„Die Entscheidung zeigt, wie eng Sozialrecht und Steuerrecht bei Familien mit erwachsenen Kindern mit Behinderung mittlerweile verzahnt sind“, ordnet ein Fachautor der Zeitschrift „Der Betrieb“ die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein. Im neuen Urteil III R 11/24 vom 30. Oktober 2025 stellt der BFH klar, dass Mehrkosten einer rollstuhlgerechten Wohnung bei der Frage, ob ein volljähriges Kind sich selbst unterhalten kann, steuerlich zu berücksichtigen sind – unsere Redaktion hat die neuen fachlichen Informationen ausgewertet und erklärt, was das für Kindergeld-Fälle ab 2026 bedeutet.
Worum es im BFH-Urteil konkret geht
Im Verfahren III R 11/24 stritten eine Mutter und die Familienkasse um Kindergeld für ihren volljährigen, schwerbehinderten Sohn (GdB 100, Merkzeichen G, aG, RF, B) für mehrere Monate des Jahres 2021. Der Sohn lebte in einer eigenen, rollstuhlgerechten Wohnung und erhielt Arbeitslosengeld II und Pflegegeld, die Miete übernahm vollständig das Jobcenter. Familienkasse und Finanzgericht Nürnberg hatten die Kindergeldfestsetzung abgelehnt, weil die Einkünfte und Bezüge des Sohnes seinen Lebensbedarf geringfügig überstiegen und sie keinen behinderungsbedingten Mehrbedarf für die Wohnung anerkannten.
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück. Kernpunkt: Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung sind als behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen, wenn es um die Frage geht, ob ein volljähriges Kind wegen Behinderung „außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“ (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
Neue Leitplanken im Kindergeldrecht
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung hängt der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind mit Behinderung davon ab, ob dessen finanzielle Mittel seinen gesamten existenziellen Lebensbedarf decken. Dieser setzt sich aus dem allgemeinen Grundbedarf (mindestens der Grundfreibetrag nach § 32a EStG) und einem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.
Die Entscheidung III R 11/24 schärft nun drei Punkte:
- Wohnkosten als Mehrbedarf: Mehraufwendungen für eine behinderungsgerechte Wohnung (Barrierefreiheit, Größe, Ausstattung, Lage) gelten als behinderungsbedingter Mehrbedarf und mindern die rechnerische „Selbstunterhaltsfähigkeit“.
- Anlehnung an Sozialrecht: Der BFH verweist ausdrücklich auf § 22b Abs. 3 SGB II, der für Personen mit Behinderung einen besonderen Unterkunftsbedarf anerkennt – diese Wertung sei auch im Steuerrecht zu berücksichtigen.
- Schätzung möglich: Steht behinderungsbedingter Mehrbedarf dem Grunde nach fest, darf seine Höhe nach § 162 AO geschätzt werden, wenn genaue Beträge nicht ermittelbar sind.
Ein Steuerrechtler, mit dem unsere Redaktion gesprochen hat, formuliert es so: „Der BFH holt den realen Mehrbedarf schwerbehinderter Menschen in die Kindergeldprüfung hinein – und zwingt die Familienkassen, genauer hinzusehen, statt pauschal auf Tabellen zu verweisen.“
Beispielrechnung: Wann das Urteil den Kindergeldanspruch kippt
Praktisch entscheidend ist die Rechenlogik, die der BFH dem Urteil zugrunde legt. Im Streitfall überstiegen die Einkünfte des Sohnes nach der bisherigen Berechnung seinen Bedarf nur um rund 24 Euro – ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für die Wohnung. Schon ein moderater Zuschlag für behinderungsbedingte Wohnkosten könnte die Waage zugunsten eines Kindergeldanspruchs kippen.
Eine modellhafte Rechnung zeigt die Tragweite:
- Angenommener monatlicher Grundbedarf (Grundfreibetrag 2021, auf den Monat umgerechnet) plus „klassischer“ behinderungsbedingter Mehrbedarf für Pflege und Fahrten.
- Die Einkünfte (ALG II, Pflegegeld etc.) decken diesen Bedarf rechnerisch knapp.
- Kommt nun ein behinderungsbedingter Wohnmehrbedarf von etwa 80 bis 120 Euro im Monat hinzu – etwa wegen größerer Wohnfläche für Rollstuhlnutzung oder spezieller Ausstattung –, kann der Bedarf die Einkünfte spürbar übersteigen.
Nach der BFH-Linie gilt dann: Das Kind ist nicht zum Selbstunterhalt imstande, sodass die Eltern weiterhin Kindergeld beanspruchen können (§ 62, § 63 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). „Gerade bei schwerbehinderten volljährigen Kindern, deren ALG-II- oder Bürgergeld-Sätze ohnehin knapp kalkuliert sind, kann dieses Urteil über mehrere tausend Euro Kindergeld pro Jahr entscheiden“, betont ein von uns befragter Fachanwalt für Sozial- und Steuerrecht.
