Hintergrund: Krankenversicherung und Rente
Mit Eintritt in die Rente sind viele ehemals selbständige Personen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Neben der gesetzlichen Altersrente können Selbständige einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI beanspruchen. Dieser dient dazu, die monatlichen Belastungen aus der privaten oder freiwilligen Krankenversicherung abzufedern und soll speziell Rentner finanziell entlasten. Dieser Zuschuss wird gezahlt, wenn keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) besteht.
Problem: Praxis der Krankenkassen
Bis zur höchstrichterlichen Klärung verlangten Krankenkassen von freiwillig versicherten, rentenbeziehenden Selbständigen, dass sie den Zuschuss ebenfalls der Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung zurechnen. Das führte dazu, dass die finanzielle Entlastung, die der Zuschuss bringen sollte, faktisch entwertet wurde – die Beitragslast stieg, ohne dass sich die Einnahmensituation der Betroffenen tatsächlich verbessert hätte.
Das Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 12 KR 23/09)
In einem wegweisenden Urteil vom 28.09.2011 entschied das Bundessozialgericht: Selbständige, die im Ruhestand freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, müssen den Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nicht als Einkommen für Ihren Krankenversicherungsbeitrag zur Krankenkasse anrechnen lassen.
Sachverhalt des Verfahrens
Der Kläger bezog sowohl eine Altersrente wie auch Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit und erhielt den Zuschuss zur Krankenversicherung. Die Krankenkasse verlangte, den Zuschuss in die Beitragsberechnung einzubeziehen. Nach erfolgloser Klage und Berufung gaben die Richter des BSG dem Kläger schlussendlich recht – und setzten die jahrelange Praxis der Krankenkassen außer Kraft.
Juristische Begründung
Das BSG stellte klar:
- § 240 Abs. 3 SGB V nennt ausdrücklich “Arbeitsentgelt” (§ 14 SGB IV), aber nicht “Arbeitseinkommen” (§ 15 SGB IV). Übertragen werden kann diese Regel deshalb auf Selbständige nicht.
- Der Zweck des Zuschusses nach § 106 SGB VI ist die Entlastung des Versicherten, nicht die Finanzierung der Krankenkasse.
- Die Vorschrift ist explizit auf abhängig Beschäftigte im Arbeitsverhältnis zugeschnitten, Selbständige sind davon nicht erfasst und können auch nicht analog behandelt werden. Eine analoge Anwendung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt.
Konsequenzen für freiwillig versicherte Rentner
Das Urteil bringt spürbare Vorteile und Rechtssicherheit für freiwillig versicherte Selbständige im Rentenbezug:
- Die gezahlten Zuschüsse zur Krankenversicherung gelten nicht als beitragspflichtiges Einkommen und dürfen nicht in die Berechnung der Versicherungsbeiträge für die Krankenversicherung einfließen.
- Damit bleibt der Zuschuss ausschließlich zur Deckung der Versicherungskosten – das Netto-Renteneinkommen erhöht sich.
- Krankenkassen dürfen keine Nachforderungen für Zuschüsse stellen.
Übersicht: Einkommen bei der Beitragsberechnung
Einkommensart | Beitragsrelevant bei Selbständigen? | Bemerkung |
---|---|---|
Gesetzliche Rente | Ja | Normaler Rentenanspruch |
Arbeitseinkommen selbständig | Ja | Gewerbe, freie Berufe etc. |
Zuschuss Krankenversicherung | Nein | Nach BSG-Urteil nicht zu berücksichtigen |
Kapital- oder Mieteinkünfte | Ja | Bei freiwillig Versicherten relevant |
Bedeutung des BSG-Urteils
Das Urteil vom 28.09.2011 (Az. B 12 KR 23/09) ist ein Meilenstein für die Rechte (ehemals) selbständiger Rentner:
- Es verschafft Klarheit vor unrechtmäßigen Forderungen der Krankenkassen.
- Die Entscheidung stärkt insbesondere die finanzielle Situation von Selbständigen, die häufig auf jeden Euro ihrer Rente angewiesen sind.
- Für freiwillig Versicherte bleibt der Zuschuss ein echter Vorteil, der die monatliche Belastung reduziert.
Fazit: Beitragszuschuss der Rente zur Krankenversicherung ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen
Der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung explizit nicht als Einkommen bei der Berechnung der Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung für freiwillig versicherte Selbständige im Rentenbezug.
Rechtssicherheit: Krankenkassen dürfen den Zuschuss der Rentenversicherung nicht als Einkommen ansetzen!