Beim Regelbedarf von 563 Euro droht 2027 die dritte Nullrunde in Folge, während Miete, Energie und Lebensmittel teuer bleiben. Für Rentnerinnen und Rentner mit kleiner gesetzlicher Rente rückt deshalb eine Empfehlung der Alterssicherungskommission in den Fokus: Ein größerer Teil der eigenen Rente soll nicht mehr mit der Grundsicherung verrechnet werden.
Warum eine Rentenerhöhung beim Sozialamt oft verpufft
Wer seine gesetzliche Rente mit Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung aufstockt, kennt das Problem: Steigt die Rente, sinkt die Sozialleistung fast im gleichen Umfang. Die Rentenanpassung vom Juli 2026 hat das erneut gezeigt. Auf dem Konto bleibt am Monatsende häufig kaum etwas vom Plus übrig, weil das Sozialamt die höhere Rente als Einkommen anrechnet.
Dasselbe Muster dürfte sich bei der Mütterrente III wiederholen. Die zusätzlichen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder werden ab Januar 2027 berücksichtigt, die Auszahlung soll aber voraussichtlich erst 2028 rückwirkend erfolgen. Ohne Schutzregel würde auch dieser Zuwachs bei vielen Grundsicherungsbeziehenden weitgehend verrechnet.
Genau an dieser Stelle setzt Empfehlung 19 der Alterssicherungskommission an. Das Gremium will erreichen, dass Menschen, die Beiträge gezahlt haben, im Alter spürbar mehr verfügbares Einkommen haben als Menschen ohne nennenswerte Beitragszeiten.
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Sollte ein Teil der gesetzlichen Rente bei der Grundsicherung für alle Rentner anrechnungsfrei bleiben, unabhängig von der Zahl der Beitragsjahre?
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Was die Alterssicherungskommission konkret vorschlägt
Die Kommission hat ihren Bericht am 23. Juni 2026 vorgelegt. Kern der Empfehlung ist ein Freibetrag für gesetzliche Renten, der auch denjenigen offensteht, die heute leer ausgehen. Das betrifft vor allem Rentnerinnen und Rentner, die weniger als 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten vorweisen können, etwa nach langen Phasen in Teilzeit, mit Kindererziehung, Pflege oder Krankheit.
Als mögliche Ausgestaltung nennt der Kommissionsbericht einen Freibetrag von etwa 20 oder 30 Prozent der Bruttorente, gerechnet ab dem ersten Euro. Gleichzeitig soll die Obergrenze von heute der Hälfte auf zwei Drittel der Regelbedarfsstufe 1 steigen. Beim aktuellen Regelbedarf von 563 Euro wären das rechnerisch rund 375,33 Euro im Monat statt bisher 281,50 Euro.
Festgelegt ist damit noch nichts. Weder der Prozentsatz noch ein Starttermin stehen fest. Die Empfehlung betrifft die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, und über die Details soll erst im Zuge der Sozialstaatsreform entschieden werden.
Neuer Minister, verschobener Zeitplan: Der Stand im Oktober 2026
Seit dem Originalbericht über die Kommissionsvorschläge hat sich in Berlin einiges bewegt. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas ist am 12. Oktober 2026 zurückgetreten, ihr Nachfolger Alexander Schweitzer (SPD) wurde am 13. Oktober ernannt und am Folgetag im Bundestag vereidigt. Bundeskanzler Friedrich Merz drängt auf Tempo: Das Rentenpaket soll noch 2026 vom Kabinett beschlossen werden, Bundestag und Bundesrat sollen im ersten Quartal 2027 folgen.
Politisch umstritten sind vor allem die Altersgrenzen und die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren. Der Rentenfreibetrag in der Grundsicherung steht weniger im Zentrum des Streits, hängt aber an einem anderen Strang: der Sozialstaatsreform, bei der Grundsicherung, Wohngeld und Kinderzuschlag zusammengeführt werden sollen. Ein konkreter Gesetzestext zum neuen Freibetrag ist bislang nicht öffentlich.
Parallel ist auch der Regelbedarf für 2027 noch offen. Bleibt er bei 563 Euro, ändert sich auch die Obergrenze des heutigen Freibetrags nicht: Sie läge dann weiterhin bei 281,50 Euro.
