Grundrentenzeiten: Wer überhaupt profitiert?
Grundrentenzeiten sind vor allem Pflichtbeitragszeiten mit unterdurchschnittlichem Verdienst, z.B. bei Teilzeit, Niedriglohn oder in bestimmten Familienphasen. Wer mindestens 33 Jahre solcher Zeiten (inklusive bestimmter Kindererziehungs- und Pflegezeiten) nachweist, kann einen Grundrentenzuschlag auf die eigene gesetzliche Rente bekommen, sofern die Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Der Zuschlag selbst wird direkt auf die gesetzliche Rente draufgeschlagen, ist also keine eigenständige Sozialleistung und wird von der Deutschen Rentenversicherung automatisch geprüft und berechnet. Zusätzlich können Grundrentenzeiten einen gesonderten Freibetrag in der Grundsicherung im Alter auslösen, damit von der Rente trotz Sozialhilfe mehr im Portemonnaie bleibt.
Einkommensanrechnung Grundrente ab 2026
Zum 1. Januar 2026 erfolgt turnusgemäß eine neue Einkommensprüfung für alle, die einen Grundrentenzuschlag beziehen oder potenziell erhalten könnten. Maßgeblich ist dabei das zu versteuernde Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr – für die Zahlung 2026 also in der Regel das Einkommen 2023, das das Finanzamt an die Rentenversicherung meldet.
Auf dieser Basis wird geprüft, ob und in welcher Höhe der Grundrentenzuschlag weitergezahlt, erhöht, vermindert oder ganz gestrichen wird. Ein aktuelleres Einkommen (z.B. aus 2024 oder 2025) kann für die Berechnung des Zuschlags 2026 grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, es sei denn, es greifen enge Ausnahmeregelungen (z.B. bei bestimmten Einkommenswegfällen).
Neue Freibeträge bei der Grundrente 2026
Durch die Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 steigen der aktuelle Rentenwert und damit automatisch auch die Freibeträge für die Grundrente ab 1. Januar 2026. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass die Grenzen jährlich an die Rentenentwicklung angepasst werden und deshalb ab 2026 höhere Beträge anrechnungsfrei bleiben.
Für alleinstehende Rentner liegt das zu versteuernde Einkommen, das komplett anrechnungsfrei bleibt, 2026 bei rund 1.492 Euro pro Monat; darüber bis etwa 1.908 Euro werden 60 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet, und ab ungefähr 1.909 Euro erfolgt eine volle Anrechnung des weiteren Einkommens. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern gilt ein gemeinsames Einkommen bis rund 2.326 Euro im Monat als vollständig frei, zwischen etwa 2.327 und 2.743 Euro greift eine 60‑prozentige Anrechnung des Überhangs, ab etwa 2.744 Euro dann eine 100‑prozentige Anrechnung.
Anrechnungslogik Grundrente 2026
- Einkommen bis zum jeweiligen Sockelbetrag bleibt komplett anrechnungsfrei.
- Im „Korridor“ oberhalb des Sockels werden jeweils 60 Prozent des übersteigenden Betrags auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.
- Alles, was über der oberen Grenze liegt, wird zu 100 Prozent angerechnet, sodass der Zuschlag sinkt oder ganz entfallen kann.
Ehegatteneinkommen und BSG-Urteil 2025
Ein zentraler Punkt ab 2026 ist die rechtliche Absicherung der Anrechnung von Ehegatteneinkommen auf den Grundrentenzuschlag. Das Bundessozialgericht hat Ende 2025 entschieden, dass das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners bei der Grundrente mitberücksichtigt werden darf, weil die Leistung an den gemeinsamen Bedarf im Haushalt anknüpft.
Dadurch ist klar: Für verheiratete Grundrentner bleibt es 2026 bei der gemeinsamen Einkommensprüfung, was in vielen Fällen dazu führt, dass der Zuschlag geringer ausfällt, als wenn nur das Einkommen des einzelnen Rentners zählen würde. Partner in nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften werden bei der Grundrente weiterhin grundsätzlich nicht gemeinsam geprüft, was zu spürbaren Unterschieden führen kann.
Grundrentenzeiten und Freibetrag in der Grundsicherung
Neben dem Grundrentenzuschlag selbst spielt für viele Geringverdiener-Rentner der Freibetrag für Grundrentenzeiten in der Grundsicherung nach § 82a SGB XII eine wichtige Rolle. Wer in der gesetzlichen Rente Zeiten erfüllt, die als Grundrentenzeiten gelten, kann in der Grundsicherung einen zusätzlichen Rentenfreibetrag von bis zu rund 223 Euro im Monat geltend machen, damit diese Rententeile nicht voll als Einkommen angerechnet werden.
