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BSG urteilt: Nach Restschuldbefreiung Verbot von Aufrechnung gegen Rente mit Sozialversicherung-Beitragsforderung

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03.12.2024 (Az. B 2 U 11/22 R) entschieden, dass Unfallversicherungsträger nach einer Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren keine alten Beitragsforderungen mehr gegen laufende Sozialleistungen, beispielsweise Rentenansprüche, aufrechnen dürfen. Dieses Urteil bringt weitreichende Klarheit und Schutz für ehemalige Schuldner und hat große Bedeutung für alle, die ein Privatinsolvenzverfahren hinter sich haben und auf Rente oder Sozialleistungen, etwa Bürgergeld, angewiesen sind. Die Hintergründe des Urteils erklären wir in nachfolgendem Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V.!

Restschuldbefreiung: Was bedeutet sie für Sozialversicherungsforderungen?

Die Restschuldbefreiung ermöglicht Schuldnern nach erfolgreichem Privatinsolvenzverfahren einen wirtschaftlichen Neuanfang, indem bestimmte Altschulden nicht mehr vollstreckt werden dürfen (§ 301 InsO). Das gilt selbstverständlich auch für Rentner! Bislang bestand Unsicherheit, ob Beitragsforderungen aus Sozialversicherungen (z.B. Rentenversicherung) hiervon ausgenommen sind und nach Insolvenz weiterhin gegen Sozialversicherungsleistungen oder eine laufende Rente aufgerechnet werden dürfen.

Die Streitfrage: Darf die Unfallversicherung mit alten Beitragsforderungen aufrechnen?

Sozialversicherungsträger versuchten in der Vergangenheit häufig, mit alten Beitragsforderungen aus der Zeit vor der Insolvenz gegen laufende Leistungen wie Rentenansprüche aufzurechnen. Landessozialgerichte waren dazu unterschiedlich positioniert: Einige ließen dies ausdrücklich zu, andere lehnten nach der Restschuldbefreiung eine solche Verrechnung ab. Für Betroffene bedeutete die ungeklärte Rechtslage eine erhebliche Unsicherheit.

Das BSG gibt Klarheit: Aufrechnung nach Restschuldbefreiung verboten

Das Bundessozialgericht entschied nun deutlich: Mit Erteilung der Restschuldbefreiung wird auch die Sozialversicherungs-Beitragsforderung zu einer rechtlich nicht mehr durchsetzbaren Forderung („unvollkommene Verbindlichkeit“). Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach §§ 51, 52 SGB I liegen nicht mehr vor. Die Privilegierung der Unfallversicherungsträger, auf den unpfändbaren Teil von Rentenansprüchen zugreifen zu dürfen, endet mit der Restschuldbefreiung – eine Aufrechnung ist rechtlich unmöglich. Dies gilt unabhängig davon, ob während des Insolvenzverfahrens die Forderung noch aufrechenbar war; nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist dies ausgeschlossen, denn sie hat sich in eine unvollkommene Verbindlichkeit verwandelt, s.o..

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist auch für laufende Renten und ähnliche Sozialleistungen relevant. Sobald die Restschuldbefreiung erteilt ist, dürfen Altforderungen von Sozialversicherungsträgern nicht mehr mit aktuellen Leistungen verrechnet oder aufgerechnet werden. Auch eine Ausnahme im Sozialrecht sieht das BSG nicht.

Was das Urteil für Versicherte bedeutet

Die Entscheidung stärkt den Schutz von Schuldnern, die nach einer Insolvenz mit alten Beitragsforderungen konfrontiert werden. Wer durch Restschuldbefreiung „befreit“ ist, muss nicht mehr befürchten, dass sein laufender Rentenanspruch durch alte Sozialversicherungsrückstände geschmälert wird. Das Urteil bringt Rechtssicherheit für Betroffene und ihre Berater und sorgt für einheitliche bundesweite Handhabung.

Tipps für die Praxis und Beratung

Für Schuldner, Beratungsstellen und Sozialverbände ist das Urteil eine entscheidende Orientierungshilfe. Auch Sozialversicherungsträger müssen ihre Forderungsdurchsetzung anpassen und dürfen keine Aufrechnungen nach Restschuldbefreiung durch Verwaltungsakt mehr ankündigen oder vollziehen. Wer eine Restschuldbefreiung erhält, sollte die laufenden Sozialleistungen und die Korrespondenz mit öffentlichen Stellen im Auge behalten. Im Zweifelsfall empfiehlt sich rechtliche Beratung, um den vollständigen Schutz zu gewährleisten.

Zusammenfassung

Das BSG-Urteil sorgt für umfassende Rechtssicherheit und schützt Schuldner vor weiteren finanziellen Nachteilen nach einer Insolvenz. Sozialleistungsträger sind künftig klar verpflichtet, die Restschuldbefreiung vollumfänglich zu beachten und keine Verrechnung alter Beitragsforderungen mit laufenden Renten mehr vorzunehmen – damit ist der wirtschaftliche Neustart nach Insolvenz wirklich gesichert.

Quelle

Urteil Bundessozialgericht, Az. B 2 U 11/22 R

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