In Rente im März 2026: Welche Jahrgänge jetzt starten können

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„Die reguläre Altersgrenze für die Rente wird bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben – aktuell liegt sie für den Jahrgang 1961 bei 66 Jahren und sechs Monaten.“ Darauf verweisen die Deutsche Rentenversicherung und die Bundesregierung, die in mehreren Veröffentlichungen die Übergangsregeln und Jahrgangsstufen detailliert erläutern. Nachfolgender Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V., wertet die aktuellen gesetzlichen Vorgaben (§§ 35, 36, 37, 38, 236, 236a, 236b SGB VI), die Hinweise der Rentenversicherung und die Jahrgangstabellen aus und erklärt, welche Geburtsjahrgänge im März 2026 erstmals in die vier wichtigsten Altersrenten einsteigen können.

Die vier Hauptrentenarten im Überblick

Für die Betrachtung des März 2026 sind vier Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend:

  • Regelaltersrente (§ 35, § 235 SGB VI)
  • Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36, § 236 SGB VI)
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38, § 236b SGB VI)
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37, § 236a SGB VI)

Die Altersgrenzen werden seit 2012 stufenweise angehoben, die Jahrgänge 1959 bis 1963 befinden sich mitten in dieser Übergangsphase. Entscheidend ist jeweils das Zusammenspiel von Geburtsmonat, Versicherungsjahren und der für die konkrete Rentenart vorgesehenen Altersgrenze.

1. Regelaltersrente: Welche Jahrgänge im März 2026 dran sind

Die Regelaltersrente ist die „Standardrente“ ohne Abschläge. Für 1959 Geborene liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten, für 1960 Geborene bereits bei 66 Jahren und 4 Monaten.

Für März 2026 ergibt sich damit folgendes Bild:

  • Wer im Dezember 1959 geboren wurde, erreicht seine Regelaltersgrenze (66 Jahre + 2 Monate) im Februar 2026 und kann ab März 2026 regulär in Rente gehen.
  • Die ersten 1960er-Jahrgänge erreichen ihre Regelaltersgrenze ab Mai 2026 (Geburtsdatum 1.1.1960) und können folglich erst ab Juni 2026 Regelaltersrente beziehen.

Im Klartext: Im März 2026 sind es vor allem späte 1959er-Jahrgänge, die erstmals ohne Abschlag in die Regelaltersrente einsteigen können. Wer früher geboren wurde, ist bereits seit 2025 oder früher rentenberechtigt, wer 1960 oder später geboren ist, muss noch warten.

Beispielrechnung:
Eine Person, geboren am 15.12.1959, erreicht mit 66 Jahren und 2 Monaten am 15.02.2026 die Regelaltersgrenze. Der Rentenbeginn ist der Folgemonat, also der 1. März 2026 – ab diesem Zeitpunkt fließt erstmals die Regelaltersrente.

2. Altersrente für langjährig Versicherte: Früher in Rente mit Abschlägen

Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt mindestens 35 Versicherungsjahre voraus. Sie ermöglicht einen vorgezogenen Rentenbeginn vor der individuellen Regelaltersgrenze, allerdings dauerhaft mit Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat der Vorverlagerung (§ 77 Abs. 2 SGB VI).​

Für die Jahrgänge 1959 bis 1963 gilt:

  • Alle dieser Jahrgänge können grundsätzlich noch vor dem 67. Geburtstag in die Rente für langjährig Versicherte gehen.
  • Ein frühester Beginn ab 63 ist möglich, aber mit teilweise hohen Abschlägen von bis zu rund 14,4 Prozent bei 48 Monaten Vorweg-Entscheidung.​

Im März 2026 sind vor allem zwei Gruppen relevant:

  1. 1963 Geborene, die frühestens im Jahr 2026 mit 63 Jahren und Abschlägen in diese Rentenart einsteigen können – maßgeblich sind hier die Geburtsmonate Januar bis März 1963, deren 63. Geburtstag in die ersten Monate 2026 fällt.
  2. Spätere 1962er-Jahrgänge, die 2026 zwischen 63 und 64 Jahren alt werden und, wenn 35 Versicherungsjahre vorliegen, ebenfalls im März oder im Laufe des Jahres 2026 mit Abschlägen einsteigen können.

