Schwanger in der Grundsicherung: Jobcenter zahlt Erstausstattung zusätzlich zum Mehrbedarf

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Im Januar könnte der Regelsatz zum dritten Mal in Folge bei 563 Euro stehen bleiben. Der Paritätische Wohlfahrtsverband geht davon aus, dass Grundsicherungsempfängern auch 2027 eine Nullrunde droht, wie die Stuttgarter Zeitung berichtet. Für Schwangere mit wenig Geld wird damit eine Leistung wichtiger, die viele nicht kennen: die Erstausstattung für das Baby, die das Jobcenter gesondert zahlt.

Die Reform hat an der Babyausstattung nichts geändert

Seit dem 1. Juli heißt das Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld. Nach der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat gilt die Reform als endgültig beschlossen, die Gesetzesänderungen traten größtenteils am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Debatte drehte sich um Sanktionen, Termine und Vermögen. Die einmaligen Leistungen rund um die Geburt blieben davon unberührt.

Im neu gefassten Gesetzestext steht weiterhin, dass Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt nicht vom Regelbedarf umfasst sind und Leistungen für diese Bedarfe gesondert erbracht werden. Die Grundlage ist § 24 Absatz 3 SGB II. Kinderwagen, Babybett und Umstandskleidung müssen werdende Mütter also nicht aus dem knappen Regelsatz ansparen.

Zwei Leistungen, zwei Anträge

In der Praxis werden zwei Hilfen oft verwechselt. Die eine läuft monatlich, die andere wird einmal gezahlt. Nach § 21 Absatz 2 SGB II erhalten werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent ihres Regelbedarfs. Für eine alleinstehende Schwangere sind das 95,71 Euro im Monat. Dieses Geld ist für den laufenden Mehraufwand gedacht, etwa für Ernährung oder Fahrten zu Vorsorgeterminen. Für Kinderwagen oder Wickelkommode ist es nicht vorgesehen.

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Sollte der Bund eine einheitliche Mindestpauschale für die Baby-Erstausstattung im Grundsicherungsgeld festlegen?

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Die Erstausstattung hängt nicht am Mehrbedarf. Anders als den laufenden Mehrbedarf muss die Erstausstattung extra beantragt werden. Wer nur die Schwangerschaft meldet, bekommt deshalb nicht automatisch Geld für die Babysachen.

LeistungRechtsgrundlageHöheZahlungsweise
Mehrbedarf Schwangerschaft§ 21 Abs. 2 SGB II17 % des Regelbedarfs (95,71 Euro bei Alleinstehenden)monatlich ab der 13. Schwangerschaftswoche
Erstausstattung Schwangerschaft§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB IIje nach Kommune, meist pauschaleinmalig, eigener Antrag
Erstausstattung Geburt§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB IIje nach Kommune, meist pauschaleinmalig, eigener Antrag
Regelbedarf Kind (0 bis 5 Jahre)§ 20, § 23 SGB II357 Euromonatlich ab Geburt
Kindergeld§ 66 EStG259 Euromonatlich, wird als Einkommen des Kindes angerechnet

Was zur Erstausstattung zählt

Unter die Schwangerschaftsausstattung fällt vor allem Umstandskleidung, die in den letzten Monaten gebraucht wird. Zur Ausstattung bei der Geburt gehören in der Regel Babybett mit Matratze, Kinderwagen, Erstlingskleidung, Bettwäsche, Wickelauflage und Badewanne. Welche Gegenstände genau anerkannt werden, legen die kommunalen Träger in eigenen Richtlinien fest.

Das Jobcenter kann die Leistung als Geld, als Gutschein oder als Sachleistung erbringen. Gebrauchte Gegenstände sind zulässig, solange sie in ordentlichem Zustand sind. Bei einem zweiten Kind gibt es keine komplette Neuausstattung. Abgedeckt wird dann nur, was nicht mehr vorhanden ist, etwa weil das ältere Kind das Bett noch nutzt oder der Kinderwagen verschlissen ist.

Jede Kommune rechnet anders

Die Beträge unterscheiden sich von Landkreis zu Landkreis erheblich. Das ist rechtlich so angelegt. Das Bundessozialgericht hat bereits 2009 entschieden, dass der Leistungsträger nicht nur bei der Leistungsart einen Ermessensspielraum hat, sondern auch bei der Festsetzung der Höhe der Pauschale einen Beurteilungsspielraum (Az. B 14 AS 45/08 R). Die Pauschalen müssen sich allerdings auf nachvollziehbare Erfahrungswerte stützen.

Klagen gegen niedrige Pauschalen haben es trotzdem schwer. In einem Fall aus Mecklenburg-Vorpommern ging es um eine Frau, die einen höheren Betrag als die vom Jobcenter bewilligte Pauschale von insgesamt 100 Euro für Schwangerschaftsbekleidung wollte. Sie scheiterte in allen Instanzen, das Bundessozialgericht ließ die Revision nicht zu (BSG, Beschluss vom 22.04.2021, B 4 AS 16/21 B). Im Parallelverfahren ging es um die Babyausstattung, auch dort blieb es bei der Pauschale des Jobcenters (B 4 AS 394/20 B).

