Mehrbedarf bei Härte- und Sonderfällen

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Im Rahmen des Bürgergeldes gibt es in verschiedenen Bereichen einen zusätzlichen Bedarf, insbesondere in unabweisbaren, laufenden und besonderen Bedarfsfällen, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden können, aber dennoch unvermeidbar sind. Um den Mehrbedarf in solchen Härtefällen vom Jobcenter zu erhalten, muss ein langfristiger oder regelmäßiger Bedarf nachgewiesen werden. Empfänger von Bürgergeld, die einen Bedarf haben, der vom Durchschnitt abweicht, können höhere Leistungen erhalten. Dies gilt beispielsweise bei überdurchschnittlichen Ausgaben für Salben aufgrund von Neurodermitis oder bei Menschen die besonders viele Hygieneartikel benötigen. Auch Haushaltshilfen für körperlich stark beeinträchtigte Personen und die Kosten für Fahrten zum getrennt lebenden Elternteil zur Wahrnehmung des Umgangsrechts werden anerkannt. Wenn kein Härtefall vorliegt, kann möglicherweise ein Darlehen beim Jobcenter beantragt werden.

Härtefall tritt nicht einmalig auf

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Härtefallbedarf nicht nur einmalig oder kurzfristig besteht, sondern kontinuierlich oder wiederholt auftritt. Mit “wiederholt” ist gemeint, dass der Bedarf im relevanten Zeitraum mehrmals entsteht. All dies mag nicht nur äußerst komplex erscheinen, sondern führt auch häufig zu Auseinandersetzungen mit den Jobcentern, da sie oft einen untypischen Härtefallanspruch nicht anerkennen. Aus diesem Grund müssen sich die Sozialgerichte immer wieder mit dieser Thematik auseinandersetzen.

Ein Härtefall ist dauerhaft oder regelmäßig

Es ist erforderlich, dass es sich um langanhaltende, beständige oder zumindest periodisch wiederkehrende Bedürfnisse handelt, die nicht mit dem Regelsatz abgedeckt werden können. Ein wiederkehrendes Bedürfnis liegt vor, wenn es im Laufe des Bewilligungszeitraums mehrfach auftritt. Ein spezieller Bedarf kann beispielsweise in den folgenden Situationen entstehen (nicht abschließend): – Pflege- und Hygieneartikel, die aus gesundheitlichen Gründen notwendig sind und ärztlich bestätigt werden müssen. – Reinigungs- und Haushaltshilfe für körperlich stark eingeschränkte oder behinderte Menschen wie Rollstuhlfahrer usw. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kosten nicht im Rahmen des SGB XII erstattet werden. – Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts: Hierbei können die Kosten für Fahrten und Übernachtungen berücksichtigt werden, die Elternteile aufbringen müssen, um ihre von ihnen getrennt lebenden Kinder zu besuchen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kosten angemessen sind, z.B. bei Nutzung der kostengünstigsten Verkehrsmittel. – Nachhilfeunterricht: Nur insofern, als keine kostenlosen Förderprogramme oder Nachhilfestunden in Anspruch genommen werden können; Nachhilfeunterricht kann also nur in Einzelfällen übernommen werden. Zusätzlich sollte hier auch geprüft werden, ob der Nachhilfeunterricht über Leistungen zur Bildung und Teilhabe finanziert werden kann.


Wann liegt kein Härtefall vor?

Es besteht kein außergewöhnlicher Bedarf (Härtefall), sofern er durch die durchschnittlichen Bedarfe abgedeckt werden kann, die durch den Regelsatz des Bürgergelds bereitgestellt werden. Kurzfristige Leistungen wie die Anschaffung eines neuen Fernsehers oder die Beschaffung von Schuhen gelten als einmaliger Bedarf und fallen nicht unter den besonderen Bedarf. Diese Bedarfe können durch andere Leistungen, wie zum Beispiel ein Darlehen vom Jobcenter, gedeckt werden.

