Trotz Krankschreibung schon arbeiten? Wann das erlaubt ist – und wann es richtig gefährlich wird

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Viele kommen früher aus der Krankschreibung zurück – aus Pflichtgefühl oder Angst vor Ärger. Der Artikel auf Bürger & Geld, dem News-Magazin des Vereins Für soziales Leben e.V., erklärt, wann Sie trotz AU legal arbeiten dürfen, wann Sie Ihre Gesundheit und Ihren Job riskieren und warum offene Absprachen mit Arzt und Arbeitgeber so wichtig sind.

Krankschreibung: Prognose, kein Verbot

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist rechtlich eine Prognose über den voraussichtlichen Krankheitsverlauf, kein Arbeitsverbot.

Das bedeutet:

  • Sie dürfen vor Ablauf der AU wieder arbeiten, wenn Sie sich arbeitsfähig fühlen.
  • Ein gesondertes „Gesundschreibungs‑Attest“ verlangt das Gesetz nicht.
  • Viele Expertinnen empfehlen trotzdem, die Ärztin/den Arzt kurz einzubeziehen, vor allem bei schwereren Erkrankungen.

Umgekehrt gilt:

  • Solange Sie sich krank fühlen und arbeitsunfähig sind, müssen Sie nicht arbeiten – „krank ist krank“.

Darf der Arbeitgeber Sie trotz AU einsetzen?

Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht zwingen, trotz Krankschreibung zur Arbeit zu kommen.

Grund:

  • Mit der AU ruht Ihre Arbeitspflicht, der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht und darf Ihre Gesundheit nicht gefährden.
  • Setzt er erkennbar arbeitsunfähige Beschäftigte trotzdem ein, kann er seine Fürsorgepflicht verletzen und haftet im Extremfall für Schäden.

Kommen Sie freiwillig früher zurück, sollte der Arbeitgeber aber prüfen, ob Sie die Tätigkeit wirklich wieder ausüben können (z. B. körperlich schwere Arbeit nach Bandscheibenvorfall eher nicht).

Versicherungsschutz: Bin ich abgesichert, wenn ich krankgeschrieben arbeite?

Kranken‑, Renten‑ und Unfallversicherung bleiben auch dann bestehen, wenn Sie trotz laufender AU arbeiten.

  • Die gesetzliche Unfallversicherung greift auch bei einem Unfall während der Arbeit, selbst wenn noch eine AU für diesen Zeitraum vorliegt.
  • Wichtig ist, dass Sie tatsächlich arbeitsfähig sind und sich nicht grob fahrlässig verhalten (z. B. mit Fieber schwere Maschinen bedienen).

Wann Arbeiten trotz AU kritisch wird

Erlaubt ist es, wenn:

  • Sie objektiv in der Lage sind, Ihre Arbeit zu erledigen, ohne den Gesundheitszustand zu verschlechtern.
  • keine Ansteckungsgefahr für Kolleginnen/Kollegen besteht (z. B. bei Magen‑Darm‑Infekten eher zu Hause bleiben).

Problematisch wird es, wenn:

  • Ihre Tätigkeit die Genesung verzögert oder riskiert (z. B. schweres Heben bei Rücken‑OP).
  • Sie nebenbei einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, die mit der attestierten Krankheit nicht vereinbar ist – das kann sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Grundsatz: Während der AU müssen Sie alles unterlassen, was Ihre Genesung erheblich verzögern könnte.

Praktische Tipps, damit Ihr Job nicht gefährdet ist

  1. Arbeitgeber informieren
  • Melden Sie sich vor der Rückkehr bei Ihrer Führungskraft oder HR: „Ich fühle mich wieder arbeitsfähig und würde vorzeitig zurückkommen.“
  • So vermeiden Sie Missverständnisse (z. B. Verdacht auf „Krankfeiern“).
  1. Art der Tätigkeit prüfen
  • Büroarbeit ist oft früher möglich als körperlich schwere oder gefährliche Tätigkeiten.
  • Ggf. kann eine vorübergehende Schonung (andere Aufgaben) vereinbart werden.
  1. Arzt einbeziehen, vor allem bei ernsten Erkrankungen
  • Bei psychischen Erkrankungen, Herz‑Kreislauf‑Problemen, OPs oder chronischen Leiden vorher ärztlichen Rat einholen.
  1. Keine Nebenjobs, die dem Attest widersprechen
  • Wer offiziell wegen Rückenbeschwerden krankgeschrieben ist, aber nebenbei schwere körperliche Arbeit leistet, riskiert fristlose Kündigung.
  1. Erreichbarkeit und Loyalität
  • Während der AU müssen Sie zwar nicht ständig erreichbar sein, aber grundlegende Mitwirkungspflichten (Krankmeldung, Nachweise, wichtige Infos) bleiben.

Zusammenfassung

Noch krankgeschrieben und dennoch arbeiten gehen ist grundsätzlich erlaubt – solange Sie aus eigener Entscheidung handeln, gesundheitlich tatsächlich wieder belastbar sind und weder Ihre Genesung noch andere gefährden. Wer das mit Arzt und Arbeitgeber transparent abstimmt, muss weder um Lohnfortzahlung noch um den Arbeitsplatz fürchten.

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