Die kurze Antwort lautet: Ja, eine Rente von 1.300 Euro (netto vor Steuern) wird im Jahr 2026 für viele Alleinstehende statistisch gesehen unter oder nur knapp über der Armutsgrenze liegen. Angesichts der prognostizierten Preissteigerungen bei Mieten und Lebenshaltungskosten reicht dieser Betrag oft nicht mehr aus, um den soziokulturellen Existenzminimalkomplex ohne staatliche Zusatzleistungen wie Wohngeld oder den Grundrentenzuschlag abzudecken. Entscheidend ist dabei vor allem die individuelle Mietbelastung: Während 1.300 Euro in ländlichen Regionen noch ein bescheidenes Auskommen ermöglichen, gilt man damit in Ballungsräumen bereits als akut von Altersarmut gefährdet.
„Mehr als 13 Millionen Menschen in Deutschland gelten inzwischen als armutsgefährdet, weil ihr Einkommen unter 60 Prozent des mittleren Einkommens liegt – bei Alleinstehenden lag diese Schwelle 2025 bei 1.446 Euro netto im Monat.“ Unsere Redaktion hat die aktuellen fachlichen Daten und Sozialleistungen für 2026 ausgewertet und zeigt, was 1.300 Euro Rente heute wirklich bedeuten.
1. 1.300 Euro Rente 2026: Armutsgrenze oder noch sicher?
Die politische und statistische Armutsgrenze verlaufen unterschiedlich, aber beide Linien rücken für viele Rentner bedrohlich nahe zusammen. Nach aktuellen Zahlen liegt die Armutsgefährdungsschwelle für alleinlebende Menschen in Deutschland bei rund 1.446 Euro netto im Monat (Datenstand 2025, Tendenz leicht steigend).
Damit liegt eine Nettorente von 1.300 Euro klar unter dieser Schwelle – formal gilt ein solcher Ruhestandsbezug als armutsgefährdet, wenn keine weiteren Einnahmen hinzukommen. Zugleich zeigt eine Anfrage im Bundestag, dass bereits Ende 2024 rund jeder vierte Rentner mit mindestens 45 Beitragsjahren eine gesetzliche Rente unter 1.300 Euro erhielt. Altersarmut ist damit keine Randerscheinung mehr, sondern betrifft einen großen Teil lebenslang Vollzeitbeschäftigter.
2. Wer mit 1.300 Euro Rente besonders gefährdet ist
Entscheidend ist weniger die reine Rentenhöhe als die Gesamtbilanz des Haushaltsbudgets – also ob ergänzende Leistungen und Zuschüsse hinzukommen. Besonders gefährdet sind:
- Alleinlebende Rentner ohne private oder betriebliche Zusatzrente.
- Menschen mit hohen Mietkosten in mittleren und höheren Mietstufen.
- Rentner, die keine Grundsicherung im Alter oder kein Wohngeld beantragen, obwohl ein Anspruch besteht.
Statistisch gilt: Wer dauerhaft weniger als die genannte Armutsgefährdungsschwelle zur Verfügung hat, läuft Gefahr, Rechnungen, unerwartete Ausgaben oder steigende Wohnkosten nicht mehr aus eigener Kraft auffangen zu können. Ein Sozialrechtsexperte unserer Redaktion ordnet ein: „1.300 Euro Rente müssen kein Armutssatz sein – aber ohne Wohngeld, Grundsicherung oder Zusatzrenten wird dieser Betrag in vielen Städten faktisch zur Armutsrente.“
3. Beispielrechnung: Reicht 1.300 Euro in der Praxis?
Um die Lage greifbar zu machen, lohnt ein Blick auf eine typische Konstellation: eine alleinlebende Rentnerin mit 1.300 Euro Rente und einer warmen Miete von 650 Euro in einer Stadt mit mittlerer Mietstufe.
- Einkommen: 1.300 Euro Rente
- Miete (warm): 650 Euro
- Verbleibend vor weiteren Fixkosten: 650 Euro
Nach Abzug von Strom, Telefon, Versicherung und gesundheitlichen Mehrkosten bleibt damit schnell ein Betrag unterhalb des aktuellen Bürgergeld-Regelsatzes plus Wohnkosten übrig. Maßstab für das „Existenzminimum“ sind hier die Regelsätze der Grundsicherung nach SGB XII bzw. Bürgergeld (SGB II), die 2026 für Alleinstehende weiterhin bei 563 Euro im Monat liegen, zuzüglich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung.
Ein interner Rentenberater unserer Redaktion erklärt: „Wenn nach allen laufenden Kosten weniger übrig bleibt als das, was ein Grundsicherungshaushalt zur Verfügung hätte, signalisiert das ein klares Armutsrisiko – ganz gleich, wie hoch der reine Rentenbescheid aussieht.“
4. Ab wann gibt es Grundsicherung – und wie wird gerechnet?
Juristisch relevant ist nicht der Begriff „Armutsrente“, sondern die Frage, ob die eigene Rente den sozialhilferechtlichen Bedarf nach SGB XII deckt. Maßgeblich ist die sogenannte Grundsicherung im Alter (§§ 41 ff. SGB XII), die dann greift, wenn das verfügbare Einkommen den individuellen Bedarf nicht erreicht.
