Altersrente und Zuverdienst: Die aktuellen Freibeträge
Rentnerinnen und Rentner dürfen nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihre Altersrente gekürzt wird. Seit 2025 gibt es aber gleich mehrere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Freibeträge für arbeitende Rentner:
- Für Minijobs gilt weiterhin eine Obergrenze von 556 Euro monatlich (6.672 Euro pro Jahr). Innerhalb dieser Grenze bleibt der Verdienst pauschal mit 2 Prozent besteuert und ist sozialversicherungsfrei.
- Für alle weiteren regulären Erwerbstätigkeiten wird durch die sogenannte „Aktivrente“ ein neues Steuerprivileg eingeführt: Bis zu 2.000 Euro monatlich (24.000 Euro jährlich) können Rentner, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, steuerfrei zusätzlich zur Rente verdienen. Das gilt aber erst ab 2026!
- Einkommen, das über diese Freibeträge hinausgeht, unterliegt der normalen Einkommensteuer und ggf. Sozialversicherung.
Bei Erwerbsminderungsrenten gelten Sonderregeln: Hier gibt es individuelle Hinzuverdienstgrenzen, zum Beispiel mindestens rund 39.322 Euro pro Jahr für die teilweise Erwerbsminderung und rund 19.661 Euro jährlich bei voller Erwerbsminderung.
Besteuerung der Rente
Die Höhe der Steuer auf die Rente hängt maßgeblich vom individuellen Rentenbeginn ab. Mit dem Alterseinkünftegesetz steigt der steuerpflichtige Rentenanteil jedes Jahr an:
- Für Rentenbeginn im Jahr 2025 beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente 83,5%, während 16,5% steuerfrei bleiben (Rentenfreibetrag).
- Da der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer im Jahr 2025 bei 12.096 Euro liegt (für Ehepaare: 24.192 Euro), muss erst bei Überschreitung dieser Grenze auf das steuerpflichtige Jahreseinkommen tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden.
Beispiel:
Wer monatlich 2.000 Euro Rente erhält (Jahresrente: 24.000 Euro), muss davon 83,5% (20.040 Euro) versteuern. Nach Abzug des Grundfreibetrags von 12.096 Euro bleiben 7.944 Euro als zu versteuerndes Einkommen, für das Steuersätze zwischen 0% und etwa 14% (je nach Einkommensteuer-Tabelle) fällig werden.
Steuersatz für Zuverdienst
Arbeitseinkommen im Ruhestand wird ganz normal wie Arbeitslohn versteuert, sofern es nicht unter einen der genannten Freibeträge fällt. Der Steuersatz orientiert sich am individuellen Gesamteinkommen (Rente plus Gehalt):
- Für die ersten 12.096 Euro Gesamteinkommen fällt keine Steuer an.
- Wer einen Minijob mit bis zu 556 Euro monatlich ausübt, zahlt unabhängig vom Gesamteinkommen pauschale 2 Prozent Lohnsteuer.
- Bei Einnahmen oberhalb des Freibetrags gilt der progressive Einkommensteuertarif; realistisch liegt der durchschnittliche Steuersatz für Rentner mit mäßigem Zuverdienst bei 6 bis 14 Prozent.
Zusätzlich gibt es in einigen Fällen den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), der im Jahr 2025 z.B. 13,2% der Einkünfte (maximal 627 Euro) betragen kann.
Tabelle: Freibeträge und Steuerregeln 2025
| Art des Einkommens | Freibetrag monatlich | Freibetrag jährlich | Besteuerung / Steuersatz |
|---|---|---|---|
| Minijob | 556 € | 6.672 € | 2% Pauschalsteuer |
| Aktivrente (Neuregelung) | 2.000 € | 24.000 € | Steuerfrei, darüber reguläre Besteuerung |
| Altersrente | — | — | 83,5% steuerpflichtig |
| Grundfreibetrag Einkommen | — | 12.096 € | 0% Steuer bis zur Grenze |
FAQ – Häufige Fragen zum Thema
Wie viel darf ich neben der Rente hinzuverdienen?
Nach Regelaltersgrenze unbegrenzt, bis zu 2.000 Euro monatlich ab 2026 steuerfrei.
Wann ist mein Zuverdienst steuerpflichtig?
Erst wenn der Gesamtverdienst (inkl. Rente) den Grundfreibetrag überschreitet, fällt Einkommensteuer an – außer bei Minijob (pauschal) oder Aktivrente-Freibetrag.
Was ist der steuerpflichtige Anteil bei neuen Renten?
Für Rentenbeginn 2025: 83,5% steuerpflichtig, 16,5% steuerfrei.
Welche Steuersätze gelten für arbeitende Rentner?
Der Steuersatz ist gestaffelt und liegt im Schnitt zwischen 6 und 14%, abhängig von der Gesamthöhe des Einkommens.