Schon heute gilt ein Freibetrag von bis zu 281,50 Euro
Für langjährig Versicherte existiert bereits eine Schutzregel. Nach § 82a SGB XII bleibt bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten ein Teil der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei. Die Formel: Die ersten 100 Euro sind vollständig geschützt, vom darüber liegenden Betrag zusätzlich 30 Prozent.
Gedeckelt ist der Freibetrag auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1, also 2026 auf höchstens 281,50 Euro im Monat. Bei einer Bruttorente von 500 Euro ergibt sich zum Beispiel ein Freibetrag von 220 Euro: 100 Euro plus 30 Prozent von 400 Euro.
Wichtig für das Verständnis: Ein tatsächlich gezahlter Grundrentenzuschlag ist keine Voraussetzung. Entscheidend sind allein die erforderlichen Zeiten. Wer diese Zeiten nicht erreicht, bekommt nach geltendem Recht keinen Freibetrag auf die gesetzliche Rente.
Rechenmodelle zeigen: Nicht jede Rente profitiert gleich
Die folgende Übersicht vergleicht den heutigen Freibetrag mit den beiden diskutierten Modellen. Die Reformspalten sind unverbindliche Beispielrechnungen mit einer Obergrenze von zwei Dritteln des heutigen Regelbedarfs.
| Monatliche Bruttorente | Heutiger Freibetrag (ab 33 Jahren) | Modell 20 Prozent | Modell 30 Prozent |
|---|---|---|---|
| 350 Euro | 175 Euro | 70 Euro | 105 Euro |
| 750 Euro | 281,50 Euro | 150 Euro | 225 Euro |
| 1.100 Euro | 281,50 Euro | 220 Euro | 330 Euro |
| 1.500 Euro | 281,50 Euro | 300 Euro | rund 375,33 Euro |
Die Zahlen machen eine Schieflage sichtbar: Bei kleinen Renten fällt ein reiner Prozentfreibetrag niedriger aus als die heutige Formel mit ihrem Sockel von 100 Euro. Für bisher Begünstigte wäre eine Reform daher nur dann ein Fortschritt, wenn der Gesetzgeber bestehende Ansprüche absichert oder beide Regeln sinnvoll kombiniert. Für Menschen unter 33 Jahren wäre dagegen jeder neue Freibetrag ein echter Zugewinn, weil sie heute gar keinen haben.
33 Grundrentenjahre sind nicht gleich 33 Arbeitsjahre
Zu den Grundrentenzeiten zählen Pflichtbeitragszeiten aus versicherter Beschäftigung, aber auch anerkannte Zeiten der Kindererziehung und der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen. Auch bestimmte Zeiten mit Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation können mitzählen. Hinzu kommen unter Umständen vergleichbare Zeiten aus anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen.
In der Praxis ist die Schwelle deshalb für manche erreichbarer, als es zunächst scheint. Ob die nötigen Zeiten vorliegen, lässt sich verbindlich nur über eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung und gegebenenfalls weiterer Versorgungsträger klären.
Betriebsrente und Riester: Eine eigene Schutzregel
Unabhängig von den 33 Jahren gibt es einen zweiten Freibetrag. Nach § 82 Absatz 4 und 5 SGB XII bleiben Einkommen aus freiwilliger zusätzlicher Altersvorsorge teilweise anrechnungsfrei, etwa laufende Betriebsrenten oder Riester-Renten. Auch hier sind zunächst 100 Euro geschützt und zusätzlich 30 Prozent des darüber liegenden Betrags, höchstens 281,50 Euro im Monat.
Eine Betriebsrente von 180 Euro bliebe danach in Höhe von 124 Euro unberücksichtigt. Wer die Voraussetzungen für beide Freibeträge erfüllt, kann sie nebeneinander nutzen.
Ein Rechenbeispiel aus dem Alltag
Wie stark ein Freibetrag wirkt, zeigt ein angenommener Fall. Herr Lorenz ist 72 Jahre alt und hat 34 Jahre Grundrentenzeiten. Seine Bruttorente liegt bei 700 Euro, nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden ihm 620 Euro überwiesen. Sein anerkannter Bedarf einschließlich Miete und Heizung beträgt 1.150 Euro, weiteres Einkommen oder Vermögen hat er nicht.
Sein Freibetrag beträgt 280 Euro, also 100 Euro plus 30 Prozent von 600 Euro. Angerechnet werden damit nur noch 340 Euro seiner Rente. Das Sozialamt zahlt 810 Euro Grundsicherung, insgesamt stehen ihm 1.430 Euro zur Verfügung.
