Beerdigungen sind 2025 erneut stärker teurer geworden als das allgemeine Preisniveau. Nach einer Auswertung der Verbraucherinitiative Aeternitas stiegen die Preise für Bestattungen um 3,1 Prozent, während die Inflationsrate bei 2,2 Prozent lag. Für Hinterbliebene mit kleinem Einkommen wird daraus schnell eine Rechnung über mehrere Tausend Euro, oft auch dann, wenn sie das Erbe längst ausgeschlagen haben.
Die Ausschlagung beendet nur die Haftung als Erbe
Viele Angehörige gehen davon aus, dass mit der Erklärung beim Nachlassgericht auch die Rechnung des Bestatters vom Tisch ist. Das stimmt nur zum Teil. Die Ausschlagung beseitigt die Zahlungspflicht als Erbe. Daneben gibt es weitere Rechtsgrundlagen, aus denen Kinder, Ehepartner oder Geschwister zahlen müssen: den selbst unterschriebenen Vertrag mit dem Bestatter, eine Unterhaltspflicht und die Bestattungsgesetze der Länder.
Wer die Kosten am Ende nicht stemmen kann, hat unter Umständen einen Anspruch gegen das Sozialamt. Mehrere Gerichte haben 2026 allerdings deutlich gemacht, wie eng dieser Anspruch gefasst ist.
Nach dem BGB zahlen zuerst die Erben
§ 1968 BGB regelt den Grundsatz: Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung. Wer erbt, ergibt sich aus Testament, Erbvertrag oder gesetzlicher Erbfolge. Das kann auch eine Person außerhalb der Familie sein, etwa eine Lebensgefährtin, die im Testament bedacht wurde.
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Gibt es mehrere Erben, haften sie für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich als Gesamtschuldner. Der Bestatter oder die Friedhofsverwaltung kann sich also an einen einzelnen Miterben halten. Wie die Geschwister die Summe untereinander aufteilen, müssen sie danach selbst klären.
Reicht der Nachlass nicht aus, können Gläubiger auch auf das Privatvermögen des Erben zugreifen. Ein leeres Girokonto des Verstorbenen ändert daran nichts. Die Haftung lässt sich nur über förmliche Verfahren auf den Nachlass beschränken, zum Beispiel über eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren.
Für die Ausschlagung bleiben in der Regel sechs Wochen. Die Frist beginnt, sobald der Erbe vom Erbfall und vom Grund seiner Berufung erfährt. Lebte der Verstorbene ausschließlich im Ausland oder hielt sich der Erbe bei Fristbeginn dort auf, verlängert sie sich auf sechs Monate. Die Erklärung muss beim Nachlassgericht zur Niederschrift abgegeben oder notariell beglaubigt eingereicht werden.
Die Unterschrift beim Bestatter schafft eine eigene Schuld
Wer ein Bestattungsunternehmen im eigenen Namen beauftragt, wird dessen Vertragspartner. Der Bestatter kann die vereinbarte Vergütung direkt von dieser Person verlangen, auch wenn in der Familie noch über das Erbe gestritten wird. Ob sich das Geld später beim eigentlichen Erben zurückholen lässt, ist eine getrennte Frage.
Für Freunde und Nachbarn, die aus Anstand einspringen, hat das eine harte Folge. Wer rechtlich nicht zur Bestattung verpflichtet ist, erwirbt durch einen selbst geschlossenen Vertrag keinen Anspruch gegen das Sozialamt. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat das im Frühjahr 2026 in einem Fall bestätigt, in dem eine Frau die Beisetzung ihrer verstorbenen Freundin organisiert hatte.
Landesrecht verpflichtet Angehörige unabhängig vom Erbe
Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht steht in den Bestattungsgesetzen der Länder und hängt nicht an der Erbenstellung. Kinder, Ehepartner, Eltern oder Geschwister können deshalb auch nach einer wirksamen Ausschlagung verpflichtet sein, für die Beisetzung zu sorgen. Die Reihenfolge legt jedes Land selbst fest. In Niedersachsen etwa stehen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner vor den Kindern, danach folgen Enkel, Eltern, Großeltern und Geschwister.
Kümmert sich niemand, veranlasst die Ordnungsbehörde die Bestattung und fordert die Kosten anschließend per Bescheid von den Pflichtigen zurück.
Mehrere Länder haben ihr Bestattungsrecht zuletzt überarbeitet oder Reformen angestoßen. Die Änderungen betreffen vor allem Bestattungsformen und Fristen. In Rheinland-Pfalz gilt seit Herbst 2025 ein neues Gesetz, das viele alternative Bestattungsformen erlaubt und den Friedhofszwang für die Asche Verstorbener aufhebt. Hessen hat die Frist für Beisetzungen von vier auf zehn Tage verlängert, und Sachsen hat im März 2026 den Entwurf für ein neues Bestattungsgesetz zur Anhörung freigegeben. Im niedersächsischen Landtag haben Abgeordnete im Sommer 2026 in einer Kleinen Anfrage nach der Prüfung und Modernisierung des Bestattungsrechts gefragt. An der Frage, wer die Kosten trägt, rühren diese Vorhaben nach bisherigem Stand nicht.
