Ab Anfang 2026 wird der 28. Februar für viele Rentner mit Nebenjob zum entscheidenden Datum: Bis dahin müssen Arbeitgeber, Rentenversicherung und andere Zahlstellen ihre elektronischen Daten für das Steuerjahr 2025 ans Finanzamt übermitteln. Erst wenn diese Meldungen vollständig vorliegen, können die Finanzämter die Steuererklärungen bearbeiten – wer Rente plus Job hat, wartet deshalb oft bis März oder April auf den Bescheid und seine Erstattung.
Was bedeutet die Steuerübermittlungsfrist 28. Februar 2026?
Die Übermittlungsfrist ist keine Abgabefrist für Ihre Steuererklärung, sondern eine Frist für Arbeitgeber und andere Zahlstellen. Konkret gilt:
- Arbeitgeber müssen die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2025 spätestens bis zum 28.02.2026 an die Finanzverwaltung schicken (Pflicht nach § 41b EStG).
- Rentenversicherung, Krankenkassen und andere Stellen melden ebenfalls bis Ende Februar ihre Daten zu Renten, Lohnersatzleistungen und Beiträgen.
Solange diese Daten nicht komplett in den Systemen der Finanzämter angekommen sind, werden viele Steuererklärungen nur vorgemerkt, aber noch nicht endgültig bearbeitet – Erstattungen bleiben in der Warteschleife.
Warum ist das für Rente plus Job so wichtig?
Wer neben der gesetzlichen Rente noch arbeitet (Minijob, Aktivrente, Teilzeitjob, Betriebsrente), hat mehrere Einkunftsquellen, die alle elektronisch gemeldet werden:
- gesetzliche Rente (Rentenbezugsmitteilung der DRV),
- Arbeitslohn aus Beschäftigung (Lohnsteuerbescheinigung),
- ggf. Betriebsrente oder private Rente,
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Das Finanzamt darf Ihren Steuerbescheid erst festsetzen, wenn alle relevanten ELSTER-Daten eingetroffen sind. Bei Rentnern mit Job zieht sich das häufig bis nach dem 28. Februar, weil mehrere Stellen beteiligt sind – entsprechend verzögert sich die Steuererstattung.
Beispiel:
- Sie geben Ihre Steuererklärung 2025 bereits Anfang Januar 2026 ab.
- Ihr Arbeitgeber übermittelt die Lohnsteuerdaten erst am 28. Februar 2026, die Rentenversicherung ihre Meldung kurz davor.
- In der Praxis wird Ihr Bescheid häufig erst ab März erstellt, obwohl Ihre Erklärung längst vorliegt.
Abgabefrist vs. Übermittlungsfrist: Diese Daten müssen Sie kennen
Für das Steuerjahr 2025 gelten unterschiedliche Fristen:
- Übermittlungsfrist der Arbeitgeber/Zahlstellen: bis 28.02.2026 (Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbezugsmitteilung).
- Gesetzliche Abgabefrist Ihrer Steuererklärung (Pflichtveranlagung): 31.07.2026.
- Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: verlängerte Abgabefrist bis 28.02.2027 (bzw. 1.03.2027, weil der 28.02.2027 ein Sonntag ist).
- Freiwillige Steuererklärung („Antragsveranlagung“), z.B. nur für Erstattung: bis zu vier Jahre später, für 2025 also bis 31.12.2029.
Die Übermittlungsfrist 28. Februar 2026 blockiert also nicht Ihre eigene Abgabe, sondern die schnelle Bearbeitung Ihrer Erklärung – besonders, wenn Sie Rente plus Job haben und auf die Erstattung angewiesen sind.
Tipps: So bereiten Sie sich auf die Fristen vor
- Steuererklärung früh vorbereiten, aber Verzögerungen einplanen
Sie können Ihre Erklärung schon im Januar abgeben, sollten aber realistisch ab März mit dem Bescheid rechnen – insbesondere bei Rente plus Job oder Betriebsrente. - Elektronische Belege prüfen
Stimmen Lohnsteuerbescheinigung, Rentenmitteilung und Ihre Unterlagen überein, vermeiden Sie Rückfragen und Nachforderungen. - Abgabefristen strikt einhalten
Wer zur Abgabe verpflichtet ist (z.B. wegen Rente plus steuerpflichtigem Job, Aktivrente über Freibetrag, Steuerklasse-Kombinationen), sollte den 31.07.2026 nicht reißen – sonst drohen Verspätungszuschläge. - Bei Aktivrente und Nebenjob an Steuerpflicht denken
Auch steuerfreie Hinzuverdienste (z.B. Aktivrente bis 2.000 Euro monatlich) müssen in der Erklärung angegeben werden; andere Job-Einkünfte können die Abgabepflicht auslösen.
Fazit: 28. Februar 2026 im Kalender markieren
Für alle, die Rente beziehen und zusätzlich arbeiten, ist der 28.02.2026 ein zentraler Termin im Steuerjahr 2025: Erst wenn Arbeitgeber und Rententräger ihre Daten übermittelt haben, kann das Finanzamt die Erklärung vollständig prüfen und Erstattungen auszahlen. Wer seine Unterlagen rechtzeitig sammelt, Fristen kennt und die Besonderheiten bei Rente plus Job beachtet, vermeidet unnötige Wartezeiten – und stellt sicher, dass Steuervorteile aus Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen nicht ungenutzt bleiben.