Welche Kosten werden nicht als besonderer Bedarf übernommen?

Wie bereits erwähnt, können ausschließlich Bedarfe übernommen werden, die langfristig, regelmäßig oder permanent anfallen und zudem nicht durch den Regelbedarf gedeckt sind. Nicht übernehmbare Bedarfe umfassen unter anderem Schulmaterialien und -verpflegung, Schülerfahrkarten, Kleidung und Schuhe in Übergröße, Zusatzbeiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung sowie Kinderkleidung während des Wachstumsprozesses.


Mehrbedarf über 10 Prozent des Regelsatzes

Angesichts der Tatsache, dass der Regelsatz als einheitlicher Betrag ausgezahlt wird, ist es für Bedürftige in erster Linie zumutbar, einen höheren Bedarf in einem Bereich durch Einsparungen in einem anderen Bereich auszugleichen. Bei speziellen Bedürfnissen, die insgesamt nicht mehr als 10% des maßgeblichen Regelbedarfs ausmachen, sollte dies in jedem Fall erwartet werden.

Aufstocker mit Einkommen

Wenn jemand, der bereits ein Einkommen erzielt, zusätzlich Unterstützung benötigt, wird dies als “Aufstocker” bezeichnet. Bei der Berechnung von Leistungen für spezielle Bedarfe wird das Erwerbseinkommen bis zur Höhe des Erwerbstätigenfreibetrags nach § 11b SGB II nicht berücksichtigt. Der Freibetrag für Erwerbstätigkeit wird weiterhin vom monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit abgezogen.


Zuschuss nur, wenn andere Leistungsträger nicht einspringen können

Wenn ein Härtefall-Antrag beim Jobcenter gestellt wird, wird sorgfältig geprüft, ob es andere Leistungen von anderen Stellen gibt, die in Anspruch genommen werden können. Hierbei können beispielsweise Unterhaltsvorschuss, Krankenkassenleistungen oder Leistungen von Pflegekassen in Betracht gezogen werden. Darüber hinaus wird auch geprüft, ob es Möglichkeiten gibt, um den zusätzlichen Bedarf durch Einsparungen seitens des Jobcenters zu decken.

Mitwirkung des Betroffenen wird erwartet – Mitwirkungspflicht

Das Jobcenter fordert von den Leistungsberechtigten, dass sie aktiv dazu beitragen, den Mehrbedarf möglichst niedrig zu halten. Dazu gehört beispielsweise, dass sie bei der Ausübung des Umgangsrechts darauf achten, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Auch bei der Wahl von Verkehrsmitteln und Unterkünften sollen sie stets die günstigsten Optionen mit Ermäßigung wählen. Wenn es um die Kosten für Nachhilfe geht, sollten sie verschiedene Angebote vergleichen und günstige oder kostenlose Angebote, wie beispielsweise von der Schule, in Anspruch nehmen. Es ist wichtig, dass die Leistungsberechtigten aktiv dazu beitragen, den Mehrbedarf so gering wie möglich zu halten.


Fazit zum Mehrbedarf im Härtefall

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass ein Härtefall vorliegt, wenn der spezielle Bedarf nicht durch den Regelbedarf gedeckt werden kann, aber dennoch regelmäßig und unvermeidbar auftritt. Beispiele für übernahmefähige besondere Bedarfe sind Kosten für Putz- und Haushaltshilfen für körperlich stark beeinträchtigte Personen oder Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts. Es liegt jedoch immer im Ermessen des Jobcenters, ob der Mehrbedarf in Härtefällen gewährt wird, da es sich um Einzelfallentscheidungen handelt. Wenn der Mehrbedarf weniger als 10% des Regelbedarfs beträgt, wird von Leistungsbeziehern erwartet, dass sie an anderer Stelle Einsparungen vornehmen, um den besonderen Bedarf zu finanzieren.

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