Wer eine Schwerbehinderung (GdB 50+) hat, ist oft erwerbsgemindert: Steigt jetzt auch die Erwerbsminderungsrente?

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Schwerbehinderung (GdB 50+) – rechtliche Grundlagen und Bedeutung

  • Definition (§ 2 Abs. 2 SGB IX): Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 festgestellt wird.
  • Feststellung: Zuständig sind die Versorgungsämter bzw. Landesämter für Soziales.
  • Rechte: Anspruch auf Nachteilsausgleiche, wie:
    • Steuerfreibeträge (§ 33b EStG)
    • Zusatzurlaub von 5 Tagen (§ 208 Abs. 1 SGB IX)
    • Besonderer Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX)

👉 Wichtig: Der GdB beeinflusst nicht die Höhe der Rente. Er ist nur ein Status, der Nachteilsausgleiche im Arbeitsleben und Alltag sichert.

Erwerbsminderungsrente – Anspruch nach SGB VI

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist in § 43 SGB VI geregelt:

  • Volle Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI): Wenn die Leistungsfähigkeit auf weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes absinkt.
  • Teilweise Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI): Wenn drei bis unter sechs Stunden tägliche Arbeit möglich sind.

Voraussetzungen (nach SGB VI):

  • Fünf Jahre Mindestversicherungszeit (§ 50 Abs. 1 SGB VI)
  • Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren
  • Ärztliche Begutachtung durch den Rentenversicherungsträger

Hier sieht man: Das Feststellungsverfahren der DRV ist unabhängig vom GdB-Bescheid. Zwar kann ein hoher GdB ein starkes Indiz für gesundheitliche Einschränkungen sein, doch die Rentenversicherung trifft ihre Entscheidung auf Basis eigener medizinischer Gutachten.

Politische Reformen – rechtliche Anpassungen seit 2014

Die Erwerbsminderungsrente wurde mehrfach reformiert, um die Benachteiligung gegenüber Altersrentnern auszugleichen:

  • 2014 Reform: Erste Verlängerung der Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) – Hochrechnung der Versicherungszeiten zur Verbesserung der Rente.
  • 2019 Rentenpaket: Weitere Ausdehnung der Zurechnungszeiten bis zur Regelaltersgrenze (§ 59 Abs. 1 SGB VI).
  • 2024 Leistungsverbesserungsgesetz: Einführung zusätzlicher Zuschläge für Bestandsrentner, geregelt in den §§ 307b und 307d SGB VI.

Zuschlagsregelung 2024 – Paragraphenbezug

Seit Juli 2024 gilt eine neue Zuschlagsregelung:

  • § 307b SGB VI: Zuschläge für Erwerbsminderungsrenten mit Rentenbeginn zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2018 (bis zu 7,5%).
  • § 307d SGB VI: Zuschläge für Renten mit Beginn zwischen 2019 und 2023 (bis zu 4,5%).

👉 Klarstellung: Diese Zuschläge gelten für alle EM-Renten in den genannten Zeiträumen, unabhängig vom Grad der Behinderung.

Rechenbeispiele mit Bezug auf Recht

Beispiel 1: Volle Erwerbsminderung, Rente seit 2010 (§ 43 Abs. 2 SGB VI, Zuschlag nach § 307b SGB VI)

  • Rente bisher: 950 €
  • Zuschlag: +7,5%
  • Neue Rente: 1.021,25 €

Beispiel 2: Volle Erwerbsminderung, Rente seit 2021 (§ 43 Abs. 2 i.V.m. § 307d SGB VI)

  • Rente bisher: 1.150 €
  • Zuschlag: +4,5%
  • Neue Rente: 1.201,75 €

Unterschied Schwerbehinderung ≠ Erwerbsminderung

Noch einmal deutlich:

  • GdB (SGB IX): Feststellung von gesundheitlichen Einschränkungen und Anspruch auf Nachteilsausgleiche.
  • EM-Rente (SGB VI): Anspruch auf Rentenzahlungen bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit.
  • Überschneidung: Viele mit GdB 50+ erfüllen die Kriterien für volle oder teilweise Erwerbsminderung – aber beide Systeme sind rechtlich komplett unterschiedlich verankert.

FAQ – juristisch fundiert erklärt

Bekomme ich automatisch EM-Rente, wenn mein GdB bei 50 liegt?

Nein. Der GdB wird nach SGB IX festgestellt, die EM-Rente nach SGB VI. Beide Verfahren sind getrennt.

Gilt die Zuschlagsregelung 2024 auch für Menschen ohne Schwerbehindertenausweis?

a. Der Zuschlag hängt nur vom Rentenbeginn gemäß § 307b/d SGB VI ab.

Muss man die Zuschläge beantragen?

Nein. Die Umsetzung erfolgt automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung (§ 115 SGB VI – Rentenanpassung).

Kann ein hoher GdB die EM-Rente erleichtern?

Er wirkt sich nicht direkt auf die Höhe aus. Aber im DRV-Verfahren können ärztliche Befunde, die Grundlage für den GdB sind, auch in die Begutachtung einfließen.

Fazit: Stärkung der EM-Rente, aber keine Erhöhung durch GdB

  • Der GdB nach SGB IX bringt Nachteilsausgleiche im Alltag, aber keinen Rentenzuschlag.
  • Die Erwerbsminderungsrente nach SGB VI wurde durch Reformen verbessert – mit Zuschlägen von bis zu 7,5% für Bestandsrentner.
  • Ab 2024 profitieren Millionen Menschen.
  • Dennoch bleibt eine große Herausforderung: Viele EM-Rentner leben weiterhin auf Grundsicherungsniveau (§ 41 SGB XII i.V.m. § 19 Abs. 2 SGB XII).

Damit ist klar: Eine Schwerbehinderung erleichtert Rentenansprüche indirekt, aber die Rentenerhöhung 2024 beruht ausschließlich auf den neuen Zuschlagsregelungen in § 307b/d SGB VI, unabhängig vom GdB.

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