Eine weitere Quelle der Zahlungspflicht ist das Unterhaltsrecht. Nach § 1615 Abs. 2 BGB muss der Unterhaltspflichtige die Beerdigungskosten übernehmen, soweit sie vom Erben nicht zu bekommen sind. Das Verwandtschaftsverhältnis allein reicht dafür nicht. Es muss tatsächlich eine Unterhaltspflicht bestanden haben.
Wer auf welcher Rechtsgrundlage zahlt
Die folgenden Pflichten können nebeneinander bestehen. Eine feste Rangfolge für jeden Todesfall ergibt sich daraus nicht.
| Wer | Rechtsgrundlage | Folge für die Kosten |
|---|---|---|
| Erbe oder Erbengemeinschaft | § 1968 BGB | Trägt die Beerdigungskosten, Haftungsbeschränkung nur über förmliche Verfahren |
| Auftraggeber des Bestatters | Bestattungsvertrag | Schuldet die vereinbarte Vergütung, auch ohne Erbenstellung |
| Unterhaltspflichtige Person | § 1615 Abs. 2 BGB | Nachrangige Pflicht, wenn beim Erben nichts zu holen ist |
| Bestattungspflichtige Angehörige | Bestattungsgesetz des Landes | Pflicht besteht auch nach Erbausschlagung, Reihenfolge je nach Land |
| Sozialamt | § 74 SGB XII | Übernimmt erforderliche Kosten, wenn sie dem Verpflichteten nicht zuzumuten sind |
Das Sozialamt zahlt, wenn die Belastung unzumutbar ist
Nach § 74 SGB XII übernimmt der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, sie selbst zu tragen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch. Das Amt kann die Hilfe dann nicht nach Belieben verweigern.
Die Leistung steht nicht nur Menschen zu, die bereits Sozialhilfe beziehen. Auch Rentner, Beschäftigte mit kleinem Einkommen oder Selbstständige können sie erhalten. Das Amt prüft Einkommen, Vermögen, laufende Belastungen und mögliche Ansprüche gegen andere, außerdem den Nachlass und Zahlungen aus einer Sterbegeldversicherung oder Bestattungsvorsorge. Eine bundesweit feste Einkommensgrenze gibt es nicht. Die vom Elternunterhalt bekannte Schwelle von 100.000 Euro Jahreseinkommen schützt nicht vor Bestattungskosten. Sie betrifft nur den Rückgriff des Sozialamts auf Unterhaltsansprüche.
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Zu diesem Datum trat das 13. Gesetz zur Änderung des SGB II in Kraft. Für die Beerdigungskosten bleibt das Jobcenter trotzdem außen vor. Zuständig ist das Sozialamt, und zwar der Träger, der den Verstorbenen zuletzt mit Sozialhilfe unterstützt hat. Bestand kein solcher Leistungsbezug, ist grundsätzlich das Sozialamt am Sterbeort zuständig. Welche Unterlagen verlangt werden, listet zum Beispiel das Service-Portal des Landes Berlin auf: Sterbeurkunde, Angaben zum Nachlass, Bestattungsvertrag, Kostenvoranschläge oder Rechnungen sowie Nachweise über Einkommen, Vermögen und Wohnkosten.
Ein Antrag ist auch nach der Beisetzung möglich. Selbst bereits bezahlte Rechnungen sind nicht automatisch ausgeschlossen. Für die wirtschaftliche Prüfung kommt es auf die Verhältnisse bei Fälligkeit der Forderung an, nicht allein auf den Kontostand am Todestag. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, sofern die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt ist.
Was die Gerichte zuletzt entschieden haben
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12. Dezember 2023 (B 8 SO 20/22 R) klargestellt, dass das Sozialamt einen bestattungspflichtigen Ehepartner nicht pauschal auf einen Erben verweisen darf. Ist beim Erben nichts zu holen, zählt dessen Zahlungspflicht nicht als verfügbares Geld. Eine überschuldete, ausgeschlagene Erbschaft darf dem Antragsteller ebenfalls nicht wie echtes Vermögen angerechnet werden.
Im März 2026 hat das Bundessozialgericht nachgelegt. In dem Verfahren B 8 SO 8/24 R entschied es, dass das Sozialamt mittellosen Eheleuten die Übernahme der Kosten für nebeneinanderliegende Gräber nicht pauschal verweigern darf, wenn der Wunsch realisierbar ist und die Mehrkosten verhältnismäßig bleiben. Für die Reservierungskosten der Grabstätte muss die Sozialhilfe dagegen nicht aufkommen.
Zwei Entscheidungen des Sozialgerichts Frankfurt am Main zeigen die Gegenseite. Im Urteil vom 2. Februar 2026 (S 30 SO 233/20) ging es um eine Mutter, die rund 6.000 Euro für die Beerdigung ihres Sohnes beim Sozialhilfeträger geltend gemacht hatte. Sie bezog eine Rente von rund 1.400 Euro, dazu wechselnde Honorare. Die Klage scheiterte. Nach Auffassung des Gerichts hätte sie sich zuerst beim Bestatter um eine Ratenzahlung oder einen Erlass bemühen müssen, wie beck-aktuell berichtet. Im zweiten Fall, dem Gerichtsbescheid vom 25. März 2026 (S 30 SO 96/25), hatte eine Frau ohne rechtliche Pflicht die Bestattung einer Bekannten übernommen und ging leer aus.
