Was bedeutet Grad der Behinderung (GdB)?
Der Grad der Behinderung wird in Deutschland in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Er beziffert, wie stark eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinflusst. Dabei berücksichtigt das Sozialgesetzbuch IX sowohl körperliche, seelische als auch geistige Einschränkungen. Maßgeblich ist nicht die medizinische Diagnose, sondern die Auswirkung auf die Lebensführung.
Voraussetzungen für GdB 30 und GdB 50
- GdB 30:
Den Wert 30 erhält, wer eine nachgewiesene Einschränkung hat, die das alltägliche Leben deutlich beeinflusst, aber noch keine „Schwerbehinderung“ im juristischen Sinne darstellt. Beispiele: Mittelschwere Sprach- oder Bewegungsstörungen, chronische Erkrankungen mit messbaren Funktionsverlusten. - GdB 50:
Ab einem GdB von 50 wird von einer Schwerbehinderung gesprochen. Hier müssen gravierende Beeinträchtigungen vorliegen, zum Beispiel erhebliche Gehbehinderungen, starke Einschränkungen der Sinnesorgane oder schwere chronische und psychische Erkrankungen. Die Bewertung erfolgt durch die Versorgungsämter auf Grundlage von ärztlichen Gutachten und der Versorgungsmedizinischen Verordnung.
Unterschied: Schwerbehinderung ab GdB 50
- GdB 30 und 40:
Personen mit einem Grad von 30 oder 40 gelten als „behindert“, nicht jedoch als „schwerbehindert“. Sie erhalten keinen Schwerbehindertenausweis, können aber Gleichstellung beantragen. - GdB ab 50:
Erst ab Wert 50 gilt jemand als „schwerbehindert“. Ein Schwerbehindertenausweis wird ausgestellt und der Zugang zu zahlreichen gesetzlichen Vorteilen eröffnet.
Vorteile ab GdB 30: Gleichstellung zur Schwerbehinderung
Auch mit einem GdB von 30 oder 40 lassen sich bestimmte Vergünstigungen nutzen – sofern die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen durch die Agentur für Arbeit bewilligt wird:
- Kündigungsschutz:
Gleichgestellte sind im Betrieb dem besonderen Kündigungsschutz wie Schwerbehinderte unterstellt. - Vorrang bei Einstellungen:
Bei Bewerbung auf eine Stelle innerhalb des öffentlichen Dienstes wird die Gleichstellung berücksichtigt. - Hilfen zur Arbeitsplatzsicherung:
Gleichgestellten können wie Schwerbehinderte Fördermittel zur Arbeitsplatzanpassung oder Unterstützung beantragt werden.
Voraussetzung für die Gleichstellung: Die Behinderung muss eine Beschäftigung erheblich erschweren oder verhindern. Die Gleichstellung soll Nachteile am Arbeitsmarkt ausgleichen, wenn kein anderer geeigneter Arbeitsplatz gefunden werden kann.
Vorteile ab GdB 50: Schwerbehindertenausweis und Nachteilsausgleiche
Wer einen GdB von 50 oder mehr erreicht, gilt als schwerbehindert und genießt zusätzliche Vorteile:
- Schwerbehindertenausweis:
Ausweis berechtigt zu Nachteilsausgleichen, freier Arbeitsplatzwahl und speziellen Schutzrechten. - Erhöhter Kündigungsschutz:
Im Arbeitsverhältnis bedarf eine Kündigung der Zustimmung des Integrationsamtes. - Urlaubsanspruch:
Im Betrieb gibt es fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr (bei voller Beschäftigung). - Steuerliche Erleichterungen:
Höhere Behinderten-Pauschbeträge und Sonderausgaben für bestimmte Ausgaben. - Freifahrt im ÖPNV:
Mit Zusatzmerkzeichen im Ausweis: Freifahrten, Ermäßigung oder kostenlose Mitnahme von Begleitpersonen. - Erleichterungen beim Parken:
Je nach Merkzeichen Sonderparkgenehmigung und kostengünstiges oder freies Parken. - Vergünstigungen bei Versicherungen und Eintrittspreisen:
Viele Freizeit- und Kultureinrichtungen bieten Sondertarife für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises.
Typische Erkrankungen und GdB-Werte
Je nach Ursache und Ausmaß der Erkrankung werden unterschiedliche GdB vergeben. Beispiele aus der Versorgungsmedizinischen Verordnung:
- Sprachverlust/Aphasie: GdB 30–50
- Amputationen: GdB 50–100
- Chronische Schmerzen: GdB 30–50 (mittelschwer), 50–70 (schwer)
- Sehbehinderung: GdB 30 (deutlich eingeschränkt), GdB 50+ (schwer)
- Depressionen: GdB 30–50 (mittelschwer), 50–70 (schwer)
- Herzinfarkt: GdB 40–50
- Gehbehinderung: GdB 40–80
Antrag und Feststellung
Der Antrag auf Feststellung des GdB muss bei den Versorgungsämtern oder zuständigen Sozialbehörden gestellt werden. Für die Gleichstellung bei GdB 30–40 ist die Agentur für Arbeit zuständig. Die Einstufung erfolgt nach Vorlage aktueller ärztlicher Unterlagen und Gutachten. Im Widerspruchsfall kann ein Rentenberater oder Sozialverband unterstützen.
Tabelle: GdB 30 und GdB 50 im gegenüberstehenden Vergleich
Hier ist eine vergleichende Tabelle der wichtigsten Unterschiede zwischen GdB 30 und GdB 50 hinsichtlich Voraussetzungen und Vorteilen:
Merkmal | GdB 30 | GdB 50 |
---|---|---|
Status | Keine Schwerbehinderung, aber Gleichstellung möglich | Schwerbehindert (Schwerbehindertenausweis) |
Gleichstellung (§ 2 SGB IX) | Ja, bei Nachweis von Nachteilen im Arbeitsleben | Nicht erforderlich, da bereits schwerbehindert |
Kündigungsschutz | Nur mit Gleichstellung | Automatisch, besonderer Schutz |
Zusatzurlaub | Kein Anspruch | Anspruch auf 5 zusätzliche Urlaubstage |
Steuerlicher Pauschbetrag | 620 € | 1.140 € oder mehr |
Arbeitsplatzförderung | Nur mit Gleichstellung möglich | Automatisch, umfassende Fördermöglichkeiten |
Freifahrten ÖPNV | Nein | Mit Merkzeichen (z.B. „G“) möglich |
Parkerleichterung | Nein | Mit Merkzeichen möglich |
Nachteilsausgleiche | Teilweise mit Gleichstellung | Umfassend |
Schwerbehindertenausweis | Nein | Ja |
Diese Tabelle bietet eine schnelle Übersicht der wichtigsten Unterschiede und Vorteile für die jeweiligen GdB-Stufen. Alle Angaben basieren auf aktuellen Informationen aus 2025 und berücksichtigen die relevanten gesetzlichen Regelungen.
Zusammenfassung zu den Unterschieden von GdB 30 und GdB 50
Zwischen GdB 30 und GdB 50 besteht der entscheidende Unterschied: Erst ab einem GdB von 50 gilt eine Person als „schwerbehindert“ mit umfassenden Zusatzrechten und Nachteilen. Aber: Auch mit einem GdB von 30 oder 40 ist es möglich, durch Gleichstellung viele Schutzmechanismen am Arbeitsplatz zu nutzen. Wer unsicher ist, sollte sich frühzeitig beraten lassen und alle Möglichkeiten gegenüber den Behörden ausschöpfen, um sich bestmöglich abzusichern.