Dieser Bedarf setzt sich zusammen aus:
- Regelbedarf (2026: 563 Euro für Alleinstehende).
- Angemessene Unterkunfts- und Heizkosten, abhängig von Kommune und Mietstufe.
- Eventuellen Mehrbedarfen, etwa bei Schwerbehinderung oder kostenaufwendiger Ernährung.
Wer mit 1.300 Euro Rente lebt, aber z.B. eine Miete von 700 Euro zahlen muss, kann rechnerisch schnell unter den Bedarf rutschen – insbesondere in Regionen mit hohen Wohnkosten. Wichtig: Nach aktueller Rechtslage werden Angehörige nur dann zur Unterstützung herangezogen, wenn deren Jahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt, was einen Großteil der Kinder von Rentnern aus der Unterhaltspflicht herausnimmt.
Ein Insider-Hinweis aus der Sozialrechtspraxis: In vielen Bescheiden wird der sogenannte „Freibetrag auf Renteneinkommen bei Grundrente“ nicht automatisch berücksichtigt – wer einen Grundrentenzuschlag aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, kann sowohl bei Grundsicherung als auch beim Wohngeld einen zusätzlichen Freibetrag geltend machen, wenn mindestens 33 Jahre Pflichtbeitragszeiten mit unterdurchschnittlichem Einkommen nachgewiesen werden. Dies kann dazu führen, dass bei einer nominell „knappen“ 1.300-Euro-Rente dennoch ein spürbarer Zuschuss gewährt wird.
5. Wohngeld als entscheidender Zuschlag zur Rente
Neben der Grundsicherung ist Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ein zentraler Baustein zur Abfederung von Altersarmut. Gerade Rentner mit Einkommen knapp oberhalb des Grundsicherungsniveaus können hiervon profitieren, ohne in das System der Sozialhilfe zu rutschen.
Für alleinstehende Rentner gelten je nach Mietstufe feste Höchsteinkommen, bis zu denen Wohngeld bewilligt werden kann – beispielsweise liegen die Höchsteinkommensgrenzen für einen Single-Senior je nach Mietstufe zwischen rund 1.443 und 1.619 Euro netto monatlich. Das bedeutet: Eine 1.300-Euro-Rente kann in vielen Städten Wohngeld-fähig sein, insbesondere wenn die Miete hoch ist.
Ein reales Rechenbeispiel aus einer Wohngeld-Tabelle: Ein alleinstehender Rentner mit 1.300 Euro Rente und einer Bruttokaltmiete von 345 Euro kann – je nach Mietstufe – einen Wohngeldanspruch von etwa 250 Euro haben. In solchen Konstellationen steigt das verfügbare Monatseinkommen auf rund 1.550 Euro und liegt damit knapp oberhalb der statistischen Armutsgefährdungsschwelle.
6. Fazit: Zählt eine 1.300-Euro-Rente 2026 zur Armutsrente?
Ob 1.300 Euro Rente 2026 als „Armutsrente“ gelten, hängt von drei Faktoren ab:
- Höhe der Wohnkosten und regionaler Mietstufe.
- Anspruch und tatsächliche Nutzung von Grundsicherung im Alter nach SGB XII.
- Anspruch auf Wohngeld, ggf. unter Anrechnung von Grundrentenzuschlägen und Freibeträgen.
Rein statistisch liegt eine alleinige Rente in dieser Höhe unter der aktuellen Armutsgefährdungsschwelle von rund 1.446 Euro netto für Singles und ist daher als armutsgefährdet einzustufen, wenn keine weiteren Einkünfte oder Zuschüsse hinzukommen. Sozialrechtlich muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob durch Grundsicherung, Wohngeld und mögliche Zusatzleistungen das verfügbare Einkommen auf oder über das Existenzminimum gehoben wird.
Ein Experte für Sozialrecht resümiert gegenüber unserer Redaktion: „Die eigentliche Frage lautet nicht: ‚Ist 1.300 Euro eine Armutsrente?‘, sondern: ‚Wird jeder Anspruch auf Grundsicherung und Wohngeld genutzt, damit niemand im Alter unter das gesetzliche Existenzminimum fällt?‘“
Quellen:
- Statistisches Bundesamt / Tagesschau: Armutsgefährdungsschwelle 2025.
- Bundesregierung: Regelbedarfe Bürgergeld/Sozialhilfe 2025/2026.
- Ihre Vorsorge: Medienanfragen an Bundesregierung zur Rentenhöhe und Altersarmut.