Ohne Freibetrag läge die Grundsicherung bei 530 Euro und das Gesamteinkommen bei 1.150 Euro. Der Unterschied von 280 Euro monatlich steht Herrn Lorenz bereits nach geltendem Recht zu. Eine Nachbarin mit identischer Rente, aber nur 28 Jahren Grundrentenzeiten, erhielte diesen Betrag heute nicht. Erst eine Gesetzesänderung nach dem Modell der Kommission würde auch ihr einen Teil der Rente sichern.
Freibetrag ist keine Extra-Überweisung
Ein Missverständnis hält sich hartnäckig: Der Freibetrag ist kein zusätzlicher Betrag, den die Rentenversicherung überweist. Er senkt lediglich das Einkommen, das das Sozialamt auf den Bedarf anrechnet, und erhöht dadurch die ergänzende Grundsicherung.
Ob überhaupt ein Anspruch besteht, entscheidet sich zudem nicht allein an der Rentenhöhe. Berücksichtigt werden der Regelbedarf, die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung, weiteres Einkommen und einzusetzendes Vermögen sowie die Lage eines nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners. Abzüge wie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mindern das anrechenbare Einkommen zusätzlich.
Für die Praxis bedeutet das zweierlei. Bei laufendem Bezug entscheidet die Einkommensberechnung im Bescheid darüber, ob ein bestehender Freibetrag tatsächlich berücksichtigt wurde. Und wer bislang keine Grundsicherung erhält, kann durch einen Freibetrag erstmals einen Anspruch haben. Da die Leistung grundsätzlich frühestens ab dem Antragsmonat gezahlt wird, kostet ein Abwarten auf die Reform bares Geld.
Häufige Fragen zum Rentenfreibetrag in der Grundsicherung
Gilt der neue allgemeine Rentenfreibetrag bereits?
Nein. Die Empfehlung der Alterssicherungskommission begründet keinen Anspruch. Erst ein Gesetz muss Höhe, Voraussetzungen und Beginn festlegen. Ein entsprechender Entwurf liegt bislang nicht öffentlich vor, die Entscheidung ist an die Sozialstaatsreform gekoppelt.
Wie hoch ist der Freibetrag nach geltendem Recht?
Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten bleiben 100 Euro und zusätzlich 30 Prozent des darüber liegenden Rentenbetrags anrechnungsfrei. Die Obergrenze liegt 2026 bei 281,50 Euro monatlich und bleibt auf diesem Niveau, falls der Regelbedarf 2027 unverändert bei 563 Euro liegt.
Zählen Kindererziehung und Pflege von Angehörigen mit?
Ja. Anerkannte Kindererziehungszeiten und bestimmte Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege gehören zu den Grundrentenzeiten. Welche Zeiten im Einzelfall berücksichtigt sind, weist die Rentenversicherung in ihrer Auskunft aus.
Gibt es auch ohne 33 Jahre schon heute einen Freibetrag?
Für die gesetzliche Rente nicht. Für Einkommen aus freiwilliger zusätzlicher Altersvorsorge wie Betriebs- oder Riester-Renten gilt dagegen ein eigener Freibetrag nach § 82 SGB XII, der keine Mindestzeiten voraussetzt.
Einschätzung der Redaktion
Die Empfehlung der Kommission trifft einen wunden Punkt des Systems. Es ist schwer zu vermitteln, dass Menschen mit 25 oder 30 Jahren Beitragszahlung im Alter oft genauso dastehen wie Menschen ohne jede Erwerbsbiografie. Ein Freibetrag ab dem ersten Euro würde diese Lücke endlich schließen, und er würde gerade Frauen mit unterbrochenen Erwerbsverläufen erreichen. Die Rechenmodelle zeigen aber auch die Gefahr: Ein schlecht gemachter Prozentfreibetrag könnte langjährig Versicherte mit sehr kleinen Renten schlechter stellen als heute. Dass der Freibetrag zudem an die schwerfällige Sozialstaatsreform gekoppelt ist und der Ministerwechsel die Agenda neu sortiert, lässt befürchten, dass ausgerechnet dieser vergleichsweise günstige und kaum umstrittene Baustein ans Ende der Warteschlange rutscht. Eine schnelle, eigenständige Regelung mit Bestandsschutz für heutige Ansprüche wäre das deutlich überzeugendere Signal.