Seit dem 1. Juli 2026 prüfen Sozialämter die Mieten von Menschen in der Grundsicherung im Alter deutlich strenger. Nach dem Gesetz zur neuen Grundsicherung gilt selbst im ersten Bezugsjahr eine feste Obergrenze. Wie wenig Spielraum schon vorher blieb, zeigt der Fall einer schwerbehinderten Rentnerin. Ihre Wohnkosten wurden wegen knapp 51 Euro gekürzt, nach drei Jahrzehnten in derselben Wohnung.
Sozialamt erkennt 50,96 Euro weniger an, trotz GdB 70
Die alleinstehende Frau aus dem Raum Freiburg ist wegen voller Erwerbsminderung dauerhaft verrentet. Ihr Grad der Behinderung beträgt 70. Weil die Rente nicht reicht, bezieht sie ergänzend Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Ihre Dreizimmerwohnung ist 71 Quadratmeter groß. Das Sozialamt hatte dafür zunächst eine Bruttokaltmiete von 613,06 Euro berücksichtigt, ohne die Kosten für einen Garagenstellplatz.
Nach Ablauf der Frist zur Kostensenkung setzte die Behörde nur noch 562,10 Euro an. Die Lücke von 50,96 Euro im Monat muss die Rentnerin seither selbst schließen. Die Heizkosten von 27,14 Euro blieben unangetastet. Im Eilverfahren bestätigte das Sozialgericht Freiburg die Absenkung inhaltlich (Beschluss vom 21. März 2025, Az. S 7 SO 411/25 ER).
Eine Räumung hat das Gericht dabei nicht angeordnet. Es ging allein um die Frage, welchen Teil der Miete die Allgemeinheit trägt. Für Menschen mit kleiner Rente läuft das allerdings oft auf dasselbe hinaus: Die Differenz muss aus dem Regelsatz kommen oder ein Umzug wird unausweichlich.
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Drei Jahrzehnte am Wohnort reichen dem Gericht nicht
Die Rentnerin argumentierte, sie sei nach 30 Jahren fest im Ort verwurzelt und brauche wegen ihrer Erkrankungen die Nähe zu ihren Ärzten. Die Kammer ließ das nicht genügen. Eine lange Wohndauer belege für sich genommen keine besonders schutzwürdige Bindung. Entscheidend sei, wie sich die Bindung im Alltag konkret auswirke, etwa durch Angehörige in der Nähe, Hilfe aus der Nachbarschaft, einen Freundeskreis oder ehrenamtliches Engagement.
Auch einen erzwungenen Arztwechsel sah das Gericht nicht. Viele Gemeinden im Landkreis seien mit Bus und Bahn in üblichen Fahrzeiten erreichbar. Von dort aus hätte die Frau ihre bisherigen Praxen weiter aufsuchen können.
Atteste mit „vorteilhaft“ und „wünschenswert“ überzeugten nicht
Die gesundheitliche Lage der Frau ist erheblich: Folgen einer Hirntumoroperation und eines Schlaganfalls, zwei künstliche Hüftgelenke, Polyarthrose und chronisches Asthma. Treppen könne sie nicht steigen, eine neue Wohnung müsse daher im Erdgeschoss liegen oder einen Aufzug haben.
Die ärztlichen Bescheinigungen blieben jedoch im Ungefähren. Eine ebenerdige Wohnung sei „vorteilhaft“, der Verbleib bei den bisherigen Ärzten „wünschenswert“. Für das Gericht war damit keine zwingende Unzumutbarkeit belegt. Auch die Warnung einer Fachärztin vor den Folgen einer abrupten Räumung griff nicht. Eine plötzliche Räumung sei etwas anderes als ein über Monate vorbereiteter, geordneter Umzug.
Dass eine Schwerbehinderung sehr wohl höhere Wohnkosten rechtfertigen kann, zeigen andere Entscheidungen. Den Ausschlag gibt dort regelmäßig, dass der besondere Wohnbedarf genau beschrieben ist und eine passende, günstigere Wohnung nachweislich fehlt.
Gesammelte Zeitungsanzeigen sind keine Wohnungssuche
Den schwersten Stand hatte die Rentnerin bei ihren Suchnachweisen. Sie hatte Inserate aus Lokalzeitungen ausgeschnitten, in Listen eingetragen und meist vermerkt, das Angebot passe nicht zu den Vorgaben des Amtes. Einen dokumentierten Anruf bei einem Vermieter gab es nicht.
Unter den gesammelten Anzeigen fand das Gericht mindestens 15 Wohnungen in der passenden Preisklasse, erreichbar per Telefon oder Chiffre. Fünf davon lagen in ihrer Stadt, zehn in zumutbar erreichbaren Umlandgemeinden. Mehrere Angebote waren über Wochen wiederholt inseriert und damit offenkundig noch frei. Ob sie im Erdgeschoss lagen oder einen Aufzug hatten, ging aus den Anzeigen oft nicht hervor. Nach Auffassung der Kammer hätte die Frau nachfragen müssen, statt die Wohnungen wegen fehlender Angaben auszusortieren.
