Urteil EM-Rente: Warum Geld aus der Unfallversicherung jetzt als Vermögen gilt

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Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung kann die Grundsicherung kosten – selbst bei schwerer Behinderung. Wer also gleichzeitig Erwerbsminderungsrente und Leistungen nach dem SGB XII bezieht, muss genau hinschauen, was mit einer hohen Versicherungsleistung passiert. Alle Hintergründe, was ein aktuelles Urteil für Betroffene bedeutet, welche Schutzmechanismen es gibt und welche Fehler unbedingt zu vermeiden sind, finden sich hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V.

Wenn die Unfallversicherung plötzlich zum „Vermögen“ wird

Ausgangspunkt des Falls ist ein junger Mann mit schwerer, unfallbedingter Mehrfachbehinderung, der eine Erwerbsminderungsrente erhält und wegen seiner geringen Rente zusätzlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beantragt. Nach einem schweren Unfall erhält er eine einmalige Zahlung aus einer privaten Unfallversicherung in fünfstelliger Höhe. Für ihn ist das Geld als Sicherheit für Pflege, Assistenz und unerwartete Kosten gedacht – doch das Sozialamt sieht darin verwertbares Vermögen.

Das Sozialgericht Koblenz stellte klar: Eine einmalige Kapitalleistung aus einer privaten Unfallversicherung ist im System der Grundsicherung grundsätzlich als Vermögen zu behandeln, nicht als laufendes Einkommen. Konsequenz: Bevor der Staat einspringt, muss das angesparte Kapital teilweise oder vollständig aufgebraucht werden – soweit es die Vermögensfreibeträge übersteigt.

Das Urteil aus Koblenz: harte Linie für Betroffene

Das Sozialgericht Koblenz die Klage des Betroffenen gegen die Leistungskürzung abgewiesen. Entscheidend war die Einordnung der Versicherungsleistung als Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII, weil es sich um eine einmalige Kapitalzahlung handelt, die dem Hilfesuchenden vor Antragstellung zur Verfügung stand beziehungsweise zufloss. Anders als bei einer laufenden Unfallrente, die als Einkommen gewertet werden kann, greift bei einer Einmalzahlung das Vermögensrecht der Sozialhilfe.

Das Gericht machte zugleich deutlich, dass es für die Anrechnung unerheblich ist, dass der Mann seine Erwerbsfähigkeit unfallbedingt verloren hat und nun dauerhaft auf Sozialleistungen angewiesen ist. Die private Vorsorge ändere nichts daran, dass die Grundsicherung nur als nachrangige Hilfe zur Sicherung des Existenzminimums gedacht ist und eigenes Vermögen – soweit zumutbar – zuerst einzusetzen ist.

Rechtliche Basis: SGB XII, Vermögensgrenzen und Ausnahmen

Rechtsgrundlage für die Entscheidung sind vor allem die Vorschriften zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff. SGB XII in Verbindung mit den Vermögensregelungen des § 90 SGB XII. Danach ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, bevor Sozialhilfe bewilligt wird – mit wenigen geschützten Ausnahmen, etwa für ein angemessenes Hausgrundstück, notwendige Altersvorsorge oder kleinere Barbeträge.

Die Vermögensfreibeträge in der Grundsicherung liegen deutlich niedriger als in anderen Sozialleistungssystemen wie dem Bürgergeld nach SGB II, das etwa höhere Schonvermögen für Altersvorsorge und Rücklagen kennt. Einmalzahlungen aus privaten Versicherungen fallen gesetzlich nicht per se unter die geschützten Positionen, sofern keine spezielle Privilegierung – etwa als Schmerzensgeld – normiert ist. Schmerzensgeldzahlungen können nach ständiger Rechtsprechung vielfach geschützt sein, während Entschädigungen oder Kapitalleistungen aus Unfallversicherungen regelmäßig als Vermögen oder Einkommen angerechnet werden, wenn kein ausdrücklicher Ausschlusstatbestand greift.

Unfallversicherung und Rente: kompliziertes Zusammenspiel

Die Entscheidung aus Koblenz reiht sich ein in eine Reihe von Urteilen, die das Verhältnis von Unfallleistungen und Sozialleistungen präzisieren. So hat das Bundessozialgericht (BSG) etwa zur Opferentschädigung entschieden, dass eine private Unfallrente nicht ohne Weiteres auf den Berufsschadensausgleich angerechnet werden darf, wenn die Beiträge nicht aus eigener Erwerbstätigkeit des Geschädigten stammten. In einem jüngeren Urteil stellte das BSG außerdem klar, dass eine gesetzliche Unfallrente grundsätzlich als Einkommen auf eine Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden kann, wobei nur der Teil oberhalb der Grundrente zählt (§§ 18a, 18b SGB IV, § 30 BVG).