Was das Amt bezahlt und was privat bleibt
Die Sozialhilfe finanziert eine einfache, würdige Bestattung. Dazu gehören angemessene Leistungen des Bestatters, Sarg oder Urne, notwendige Überführungen sowie Friedhofs- und Krematoriumsgebühren. Wie viel das im Einzelfall ist, hängt von den örtlichen Preisen ab. Eine bundesweit einheitliche Summe gibt es nicht.
Bewirtung der Trauergäste, Reisekosten der Familie und die spätere Grabpflege zahlt das Amt in der Regel nicht. Was ein Erbe gegenüber anderen als Beerdigungskosten geltend machen kann, muss deshalb nicht in derselben Höhe vom Sozialamt übernommen werden. Wer einen aufgeschlüsselten Kostenvoranschlag vor der Auftragserteilung mit dem Amt abstimmt, vermeidet, dass teure Extras später als private Restschuld übrig bleiben.
Funkstille in der Familie ist kein Freibrief
Ein jahrelang abgebrochener Kontakt reicht für sich genommen regelmäßig nicht aus, um der Bestattungs- und Kostenpflicht zu entgehen. Anders kann es bei schweren Verfehlungen des Verstorbenen liegen, etwa bei nachgewiesener Gewalt gegen den heute verpflichteten Angehörigen. Dann sind zwei Fragen getrennt zu prüfen: ob das Landesrecht eine Ausnahme zulässt und ob die Kostentragung nach § 74 SGB XII persönlich unzumutbar ist.
Ein fiktiver Fall aus dem Ruhrgebiet
Ein 59-jähriger Mann bezieht Grundsicherungsgeld. Seine Mutter stirbt mit Schulden, er schlägt das Erbe fristgerecht aus. Als einziges Kind bleibt er nach dem Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalens trotzdem zur Bestattung verpflichtet.
Er lässt sich vom Bestatter einen Kostenvoranschlag über 3.480 Euro für eine einfache Urnenbeisetzung erstellen und reicht ihn vor der Auftragserteilung beim Sozialamt ein. Das Amt erkennt nach Prüfung 3.060 Euro als erforderlich an. Die übrigen 420 Euro für ein Trauercafé und zusätzlichen Blumenschmuck bleiben bei ihm. Bei einem Regelsatz von 563 Euro im Monat ist das fast ein ganzes Monatsbudget.
Häufige Fragen zu Beerdigungskosten
Müssen Kinder die Beerdigung ihrer Eltern bezahlen?
Das ist möglich. Kinder können als Erben, über eine Unterhaltspflicht oder nach dem Bestattungsgesetz ihres Bundeslandes verpflichtet sein. Ob sie die Kosten am Ende selbst tragen oder das Sozialamt einspringt, hängt von der konkreten Pflicht und von ihren finanziellen Verhältnissen ab.
Befreit die Erbausschlagung von allen Bestattungskosten?
Nein. Sie beendet die Haftung als Erbe. Eine Bestattungspflicht nach Landesrecht und ein im eigenen Namen geschlossener Vertrag mit dem Bestatter bleiben davon unberührt.
Zahlt beim Grundsicherungsgeld das Jobcenter die Beerdigung?
Nein. Die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII läuft über das Sozialamt, auch nach der Umstellung vom Bürgergeld auf das Grundsicherungsgeld zum 1. Juli 2026. Der Leistungsbezug spricht für eine finanzielle Überforderung, ersetzt aber nicht die Prüfung der übrigen Voraussetzungen.
Hilft das Sozialamt auch, wenn die Rechnung schon bezahlt ist?
Ja, ein Anspruch ist in diesem Fall nicht automatisch ausgeschlossen. Das Amt prüft weiterhin, ob die Kosten erforderlich waren und ob ihre endgültige Tragung der verpflichteten Person zuzumuten ist.
Einschätzung der Redaktion
Das Zusammenspiel aus Erbrecht, Landesrecht und Sozialhilfe ist für Laien kaum zu durchschauen, und es trifft Menschen in der Woche, in der sie am wenigsten Kraft für Paragrafen haben. Dass die Ausschlagung eines überschuldeten Erbes nicht vor der Bestatterrechnung schützt, erfahren viele erst, wenn der Kostenbescheid im Briefkasten liegt. Die Frankfurter Urteile sind juristisch nachvollziehbar, sie verlangen von Trauernden aber, zuerst mit dem Bestatter über Raten zu verhandeln, bevor das Amt hilft. Das ist eine hohe Hürde für eine Leistung, die eine würdige Bestattung sichern soll. Die Länder überarbeiten gerade ihre Bestattungsgesetze. Sie sollten die Gelegenheit nutzen, die Pflichten der Angehörigen klarer zu fassen und Behörden zu verpflichten, beim ersten Kontakt auf § 74 SGB XII hinzuweisen.