Wie wird die Rente versteuert?
Die Besteuerung von Altersrenten in Deutschland erfolgt nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, das seit 2005 gilt. Im Jahr 2025 sind 83,5 % der gesetzlichen Rente steuerpflichtig, während 16,5 % als lebenslanger Rentenfreibetrag steuerfrei bleiben. Rentner müssen nur dann Steuern zahlen, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen (Rente und weiteres) nach allen Abzügen den Grundfreibetrag von etwa 12.096 € (ledig) bzw. 24.192 € (verheiratet) pro Jahr überschreitet. Alle weiteren Einkünfte, wie Mieteinnahmen oder Kapitalerträge, werden ebenfalls in die Steuerberechnung einbezogen.
Grundprinzipien der Rentenbesteuerung
- Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für Neurentner 2025 sind das 83,5 % der ersten vollen Jahresrente.
- Der steuerfreie Anteil wird als fester Betrag auf Basis der ersten vollen Jahresrente berechnet und bleibt für die gesamte Rentenbezugsdauer bestehen.
- Rentenerhöhungen werden zu 100 % versteuert, der ursprüngliche Freibetrag gilt jedoch weiter.
- Abziehbare Kosten wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Pauschalen mindern das zu versteuernde Einkommen.
- Werbungskostenpauschale (102 €) und Sonderausgabenpauschale (36 €) werden automatisch abgezogen, sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden.
Steuererklärungspflicht und Freibeträge
- Steuererklärung ist nötig, wenn der steuerpflichtige Teil der Rente abzüglich aller Abzüge den Grundfreibetrag übersteigt.
- Weitere Einkünfte, zum Beispiel Vermietung oder Betriebsrenten, erhöhen das zu versteuernde Einkommen.
Rechenbeispiele zur Rentenbesteuerung 2025
Beispiel 1: Ledig, 2.000 € Monatsrente
- Jahresbruttorente: 24.000 €.
- Steuerfrei: 3.960 € (16,5 %), steuerpflichtig: 20.040 € (83,5 %).
- Grundfreibetrag: 12.096 €.
- Zu versteuerndes Einkommen: 7.944 €.
- Steuerlast nach Abzügen (Versicherung etc.): ca. 966 € Einkommensteuer, Nettorente monatlich ca. 1.664 €.
Beispiel 2: Verheiratet, 1.300 € Monatsrente
- Jahresbruttorente: 15.600 €.
- Steuerfrei: 2.574 €, steuerpflichtig: 13.026 €.
- Grundfreibetrag (gemeinsam): 24.192 €.
- Zu versteuerndes Einkommen: Liegt unter dem Freibetrag. Keine Steuerpflicht.
Beispiel 3: Ledig, 1.000 € Monatsrente
- Jahresbruttorente: 12.000 €.
- Steuerfreier Anteil: 1.980 €, steuerpflichtig: 10.020 €.
- Zu versteuerndes Einkommen nach Abzügen: Unter dem Freibetrag. Keine Steuerpflicht.
Beispiel 4: Betriebsrente, 10.000 € pro Jahr ab 2025
- Versorgungsfreibetrag: 990 € (13,2 %), Zuschlag: 297 €.
- Zu versteuerndes Einkommen: 8.713 €.
- Nach Abzug Werbungskosten (102 €): 8.611 €. Liegt meist unter dem Freibetrag, keine Steuerpflicht.
Weitere steuerliche Besonderheiten
- Geltendmachung von Krankheitskosten, Spenden, Versicherungen und Handwerkerleistungen als außerordentliche Belastungen oder Sonderausgaben möglich.
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Vermietung sind ebenfalls steuerpflichtig und können Einfluss auf die Steuerpflicht der Rente haben.
- Kirchensteuerpflicht besteht auch auf Rentenbezüge, sofern die Person Mitglied der Kirche ist.
Die genaue Steuerlast variiert je nach individuellem Bruttorentenbetrag, Versicherungsabzügen und weiteren Einkünften.