Diese Entscheidungen zeigen, wie stark das Ergebnis von Details abhängt: Handelt es sich um gesetzliche oder private Unfallversicherung, um laufende Rente oder Einmalzahlung, um Opferentschädigung oder Alters- beziehungsweise Hinterbliebenenrente? Während das Rentenrecht der Deutschen Rentenversicherung mit § 93 SGB VI klare Vorgaben zur Anrechnung gleichartiger Renten macht, stützt sich die Grundsicherung auf das allgemeine Vermögens- und Einkommensrecht des SGB XII.

Was das Urteil für Betroffene praktisch bedeutet

Für Menschen mit Erwerbsminderungsrente und gleichzeitiger Grundsicherung bedeutet das Urteil aus Koblenz: Große Einmalzahlungen aus einer privaten Unfallversicherung können dazu führen, dass Leistungen nach dem SGB XII zunächst komplett entfallen oder deutlich gekürzt werden, bis das Vermögen über den Freibetrag hinaus verbraucht ist. Wer eine solche Zahlung erhält, sollte daher nicht leichtfertig über das Geld verfügen, sondern genau planen, wie es im Rahmen der gesetzlichen Grenzen eingesetzt werden kann.

Wichtig ist, dass Betroffene rechtzeitig prüfen lassen, ob Teile des Geldes möglicherweise als geschütztes Vermögen gelten können, etwa wenn es nachweislich zur Deckung behinderungsbedingter Mehrbedarfe, zur barrierefreien Wohnraumanpassung oder zur langfristigen Absicherung unabweisbarer Folgekosten benötigt wird. Hier kommt es oftmals auf die konkrete Einzelfallprüfung durch das Sozialamt und gegebenenfalls die Sozialgerichte an.

Handlungstipps: So lässt sich Ärger mit dem Sozialamt vermeiden

Wer eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat oder Leistungen daraus erwartet, sollte einige Punkte beachten, um böse Überraschungen bei der Grundsicherung zu vermeiden.

  • Vertragsgestaltung früh prüfen: Jahres- oder Monatsrenten können rechtlich anders eingeordnet werden als hohe Einmalzahlungen; Fachberatung durch unabhängige Renten- oder Sozialrechtsberatung ist sinnvoll.
  • Dokumentation sichern: Unfallhergang, gesundheitliche Folgen, Verwendungszweck der Auszahlung und alle Schriftstücke des Versicherers sorgfältig aufbewahren.
  • Bescheid nicht ungeprüft akzeptieren: Wer einen Ablehnungs- oder Kürzungsbescheid erhält, hat in der Regel einen Monat Zeit für Widerspruch; hier helfen Sozialberatungsstellen, Fachanwälte oder Sozialverbände.
  • Freibeträge kennen: Wie hoch das Schonvermögen im Einzelfall ist, hängt von Familienkonstellation, Lebenssituation und Art der Leistung ab – Informationen geben Kommunen, Sozialämter und das Bundesarbeitsministerium (BMAS).

Ein Beispiel aus der Praxis: Erhält eine alleinstehende, voll erwerbsgeminderte Person eine hohe Kapitalleistung aus einer privaten Unfallversicherung und beantragt Grundsicherung, wird das Sozialamt regelmäßig zunächst auf den Einsatz dieses Vermögens verweisen. Erst wenn die Summe soweit aufgebraucht ist, dass sie unter die gesetzlichen Vermögensgrenzen fällt, besteht ein Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt aus der Grundsicherung.

Politische Brisanz: private Vorsorge kann zum Risiko werden

Die Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz hat auch eine politische Dimension: Seit Jahren fordert die Politik Menschen dazu auf, privat vorzusorgen – etwa über Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Gleichzeitig führen solche Vorsorgemaßnahmen im Grundsicherungssystem dazu, dass der Staat sich aus der Verantwortung zurückziehen kann, weil eigenes Vermögen vorrangig eingesetzt werden muss.

So geraten gerade Menschen mit schweren gesundheitlichen Schäden und geringen Renten leicht in eine Falle: Sie haben – direkt oder über ihre Angehörigen – privat vorgesorgt, verlieren aber einen Teil dieser Absicherung, sobald sie auf Grundsicherung angewiesen sind. Das Urteil aus Koblenz dürfte die Debatte neu anheizen, ob und in welchem Umfang Entschädigungs- und Versicherungsleistungen in der Sozialhilfe geschont werden sollten, um echte Teilhabe- und Vorsorgeanreize zu erhalten.

Quellen:

  • Informationsbroschüre „Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (u. a. Vermögensanrechnung, § 90 SGB XII).
  • Bundessozialgericht, Urteil vom 10.06.2021, B 9 V 1/20 R (Anrechnung privater Unfallrente im Opferentschädigungsrecht).
  • Bundessozialgericht, Urteil vom 27.03.2025, B 5 R 11/23 R (Anrechnung gesetzlicher Unfallrente auf Witwerrente, §§ 18a, 18b SGB IV).
  • BMAS-Informationen zu Einkommen und Vermögen bei Teilhabeleistungen und Persönlichem Budget.

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