Eine monatliche Anfrage bei einem einzigen Makler und die späte Anmeldung bei Anbietern für betreutes Wohnen reichten ebenfalls nicht. Die Suche muss sich zudem grundsätzlich auf den gesamten Vergleichsraum erstrecken, hier den ganzen Landkreis. Eine Begrenzung auf den bisherigen Ort ist nur möglich, wenn konkrete Gründe dafür belegt sind, etwa unverzichtbare Unterstützung durch Angehörige oder ein behinderungsbedingt notwendiges Versorgungsnetz.
Über 65-Jährige müssen für die Wohnungssuche kein Internet lernen
Eine Passage des Beschlusses stärkt ältere Menschen ausdrücklich. Wer über 65 ist, das Internet nicht nutzt und weder Gerät noch Zugang hat, muss nicht eigens den Umgang mit Wohnungsportalen erlernen. Eine fehlende Onlinesuche darf dann nicht als mangelnde Mitwirkung gewertet werden. Das Gericht begründete dies damit, dass die Internetnutzung in dieser Altersgruppe noch nicht ganz überwiegend zum Alltag gehöre.
Einen Freibrief bedeutet das nicht. Der Wohnungsmarkt bleibt nach Ansicht der Kammer auch über Zeitungsanzeigen, Telefonate, Makler, Wohnungsgesellschaften und Aushänge erreichbar. Diese Wege müssen dann ernsthaft genutzt und lückenlos festgehalten werden.
Formfehler bringt der Rentnerin vorläufig das Geld zurück
Am Ende gewann die Frau das Eilverfahren dennoch überwiegend, allerdings aus einem ganz anderen Grund. Für Januar 2025 hielt das Gericht die Kürzung für rechtmäßig. Für Februar bis Juni 2025 musste das Sozialamt vorläufig wieder die volle Miete berücksichtigen.
Der Grund war ein Verfahrensfehler. Im Bescheid vom 20. Dezember 2024 hatte die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zwei spätere Änderungsbescheide ersetzten diesen Bescheid für die Folgemonate, wiederholten die Anordnung aber nicht. Der Widerspruch gegen diese Bescheide hatte deshalb aufschiebende Wirkung. Der Fall zeigt, dass nicht nur die inhaltliche Begründung einer Mietkürzung angreifbar ist, sondern auch jeder einzelne Folgebescheid.
Seit Juli 2026 gelten strengere Mietregeln
Der Freiburger Beschluss beruht noch auf dem Recht von 2025. Seit dem 1. Juli 2026 ist § 35 SGB XII mit der Reform der Grundsicherung geändert. Die einjährige Karenzzeit für Neufälle bleibt, verliert aber ihren wichtigsten Schutz: Übernommen wird auch im ersten Jahr höchstens das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Ausnahmen sind vorgesehen, wenn höhere Kosten unabweisbar sind oder Kinder im Haushalt leben. Das Bundesarbeitsministerium hat den Ländern im Juni 2026 Auslegungshinweise zu Alt- und Neufällen zukommen lassen.
| Phase | Dauer | Was das Sozialamt als Miete anerkennt |
|---|---|---|
| Karenzzeit (nur Neufälle) | erste 12 Monate | tatsächliche Kosten, aber höchstens das 1,5-Fache der Angemessenheitsgrenze, Ausnahmen bei Unabweisbarkeit oder Kindern |
| Kostensenkungsfrist | in der Regel bis zu 6 Monate | tatsächliche Kosten, solange eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, oberhalb des 1,5-Fachen nur in Ausnahmefällen |
| Danach | unbefristet | nur noch die angemessenen Kosten, sofern eine Kostensenkung möglich und zumutbar ist |
Ein Rechenbeispiel: Liegt die Angemessenheitsgrenze für eine alleinstehende Person in einem Landkreis bei 480 Euro bruttokalt, ergibt sich während der Karenzzeit eine Obergrenze von 720 Euro. Eine Miete von 760 Euro würde schon ab dem ersten Monat nur bis zu dieser Grenze berücksichtigt.
Für Fälle wie den der Freiburger Rentnerin ändert der neue Deckel unmittelbar wenig, denn eine Überschreitung von gut 50 Euro liegt weit unter dem 1,5-Fachen. Unverändert bleibt aber der Maßstab, an dem sie gescheitert ist. Nach Ablauf der Fristen werden zu hohe Kosten nur weiter übernommen, wenn eine Senkung unmöglich oder unzumutbar ist. Erste Sozialgerichte, darunter das Sozialgericht Duisburg, haben bereits bestätigt, dass dieser Schutz auch unter der neuen Rechtslage greift, wenn eine erfolglose Suche gut belegt ist.
