Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Gründe, Dauer und wie Sie sie vermeiden

Datum:

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist für viele Betroffene ein großer Schock: Das Arbeitslosengeld wird von der Arbeitsagentur gestrichen, befristet. Man steht ohne finanzielle Unterstützung da. Doch wann droht eine Sperrzeit, wie lange dauert sie und wie kann man sie vermeiden?

Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Eine Sperrzeit bedeutet, dass Sie für einen bestimmten Zeitraum kein Arbeitslosengeld erhalten. Sie wird von der Agentur für Arbeit verhängt, wenn Sie sich versicherungswidrig verhalten – also zum Beispiel Ihre Arbeitslosigkeit selbst verschulden oder wichtige Mitwirkungspflichten verletzen.

Gründe für eine Sperrzeit

Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit aus verschiedenen Gründen verhängen:

  • Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag: Wenn Sie selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben und dadurch arbeitslos werden, droht in der Regel eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, sofern kein wichtiger Grund vorliegt.
  • Arbeitsablehnung: Wenn Sie ein zumutbares Arbeitsangebot ablehnen, kann ebenfalls eine Sperrzeit verhängt werden – meist zunächst für drei Wochen, bei wiederholten Verstößen länger.
  • Ablehnung oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme: Auch die Verweigerung oder der Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme kann zu einer Sperrzeit führen.
  • Unzureichende Eigenbemühungen: Wenn Sie sich nicht ausreichend um eine neue Stelle bemühen, kann eine Sperrzeit von zwei Wochen verhängt werden.
  • Meldeversäumnis: Zu späte oder versäumte Meldungen bei der Agentur für Arbeit führen ebenfalls zu einer Sperrzeit, meist für eine Woche.

Dauer der Sperrzeit

Die Dauer der Sperrzeit richtet sich nach dem jeweiligen Verstoß:

SperrgrundDauer der Sperrzeit
Arbeitsaufgabe (Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag)12 Wochen
Erstmalige Arbeitsablehnung3 Wochen
Wiederholte Arbeitsablehnung6–12 Wochen
Ablehnung/Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme3–12 Wochen
Unzureichende Eigenbemühungen2 Wochen
Meldeversäumnis1 Woche

In Ausnahmefällen – etwa bei älteren Arbeitnehmern mit längerem Anspruch – kann die Sperrzeit sogar bis zu sechs Monate betragen, wenn die Anspruchsdauer entsprechend verlängert ist.

Auswirkungen der Sperrzeit

  • Kein Arbeitslosengeld: Während der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld.
  • Kürzung der Gesamtbezugsdauer: Die Sperrzeit wird auf die maximale Bezugsdauer angerechnet. Das bedeutet: Wenn Sie zum Beispiel 12 Monate Anspruch hätten und eine Sperrzeit von 3 Monaten erhalten, bekommen Sie insgesamt nur noch 9 Monate Arbeitslosengeld.
  • Mindestkürzung: Bei einer 12-wöchigen Sperrzeit wird die Bezugsdauer mindestens um ein Viertel gekürzt, auch wenn die Sperrzeit kürzer war.

Wann droht keine Sperrzeit?

Eine Sperrzeit wird nicht verhängt, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihre Kündigung oder den Aufhebungsvertrag haben. Dazu zählen zum Beispiel gesundheitliche Probleme, Mobbing am Arbeitsplatz oder erhebliche Lohnrückstände durch den Arbeitgeber.

Wie kann man eine Sperrzeit vermeiden?

  • Rechtzeitig melden: Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend und am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos.
  • Mitwirkungspflichten beachten: Beteiligen Sie sich aktiv an Vermittlungsbemühungen und nehmen Sie an Eingliederungsmaßnahmen teil.
  • Wichtige Gründe nachweisen: Wenn Sie aus wichtigem Grund gekündigt haben, legen Sie entsprechende Nachweise vor.
  • Beratung einholen: Lassen Sie sich vor einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag von der Agentur für Arbeit oder einem Anwalt beraten.

Bezug von Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) während der Sperrzeit

Bürgergeld während der Sperrzeit

Wenn Sie während einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhalten, besteht die Möglichkeit, Bürgergeld beim zuständigen Jobcenter zu beantragen. Bürgergeld ist eine staatliche Sozialleistung, die das Existenzminimum sichern soll, wenn Sie hilfebedürftig sind und Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können. Das Bürgergeld kann also zur Überbrückung der Sperrzeit genutzt werden, allerdings wird es nicht in vollem Umfang gewährt, weil andernfalls die Regeln zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umgangen werden könnten.

Voraussetzungen für Bürgergeld

  • Hilfebedürftigkeit: Sie müssen hilfebedürftig sein, also kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben.
  • Erwerbsfähigkeit: Sie müssen erwerbsfähig sein.
  • Wohnsitz in Deutschland: Sie müssen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Das Einkommen und Vermögen von Lebenspartnern wird dabei ebenfalls berücksichtigt. Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs bleibt Ihr Erspartes unangetastet, solange es 40.000 Euro nicht übersteigt. Auch die Miete wird im ersten Jahr in voller Höhe übernommen.

Leistungskürzungen beim Bürgergeld aufgrund Sperrzeit der Arbeitsagentur

Auch beim Bürgergeld gibt es Sanktionen, wenn Sie eine Sperrzeit von der Arbeitsagentur erhalten haben – etwa ohne wichtigen Grund selbst gekündigt haben. Allerdings wird das Bürgergeld nicht komplett gestrichen, sondern lediglich gekürzt. Die Kürzung beträgt in der Regel 10 % des Regelsatzes für einen Monat, wenn Sie zum ersten Mal eine Sperrzeit wegen erhalten haben. In schweren Fällen, etwa bei nachhaltiger Arbeitsverweigerung, kann das Bürgergeld für bis zu zwei Monate komplett gestrichen werden, allerdings nur der Regelsatz – die Miete wird weiter gezahlt.

Beispiel: Regelsatz und Kürzung

Der Regelsatz für einen Alleinstehenden beträgt 2025 563 Euro pro Monat. Bei einer Kürzung um 30 % (also 168,90 Euro) erhalten Sie im ersten Monat der Sperrzeit diese Summe weniger an Bürgergeld. Die Kosten der Unterkunft, also meist die Miete, werden zusätzlich übernommen.

Zusammenfassung zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann schwerwiegende finanzielle Folgen haben. Sie droht vor allem, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst verschulden oder wichtige Mitwirkungspflichten verletzen. Die Dauer der Sperrzeit hängt vom jeweiligen Verstoß ab und kann bis zu zwölf Wochen oder in Ausnahmefällen sogar bis zu sechs Monate betragen. Wer rechtzeitig handelt, seine Pflichten wahrnimmt und im Zweifel einen wichtigen Grund nachweist, setzt sich keiner Sperrzeit aus.

Redakteur

  • dt e1691505015533

    Unser Redaktionsmitglied Dirk van der Temme (Jahrgang 1973) hat in Düsseldorf Diplom-Sozialarbeit studiert und erfolgreich  abgeschlossen. Schon als Schüler hat er sich sozial engagiert und die Liebe zu den Menschen beibehalten. Er hat die Entwicklung der Sozialhilfe, die Hartz Gesetze und die Einführung des Bürgergeldes mit großem Interesse verfolgt. Seine Beiträge in unserem Magazin zeigen, dass er weiß, worüber er schreibt.

    Alle Beiträge ansehen

Letzte News: