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Rente: Diese Jahrgänge können noch regulär vor 67 gehen! Auch 2026!

Im Jahr 2025 können alle Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1963 die reguläre Altersrente vor dem 67. Geburtstag beantragen. Für Jahrgänge ab 1964 gilt die neue Regelaltersgrenze von 67 Jahren – für alle zuvor geborenen Jahrgänge ist der Ruhestand noch einige Monate oder Jahre früher möglich, ohne Abschläge. Einzelheiten und eine große Tabelle finden Sie hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V.!

Altersrente ohne Abschläge: So wird die Altersgrenze angehoben

Die schrittweise Erhöhung der Regelaltersgrenze begann 2012 als politisch beschlossene Reaktion auf die demografische Entwicklung. Das Ziel: Die Rentenkasse langfristig zu stabilisieren und die Alterslast parieren. Seitdem steigen die Altersgrenzen für die reguläre Rente Jahr für Jahr in Monats- oder Zweimonatsschritten an.

Tabelle: Regelaltersgrenzen im Überblick nach Geburtsjahrgang

GeburtsjahrgangRegelaltersgrenze (ohne Abschlag)
bis 194665 Jahre
194765 Jahre + 1 Monat
194865 Jahre + 2 Monate
194965 Jahre + 3 Monate
195065 Jahre + 4 Monate
195165 Jahre + 5 Monate
195265 Jahre + 6 Monate
195365 Jahre + 7 Monate
195465 Jahre + 8 Monate
195565 Jahre + 9 Monate
195665 Jahre + 10 Monate
195765 Jahre + 11 Monate
195866 Jahre
195966 Jahre + 2 Monate
196066 Jahre + 4 Monate
196166 Jahre + 6 Monate
196266 Jahre + 8 Monate
196366 Jahre + 10 Monate
ab 196467 Jahre

Diese Regelung betrifft die sogenannte „Regelaltersrente“. Sie kann ohne Abschläge in Anspruch genommen werden, sofern die Mindestversicherungszeit (meist fünf Jahre) erfüllt ist.

Wer hat Anspruch auf die frühere Rente?

  • Alle Jahrgänge bis einschließlich 1963 profitieren von der gestaffelten Anhebung und können ihre Rente noch vor dem 67. Geburtstag regulär beantragen.
  • Voraussetzung: Erfüllung der Mindestbeitragszeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Weitere Besonderheiten: Sonderregelungen gibt es für langjährig und besonders langjährig Versicherte (35 bzw. 45 Jahre Wartezeit), Schwerbehinderte und bestimmte Berufsgruppen.

Wie sieht die Praxis aus?

Für 2025 liegt die Regelaltersgrenze für den Jahrgang 1959 etwa bei 66 Jahren und 2 Monaten. Wer zwischen 1960 und 1963 geboren wurde, sieht die eigene Regelaltersgrenze nach und nach steigen, bis sie beim Jahrgang 1963 bei 66 Jahren und 10 Monaten liegt. Ab Geburtsjahrgang 1964 ist dann das Mindestalter für die abschlagsfreie Rente bundesweit auf 67 Jahre festgesetzt.

Abschlagsfreie vs. vorzeitige Rente mit Abschlägen

Vorzeitiger Ruhestand ist zwar weiterhin ab dem 63. Lebensjahr möglich, aber dieser ist immer mit Abschlägen von bis zu 14,4% verbunden – wenn die Regelaltersgrenze deutlich überschritten wird. Die Absenkung ist dauerhaft.

Die sogenannte „Rente mit 63“ gilt nur für Versicherte mit mindestens 45 Jahren Pflichtbeitragszeit und ist für die aktuellen Jahrgänge nur noch mit höheren Altersgrenzen abschlagsfrei erreichbar.

Sonderregelungen: Schwerbehinderung und Langzeitversicherung

  • Für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre): Abschlagsfreie Rente oft zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze.
  • Für schwerbehinderte Menschen: Renteneinstieg mit 62–65 Jahren möglich, je nach Geburtsjahrgang und Versicherungszeit – aber meist mit Abschlägen.

Zusammenfassung: Wer noch regulär vor 67 in Rente kann

Alle Bürger mit Geburtsjahr bis einschließlich 1963 können die reguläre Altersrente noch vor dem 67. Geburtstag beantragen. Je nach Jahrgang liegt die Altersgrenze zwischen 65 Jahren und 10 Monaten (Jahrgang 1956) und 66 Jahren und 10 Monaten (Jahrgang 1963). Für spätere Jahrgänge ist das reguläre, abschlagsfreie Rentenalter bundesweit bei 67 Jahren festgelegt – Frührente bleibt weiterhin möglich, aber mit finanziellen Einbußen. Die konkrete Regelaltersgrenze lässt sich über die Deutsche Rentenversicherung schnell ermitteln. Wer vor 67 die reguläre Rente beziehen will, muss prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Jahrgangsregel gilt.

Redakteur

  • Peter Kosick

    Jurist und Redakteur

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen. Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein. Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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