Nullrunde und Wohngeld-Pläne verschärfen den Druck auf kleine Renten
Die Mietfrage fällt in eine Phase, in der auch die übrigen Leistungen stagnieren. Der Regelbedarf für Alleinstehende liegt weiterhin bei 563 Euro im Monat, wie schon 2024 und 2025. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 (Drucksache 21/7860) will die Bundesregierung die Berechnungsformel ändern. Der Entwurf liegt derzeit im Haushaltsausschuss des Bundestages. Eine dritte Nullrunde in Folge ist nicht beschlossen, wird aber von Wohlfahrtsverbänden und Ökonomen erwartet.
Parallel plant die Bundesregierung Einschnitte beim Wohngeld, darunter das Aussetzen der regelmäßigen Anpassung und eine Halbierung der Heizkostenkomponente. Für Rentner knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze könnte das den Wechsel ins Sozialamt bedeuten, und damit auch in die strengere Angemessenheitsprüfung. Jeder Euro Mietdifferenz, der aus dem Regelsatz bezahlt werden muss, wiegt unter diesen Bedingungen schwerer.
Fallbeispiel: Was eine belastbare Akte ausmacht
Wie es anders laufen kann, zeigt ein konstruiertes Beispiel. Eine 72-jährige Grundsicherungsbezieherin mit Gehbehinderung erhält im Frühjahr eine Kostensenkungsaufforderung. Ihre Miete liegt 64 Euro über der örtlichen Grenze. Vom ersten Tag an führt sie ein Suchprotokoll mit Datum, Fundstelle, Ort, Miete, Ansprechpartner, Anrufzeitpunkt und Antwort. Bei jedem Angebot klärt sie telefonisch, ob es einen stufenlosen Zugang, einen Aufzug und ein nutzbares Bad gibt.
Ihr Hausarzt bescheinigt nicht nur Diagnosen. Er beschreibt, welche Wegstrecken sie schafft, warum Treppen ausscheiden und welche Folgen der Verlust der Nachbarschaftshilfe hätte, die sie täglich beim Einkaufen unterstützt. Bleiben die Anfragen über Monate erfolglos, liegt dem Sozialamt eine Akte vor, die eine Weiterzahlung tragfähig begründen kann. Genau diese Substanz fehlte im Freiburger Verfahren.
Häufige Fragen zur Mietkürzung in der Grundsicherung im Alter
Darf das Sozialamt schon bei einer kleinen Überschreitung die Miete kürzen?
Ja. Nach Ablauf der Schutzfristen kann auch eine Differenz von rund 50 Euro zu einer Absenkung führen. Voraussetzung ist, dass die Angemessenheitsgrenze korrekt ermittelt wurde und eine Kostensenkung möglich sowie zumutbar ist. Eine Mindesthöhe der Überschreitung kennt das Gesetz nicht.
Schützt eine Schwerbehinderung vor einem Umzug?
Nicht automatisch. Der Grad der Behinderung allein entscheidet nicht. Maßgeblich ist, welche Anforderungen eine andere Wohnung wegen der konkreten Einschränkungen erfüllen muss und ob solche Wohnungen im Vergleichsraum tatsächlich verfügbar sind. Präzise ärztliche Angaben haben dabei erhebliches Gewicht.
Was hat sich seit dem 1. Juli 2026 bei den Wohnkosten geändert?
Für Neufälle gilt in der einjährigen Karenzzeit eine Obergrenze beim 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Höhere Kosten werden nur noch in Ausnahmefällen anerkannt, etwa bei Unabweisbarkeit oder mit Kindern im Haushalt. Die Prüfung, ob ein Umzug zumutbar ist, bleibt nach Ablauf der Fristen bestehen.
Gilt der Freiburger Beschluss auch nach der Reform noch?
Er erging zur Rechtslage von 2025, seine Kernaussagen sind aber übertragbar. Das betrifft die Anforderungen an eine ernsthafte Wohnungssuche, an ärztliche Nachweise, an die Darlegung örtlicher Bindungen und die Entlastung älterer Menschen ohne Internetzugang.
Einschätzung der Redaktion
Juristisch ist der Freiburger Beschluss sauber begründet, menschlich hinterlässt er ein ungutes Gefühl. Eine Frau mit Hirntumor-Vorgeschichte, Schlaganfall und zwei Hüftprothesen soll nach 30 Jahren für gut 611 Euro im Jahr ihr Umfeld aufgeben. Allein Umzugskosten, eine neue Kaution und die Erstausstattung dürften diese Ersparnis über mehrere Jahre aufzehren. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie viel an der Beweisführung hängt. Gerichte verlangen konkrete Belege, wie sie viele ältere und kranke Menschen ohne Hilfe kaum erbringen können. Mit dem Mietdeckel seit Juli 2026 und der drohenden dritten Nullrunde wird dieses Problem größer, nicht kleiner. Sozialämter wären gut beraten, bei Kleinstbeträgen und hochbetagten, schwerbehinderten Menschen die Wirtschaftlichkeit eines Umzugs ernsthaft gegenzurechnen. Der Gesetzgeber sollte klarstellen, dass jahrzehntelange Verwurzelung im Alter mehr ist als eine Formalie.