Deutsche Rente im Ausland beziehen: Worum es beim BFH-Urteil geht!
Im Fokus steht ein Fall, in dem ein deutscher Rentner seinen Ruhestand im Ausland verbrachte und dort auf erhebliche Renten‑ und Versorgungseinkünfte keine oder nur sehr geringe Steuern zahlte. Das deutsche Finanzamt setzte daraufhin Einkommensteuer für die Rente in fünfstelliger Höhe fest und verlangte eine hohe Nachzahlung, weil Deutschland sich für zuständig hielt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) nutzte den Fall, Az: Az. X R 1/24, um die Grundregeln zur Besteuerung ausländischer Renten bzw. deutscher Renten im Ausland zu schärfen. Besonders relevant sind dabei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und das sogenannte Förderstaatsprinzip: Wer in Deutschland steuerlich begünstigte Altersvorsorge betrieben hat, muss unter Umständen auch im Ruhestand mit deutscher Steuer rechnen
Kernaussagen des BFH zu deutschen Renten im Ausland
Der BFH macht deutlich, dass Steuerfreiheit im Ausland nicht automatisch bedeutet, dass auch in Deutschland keine Steuern anfallen. Greift im DBA eine Subject‑to‑tax‑ oder Rückfallklausel, fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück, wenn der Wohnsitzstaat auf die Besteuerung verzichtet oder einen Steuersatz von effektiv 0 Prozent anwendet.
Zugleich betont der BFH die Grenzen der nachgelagerten Besteuerung: Leistungen dürfen nur insoweit voll besteuert werden, wie Beiträge in der Ansparphase tatsächlich steuerlich freigestellt oder gefördert waren. Wo ein ausländisches System andere Förderlogiken kennt und keine inländische Steuerbegünstigung vorlag, ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen Ein- und Auszahlungen steuerpflichtig – nicht die gesamte Rente.
Beispiel Portugal: Steuerparadies mit Risiko
Besonders deutlich werden die Folgen am Beispiel Portugal, das lange als Steuerparadies für europäische Rentner galt. Viele Zuziehende konnten ihre Renten dort für bis zu zehn Jahre komplett steuerfrei beziehen oder von sehr niedrigen Sondersteuersätzen profitieren.
Der BFH stellt klar: Wenn ein DBA eine Rückfallklausel enthält, ersetzt Deutschland die „Nichtbesteuerung“ im Ausland durch eine Besteuerung nach deutschem Einkommensteuerrecht. Medienberichte nennen Nachzahlungen von mehr als 80.000 Euro in Einzelfällen – eine Summe, die viele Auswanderer überrascht, weil sie sich auf die vermeintige Steuerfreiheit im Ausland verlassen hatten.
Was Auslandsrentner jetzt beachten sollten
Für Auslandsrentner und Planer eines Ruhestands im Ausland lässt sich aus der BFH‑Rechtsprechung ein klarer Fahrplan ableiten:
- Wohnsitzland und DBA prüfen: Wer bereits im Ausland lebt oder einen Umzug plant, sollte prüfen, ob das DBA eine Subject‑to‑tax‑Klausel oder Rückfallregel enthält.
- Art der Rente analysieren: Gesetzliche Rente, Betriebsrente, Versorgungswerk‑Leistungen oder private Vorsorge werden steuerlich unterschiedlich behandelt; vor allem geförderte oder steuerlich freigestellte Beiträge sind später ein Risikofaktor für eine Vollbesteuerung in Deutschland.
- Steuerliche Vorberatung nutzen: vor oder spätestens kurz nach dem Wegzug eine steuerliche Beratung mit Auslandsbezug in Anspruch zu nehmen, um spätere Steuernachzahlungen zu vermeiden oder zu begrenzen.
Wer seine Renteneinkünfte frühzeitig strukturiert, die steuerliche Behandlung im In‑ und Ausland kennt und die Entscheidung des BFH einplant, kann böse Überraschungen vermeiden – alle anderen müssen damit rechnen, dass das Finanzamt auch Jahre später noch erhebliche Nachzahlungen fordert.

