Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ein essenzieller Teil des deutschen Rentensystems, der Betroffenen einen früheren und oftmals flexibleren Eintritt in die Rente ermöglicht. Der folgende Artikel bietet einen umfassenden Überblick zu Voraussetzungen, Fristen, Berechnung und praktischen Fragen für Schwerbehinderte und ihre Angehörigen. Alle Zahlen und aktuelle Regelungen gelten für das Jahr 2025 und 2026.
Was gilt als Schwerbehinderung?
Als schwerbehindert gilt in Deutschland, wer einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat und einen Schwerbehindertenausweis besitzt. Die Feststellung erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt und kann sich auf körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen beziehen.
Voraussetzungen für die Rente bei Schwerbehinderung
Um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beantragen, müssen nach dem SGB VI folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Mindestens GdB 50 zum Zeitpunkt des Renteneintritts.
- Wartezeit von 35 Versicherungsjahren (sogenannte Mindestversicherungszeit).
Die erforderlichen Versicherungsjahre umfassen nicht nur Zeiten der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern auch:
- Kindererziehungszeiten (bis zum 10. Geburtstag des jüngsten Kindes).
- Schulbesuch und Studium (insgesamt bis zu 8 Jahre ab dem 17. Lebensjahr).
- Zeiten der häuslichen Pflege.
- freiwillige Beitragszeiten.
- Zeiten der Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld I und II, aber auch frühere Sozialhilfe).
- freiwillige und Pflichtbeiträge aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Praktisch können sehr viele Lebensphasen als Versicherungszeiten angerechnet werden.
Rentenalter für schwerbehinderte Menschen – Abschläge und Fristen
Das Renteneintrittsalter für die abschlagsfreie Rente wurde seit 2012 schrittweise angehoben. Für den Geburtsjahrgang 1964, der ab 2026 in den Ruhestand gehen kann, gilt folgende Regel:
- Ohne Abschläge: frühestens mit 65 Jahren.
- Mit Abschlägen: bis zu drei Jahre früher, also ab 62 Jahren.
Für jeden Monat, den die Rente früher bezogen wird, beträgt der Abschlag 0,3%. Maximal sind also 10,8% Abschlag möglich (drei Jahre Abzug). Dies gilt lebenslang – auch nach Erreichen der regulären Altersgrenze. Wer ein Jahr vor der regulären Rente für langjährig Versicherte in den Ruhestand geht, muss mit einem höheren Abschlag von bis zu 14,4% rechnen, wenn keine Schwerbehinderung vorliegt.
Beispiel: Wer zum frühestmöglichen Zeitpunkt (mit 62 Jahren) in Rente geht und abschlagsfrei erst mit 65 könnte, erhält seine Rente dauerhaft um 10,8% gekürzt.
So wird die Rente für schwerbehinderte Menschen berechnet
Die Berechnung erfolgt genauso wie bei anderen Altersrenten:
- Relevant sind die individuellen Rentenpunkte, die im Laufe des Erwerbslebens gesammelt wurden.
- Ein Rentenpunkt ergibt sich aus dem Verhältnis des eigenen jährlichen Einkommens zum Durchschnittseinkommen aller Versicherten und wird jährlich bewertet.
- Wer viele Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat und dabei zumindest das Durchschnittseinkommen erzielt hat, erhält pro Jahr einen Punkt. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert ergibt sich die brutto Monatsrente.
Für vorzeitigen Bezug, also Renteneintritt mit Abschlägen, werden die gesammelten Punkte um den Abschlagsfaktor reduziert.
Besonderheiten: Wegfall der Schwerbehinderung, Vertrauensschutz und Hinzuverdienstgrenzen
Die Schwerbehinderung muss zum Zeitpunkt des Renteneintritts vorliegen. Wird sie nachträglich herabgestuft, bleibt die bereits bewilligte Rente ungekürzt bestehen. Für Geburtsjahrgänge nach dem 31.12.1963 bestehen ab 2026 keine besonderen Vertrauensschutzregeln mehr – Übergangsregelungen laufen aus.
Für weitere Erwerbstätigkeit neben der Rente gelten verbesserte Hinzuverdienstgrenzen: 2025 dürfen Rentner mit voller Erwerbsminderungsrente bis zu 19.661,25 Euro und mit teilweiser Erwerbsminderungsrente bis zu 39.322,50 Euro pro Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Antragstellung und praktische Hinweise
Die Rente wird bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt, am besten ca. drei bis sechs Monate vor gewünschtem Rentenbeginn. Hilfreich ist ein vorheriges Beratungsgespräch oder die Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten (Sozialverbände, Versicherungsberater).
Neben der regulären Altersrente für schwerbehinderte Menschen gibt es auch Kombinationsmöglichkeiten mit Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente oder Reha-Leistungen.
Alles wichtige zum Rentenantrag hier: Rente beantragen
Zusammenfassung: Schwerbehindertenrente lohnt sich – aber Beratung ist Pflicht
Menschen mit Schwerbehinderung haben durch die spezielle Altersrente die Möglichkeit, früher und mit milderen Abschlägen in den Ruhestand zu wechseln. Die Voraussetzungen sind gut erreichbar, die gesellschaftliche Bedeutung hoch – etwa 8 Millionen Menschen in Deutschland haben einen anerkannten GdB von mindestens 50. Die Rentenform ist ein wichtiges Schutzinstrument, um Einschränkungen und gesundheitliche Belastungen im Alter angemessen auszugleichen.
Wer betroffen ist, sollte rechtzeitig Beratung suchen und sämtliche Versicherungszeiten prüfen lassen, da oft überraschend viele Lebensphasen angerechnet werden können. Auch nach Rentenbeginn empfiehlt sich eine Überprüfung der Ansprüche auf Mehrleistungen, Reha oder Hinzuverdienstmöglichkeiten.
Quelle
Deutsche Rentenversicherung