Was Familienkassen jetzt beachten müssen
Für die Praxis der Familienkassen bringt das Urteil einen deutlichen Prüfauftrag. Die bisher häufige Linie, erhöhte Wohnkosten pauschal mit dem Hinweis auf den Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) außen vor zu lassen, ist nach Ansicht des BFH so nicht mehr haltbar.
Wesentliche Konsequenzen:
- Bewilligungsbescheide von Jobcentern (SGB II) oder Sozialämtern (SGB XII) müssen daraufhin geprüft werden, ob darin behinderungsbedingt erhöhte Unterkunftskosten enthalten sind.
- Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, sind diese Positionen bei der Bedarfsermittlung für das Kindergeld einzubeziehen – gegebenenfalls durch Schätzung nach § 162 AO.
- Die Sachverhaltsaufklärungspflicht der Finanzgerichte (§ 76 FGO) wird gestärkt: Sie dürfen sich nicht ohne weiteres auf pauschale Annahmen zurückziehen, wenn die Beteiligten Aktenbeiziehung oder Auskünfte der Leistungsträger beantragen.
Der BFH kritisiert in seinem Urteil ausdrücklich, dass das Finanzgericht Nürnberg die vom Jobcenter geführte Akte nicht beigezogen und damit mögliche behinderungsbedingte Leistungsbestandteile im ALG II gar nicht geprüft hatte.
Insider-Detail: Der „Brückeneffekt“ zwischen SGB II und Kindergeldrecht
Ein Insider-Detail des Urteils, das in Kurzberichten leicht übersehen wird, ist die enge Brücke, die der III. Senat zwischen sozialrechtlichen Unterkunftsregelungen und der steuerrechtlichen Kindergeldprüfung schlägt. Der Hinweis auf § 22b Abs. 3 SGB II und spezielle landesrechtliche oder kommunale Regelungen (etwa AV-Wohnen in Berlin, DIN 18040-2 für barrierefreies Bauen) signalisiert: Anerkennt das Sozialrecht Mehrbedarf für Unterkunft, ist dies ein starkes Indiz, diesen Mehrbedarf auch im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG anzusetzen.
Ein Experte aus der Finanzverwaltung beschreibt es im Gespräch so: „Das Urteil zwingt uns, Sozialleistungsbescheide nicht mehr nur als Einkommensnachweis zu sehen, sondern als doppelte Informationsquelle – für Einnahmen und für behinderungsbedingte Bedarfspositionen.“ Für juristisch Versierte ist das ein bemerkenswerter Brückenschlag: Der BFH übernimmt Wertungen aus dem SGB II („erhöhter Raumbedarf wegen Behinderung“) direkt in die steuerliche Beurteilung, ohne formal das Kindergeldrecht zu ändern.
Bedeutung für betroffene Familien ab 2026
Für Eltern volljähriger Kinder mit schwerer Behinderung und eigenen Leistungen nach SGB II oder SGB XII gewinnt die genaue Dokumentation der Wohnsituation deutlich an Bedeutung. Wer Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG beantragt oder verteidigt, sollte künftig:
- Bewilligungsbescheide des Jobcenters oder Sozialamts vollständig vorlegen, insbesondere die Aufschlüsselung der Unterkunftskosten.
- Nachweise zur Barrierefreiheit, Größe und besonderen Ausstattung der Wohnung bereit halten (z.B. Grundrisse, ärztliche Stellungnahmen zur Notwendigkeit einer rollstuhlgerechten Wohnung).
- Im Verfahren ausdrücklich beantragen, die Akten des Leistungsträgers beizuziehen, wenn dort behinderungsbedingte Mehrbedarfe dokumentiert sind.
Ein Sozialverband sieht in der Entscheidung eine Chance: „Das Urteil gibt Familien Rückenwind, die seit Jahren argumentieren, dass eine rollstuhlgerechte Wohnung kein Luxus ist, sondern Voraussetzung für ein menschenwürdiges Leben – und damit Teil des existenziellen Bedarfs.“ Zugleich warnt er davor, die komplexe Berechnung ohne fachliche Beratung anzugehen.
Quellen
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.10.2025 – III R 11/24, „Zur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung im Kindergeldrecht“.
- Zitierte Vorentscheidungen und Normen im Urteil: u.a. BFH III R 2/23, III R 7/21, III R 28/17; EStG § 32 Abs. 4, § 33b; AO § 162; SGB II § 19, § 22, § 22b.
- Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2025 (DA-KG 2025) – BStBl I 2025, 1018, A 19.4.