Rechenbeispiel: Was bei einer werdenden Mutter zusammenkommt

Eine 26-jährige Frau, alleinstehend, bezieht Grundsicherungsgeld. Sie erreicht die 13. Schwangerschaftswoche Anfang Oktober, der Geburtstermin liegt im April. Von Oktober bis einschließlich April erhält sie sieben Monate lang den Mehrbedarf von 95,71 Euro, zusammen rund 670 Euro.

Für die Erstausstattung stellt sie einen eigenen Antrag. Ihr Jobcenter bewilligt in diesem angenommenen Fall 160 Euro für Umstandskleidung und 480 Euro für die Babyausstattung, zusammen 640 Euro. Die Werte sind ein Beispiel, die tatsächlichen Pauschalen hängen vom Wohnort ab. Ab der Geburt kommen der Regelbedarf des Kindes von 357 Euro und das Kindergeld hinzu, wobei das Kindergeld auf den Anspruch des Kindes angerechnet wird.

Anspruch auch ohne laufenden Bezug

Weniger bekannt ist, dass die Erstausstattung auch Frauen offensteht, die kein Grundsicherungsgeld bekommen. Leistungen können auch erbracht werden, wenn kein laufender Hilfebezug besteht, die einmaligen Leistungen aber nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt werden können. Das betrifft etwa Paare mit niedrigem Erwerbseinkommen. Das Jobcenter darf dabei Einkommen berücksichtigen, das innerhalb von bis zu sechs Monaten nach dem Entscheidungsmonat erzielt wird.

Ergänzend gibt es die Bundesstiftung Mutter und Kind, deren Hilfen über Schwangerschaftsberatungsstellen beantragt werden. Diese Zuschüsse werden nicht auf das Grundsicherungsgeld angerechnet.

Was 2027 für junge Familien ansteht

Beim Kindergeld ist eine Erhöhung geplant. Nach den Plänen der Bundesregierung soll es zum 1. Januar 2027 von 259 Euro auf 267 Euro je Kind steigen. Stand Oktober 2026 ist die Erhöhung allerdings noch nicht abschließend gesetzlich beschlossen. Für Familien im Grundsicherungsbezug bleibt davon wenig übrig, weil das Kindergeld als Einkommen des Kindes zählt.

Bei Geburten ändert sich zudem das Verfahren. Ab März 2027 soll das Kindergeld zunächst bei der Geburt eines zweiten oder weiteren Kindes ohne Antrag fließen, wenn die Familie bereits Kindergeld bezieht. Für das erste Kind bleibt der Antrag vorerst nötig. Die Erstausstattung beim Jobcenter ist von dieser Vereinfachung nicht erfasst.

Häufige Fragen zur Baby-Erstausstattung

Muss die Erstausstattung getrennt vom Mehrbedarf beantragt werden?

Ja. Der Mehrbedarf wird nach Vorlage des Mutterpasses in den laufenden Bescheid aufgenommen. Die Erstausstattung ist eine einmalige Leistung mit eigenem Antrag nach § 37 SGB II. Wer die Sachen vor dem Antrag kauft, riskiert, dass das Jobcenter die Kosten nicht übernimmt.

Ab wann kann der Antrag gestellt werden?

Die Schwangerschaftsbekleidung kann in vielen Kommunen ab der 13. Schwangerschaftswoche beantragt werden, also zusammen mit dem Beginn des Mehrbedarfs. Für die Babyausstattung zahlen viele Jobcenter einige Wochen vor dem errechneten Geburtstermin aus.

Gibt es beim zweiten Kind wieder eine volle Pauschale?

Nein. Beim zweiten Kind prüft das Jobcenter, welche Gegenstände noch vorhanden und nutzbar sind. Übernommen wird nur, was fehlt oder unbrauchbar geworden ist, etwa ein zweites Bett, wenn das ältere Kind noch darin schläft.

Lohnt ein Widerspruch gegen eine niedrige Pauschale?

Ein Widerspruch innerhalb eines Monats ist möglich. Die Gerichte gestehen den Trägern bei der Höhe aber einen Beurteilungsspielraum zu. Erfolgversprechender ist ein Widerspruch, wenn einzelne notwendige Gegenstände gar nicht berücksichtigt wurden oder die Pauschale auf keiner nachvollziehbaren Grundlage beruht.

Einschätzung der Redaktion

Die Erstausstattung ist eine der wenigen Leistungen im SGB II, die genau dann greift, wenn das Geld am knappsten ist. Dass sie die Reform ohne Kürzung überstanden hat, ist richtig. Weniger überzeugend ist, wie stark die Beträge vom Wohnort abhängen. Ein Kinderwagen kostet in Münster nicht weniger als in Magdeburg, trotzdem bekommen Familien je nach Landkreis sehr unterschiedliche Summen. Hinzu kommt, dass der Anspruch an einem gesonderten Antrag hängt, über den Schwangere oft erst spät erfahren. Eine bundesweit einheitliche Mindestpauschale und ein Hinweis im Bescheid, sobald der Mehrbedarf bewilligt wird, würden vielen Familien die Suche nach Informationen ersparen. Solange der Regelsatz eingefroren bleibt, wiegt dieses Versäumnis schwerer als in den Jahren zuvor.

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