Dieser besondere Freibetrag bleibt auch 2026 im System erhalten; die konkrete Höhe ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen und den jeweils gültigen Rentenwerten, wobei die Obergrenze derzeit im genannten Bereich liegt. Wichtig ist, dass Betroffene den Nachweis über ihre Grundrentenzeiten bzw. den entsprechenden Rentenbescheid vorlegen müssen, weil der Freibetrag nicht automatisch, sondern nur auf Antrag im Sozialamt berücksichtigt wird.
Rente und Grundsicherung: allgemeine Anrechnung 2026
Wer trotz Grundrentenzuschlag und Grundrenten-Freibetrag auf Grundsicherung im Alter angewiesen ist, muss 2026 weiterhin mit einer umfassenden Einkommensanrechnung rechnen. In der Grundsicherung werden neben der gesetzlichen Rente auch Betriebsrenten, private Vorsorge, Erwerbseinkommen, Mieteinnahmen und Kapitalerträge berücksichtigt, während bestimmte Sozialleistungen und steuerfreie Einnahmen außen vor bleiben.
Für die gesetzliche Rente gilt in der Grundsicherung ein allgemeiner Freibetrag, der 2025/2026 aus einem Sockel von 100 Euro und 30 Prozent des übersteigenden Rentenanteils bis maximal 281,50 Euro im Monat besteht. Nur dieser Teil der Rente bleibt geschützt; alles, was darüber hinausgeht, mindert den Anspruch auf Grundsicherung.
Wie sich Grundrentenzeiten 2026 konkret auswirken
Für Rentner mit langen Niedriglohnbiografien können Grundrentenzeiten 2026 auf drei Ebenen wirken: erstens durch den Grundrentenzuschlag selbst, zweitens durch die höheren Einkommensfreibeträge bei der Anrechnung des zu versteuernden Einkommens und drittens durch den zusätzlichen Freibetrag in der Grundsicherung. Wer unterhalb der neuen Einkommensgrenzen bleibt, profitiert von einem unveränderten oder sogar höheren Zuschlag, während bei Überschreiten der Korridorgrenzen ein Abschmelzen oder Wegfall des Zuschlags droht.
Für die Planung lohnt sich ein Blick auf das steuerliche zu versteuernde Einkommen: Ein niedrigeres zvE – etwa durch Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder geringere Kapitalerträge – kann die Grundrente schützen oder erhöhen, weil genau dieses Einkommen für die Prüfung 2026 herangezogen wird. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob ein Anspruch auf Grundsicherung mit Grundrenten-Freibetrag besteht, wenn die Gesamtversorgung trotz Zuschlag nicht reicht.
Übersicht: Grundrentenzuschlag vs. Grundsicherung 2026
| Aspekt | Grundrentenzuschlag 2026 | Grundsicherung im Alter 2026 |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | SGB VI (Grundrente in der gesetzlichen Rente) | SGB XII (Grundsicherung im Alter) |
| Relevantes Einkommen | Zu versteuerndes Einkommen (zvE) aus vorletztem Jahr, hier 2023 | Laufendes Einkommen (Rente, Betriebsrenten, Erwerb etc.) |
| Freibeträge | Anrechnungsfreie Sockelbeträge + 60% / 100%‑Staffel, 2026 mit erhöhten Grenzen | Allgemeiner Rentenfreibetrag bis max. 281,50 Euro + spezieller Freibetrag für Grundrentenzeiten bis ca. 223 Euro |
| Ehegatteneinkommen | Wird bei Verheirateten/Lebenspartnern mitgeprüft; BSG hat das 2025 bestätigt | Bedarfsgemeinschaft nach Sozialhilferecht, gemeinsames Einkommen wird berücksichtigt |
| Wirkung von Grundrentenzeiten | Voraussetzung für Zuschlag; erhöhen eigene gesetzliche Rente | Zusätzlicher Freibetrag nach § 82a SGB XII schützt Teile der Rente vor Anrechnung |
Praxis-Tipps für Betroffene
- Den Rentenbescheid prüfen, ob Grundrentenzeiten und ein Grundrentenzuschlag ausgewiesen sind, und die jährliche Mitteilung zur Einkommensanrechnung 2026 genau lesen.
- Steuerbescheide und das zu versteuernde Einkommen im Blick behalten, weil das Einkommen 2023 die Grundrente 2026 maßgeblich beeinflusst.
- Bei niedriger Gesamtversorgung einen Antrag auf Grundsicherung im Alter stellen und ausdrücklich auf Grundrentenzeiten und den besonderen Freibetrag nach § 82a SGB XII hinweisen

