzuschlag zu streichen. Die steuerlichen Teile behandelt der Finanzausschuss am 9. November 2026. Bis zum 19. Oktober ist die Änderung nicht beschlossen. Die abschließenden Lesungen werden im Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen im Spätherbst erwartet.
Offen bleibt die Höhe des Regelsatzes ab Januar 2027. Seit dem 1. Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld, am Betrag hat das nichts geändert. Neben der Fortschreibung steht die gesetzlich vorgeschriebene Neuermittlung auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 an. Das Bundesarbeitsministerium will die neu ermittelten Beträge 2027 in Kraft setzen. Einen konkreten Betrag hat es aber noch nicht genannt. Mehrere Fachleute rechnen mit einer dritten Nullrunde in Folge, falls es bei der bloßen Fortschreibung bleibt.
Das Verfassungsgericht hat eine Reaktionspflicht formuliert
Ganz ohne Grenzen ist der Gesetzgeber nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12 u. a.) festgehalten: Bei einer offensichtlichen und erheblichen Abweichung zwischen tatsächlicher Preisentwicklung und Fortschreibung muss der Gesetzgeber zeitnah nachsteuern. Die ergänzende Fortschreibung wurde 2023 eingeführt, um genau diese Reaktionsfähigkeit zu verbessern. Ob ihre Abschaffung bei einer erneut anziehenden Teuerung verfassungsrechtlich trägt, dürfte eine der zentralen Streitfragen der kommenden Jahre werden.
Häufige Fragen zur Kaufkraftlücke beim Regelsatz
Bekommen Leistungsberechtigte die 20,63 Euro nachgezahlt?
Nein. Die Summe ist eine Vergleichsrechnung auf Basis des amtlichen Preisindex und kein Anspruch. Ausgezahlt wird der gesetzlich festgesetzte Regelbedarf von 563 Euro für Alleinstehende. Eine rückwirkende Anpassung sieht das Gesetz nicht vor.
Kann der Regelsatz 2027 unter 563 Euro sinken?
Bei einer bloßen Fortschreibung verhindert der Besitzschutz eine Kürzung des Zahlbetrags. Ob dies auch bei einer vollständigen Neuermittlung nach der EVS 2023 gilt, hängt vom künftigen Regelbedarfsermittlungsgesetz ab. Der Gesetzgeber hat bei Neuermittlungen in der Vergangenheit stets am Besitzschutz festgehalten.
Was ändert das Haushaltsbegleitgesetz konkret an der Berechnung?
Der zweite Rechenschritt, der die Preise des zweiten Quartals einbezieht, soll wegfallen. Kurzfristige Preissprünge würden damit später und schwächer in den Regelsatz einfließen. Die Grundformel mit 70 Prozent Preisentwicklung und 30 Prozent Lohnentwicklung bleibt bestehen.
Gilt die Lücke auch für die Grundsicherung im Alter und die Sozialhilfe?
Ja. Die Regelbedarfsstufen sind für das Grundsicherungsgeld, die Sozialhilfe und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung identisch. Der Kaufkraftverlust und die geplante Formeländerung betreffen daher auch Rentnerinnen und Rentner, die aufstockende Leistungen beziehen.
Einschätzung der Redaktion
Rechnerisch ist der Besitzschutz eine Schutzregel. Praktisch hat er sich zu einem Instrument entwickelt, das reale Kürzungen unsichtbar macht. Der Betrag auf dem Konto bleibt gleich, während sein Wert Monat für Monat sinkt. Wenn die Bundesregierung ausgerechnet jetzt den Rechenschritt streicht, der Preisschübe zeitnah erfassen soll, sendet sie ein problematisches Signal. Für einen Bundeshaushalt mit mehreren hundert Milliarden Euro sind 78 Millionen Euro Einsparung eine Randgröße. Für Menschen, die mit 563 Euro im Monat auskommen müssen, ist eine verspätete Anpassung dagegen sehr konkret. Die Neuermittlung nach der EVS 2023 wäre die Gelegenheit, den Regelsatz auf eine belastbare und transparente Grundlage zu stellen. Dazu gehört auch, die Rechenvorgaben offenzulegen, bevor die Beträge feststehen.