Beispielrechnung:
Ein Versicherter, geboren am 10.03.1963, vollendet am 10.03.2026 das 63. Lebensjahr. Mit mindestens 35 Versicherungsjahren könnte er ab 01.04.2026 eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehen – allerdings mit Abschlägen von rund 10 bis 13 Prozent, abhängig davon, wie weit er vor seiner Regelaltersgrenze (66 Jahre + X Monate) in Rente geht.

3. Altersrente für besonders langjährig Versicherte: „Rente mit 63“ nach 45 Jahren

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist die bekannte „Rente mit 63“, die allerdings längst keine echte 63er-Rente mehr ist. Voraussetzung sind 45 Versicherungsjahre; dafür gibt es diese Rente ohne Abschläge, aber frühestens ab einer je Jahrgang steigenden Altersgrenze.

Für 1961 Geborene liegt die Altersgrenze für diese Rentenart bereits bei 64 Jahren und 8 Monaten, für 1962 und 1963 steigt sie weiter an. Ab Jahrgang 1964 gilt allgemein: abschlagsfrei nach 45 Jahren erst mit 65.

Im März 2026 relevant sind nach aktuellem Stand vor allem:

  • Ein Teil der 1961er-Jahrgänge, die seit Februar 2026 schrittweise in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte einsteigen, sofern sie 45 Jahre voll haben (z. B. Geburtsdaten zwischen 2. Juli 1961 und 1. August 1961, Beginn ab Februar/März 2026).
  • Versicherte, die 1960 oder früher geboren wurden und 2026 noch nicht in dieser Rentenart sind, weil ihnen bislang einzelne Monate für die 45 Jahre fehlten und die diese Wartezeit nun vervollständigen – für sie kann der März 2026 der erste Monat sein, in dem die Voraussetzungen vollständig vorliegen.​

Insider-Detail: Für die 45-Jahre-Rente zählt der Gesetzgeber Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht als anrechenbar – es sei denn, es handelt sich etwa um eine Insolvenz oder vollständige Betriebsaufgabe (§ 51 Abs. 3a SGB VI). Genau an dieser Stelle scheitern in der Praxis viele Anträge: Wer unbewusst in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Rentenstart längere ALG‑I‑Zeiten hatte, verfehlt die 45 Jahre und wird vom Sachbearbeiter automatisch in die Rente für langjährig Versicherte mit Abschlägen geschoben.​​

Ein von uns befragter Rentenberater formuliert es so: „Wer im März 2026 die 45 Jahre voll haben möchte, darf sich die letzten 24 Monate vor diesem Datum nicht von ‚falschen‘ Lücken zerschießen lassen – sonst wird aus der vermeintlich abschlagsfreien 45‑Jahre‑Rente ganz schnell eine teure Abschlagsrente.“​

4. Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Früher, aber komplex geregelt

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, 35 Versicherungsjahre und das Erreichen der jeweils geltenden Altersgrenze voraus (§ 37, § 236a SGB VI). Diese Altersgrenze wird ebenfalls schrittweise angehoben, für die Jahrgänge Anfang der 1960er liegt sie deutlich unter der Regelaltersgrenze, aber nicht mehr bei 60 wie früher.

Im März 2026 können unter anderem folgende Gruppen erstmals diese Rentenart in Anspruch nehmen:

  • Frühere 1962er-Jahrgänge mit anerkannter Schwerbehinderung und 35 Versicherungsjahren, deren spezielle Altersgrenze im Februar 2026 erreicht wird und die ab März 2026 in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln können.
  • Versicherte, die 1961 geboren wurden und aufgrund ihres Geburtsmonats und der Übergangsregelungen erst jetzt die angehobene Altersgrenze erreichen.

Die individuelle Berechnung ist hier besonders komplex; die Deutsche Rentenversicherung verweist ausdrücklich auf ihren Rentenbeginnrechner und empfiehlt, mindestens drei Monate vor dem Wunschdatum eine Rentenauskunft einzuholen.

Beispielrechnung:
Eine Versicherte, geboren im Januar 1962, mit GdB 50 und 35 Versicherungsjahren, erreicht ihre Altersgrenze für die Rente für schwerbehinderte Menschen Mitte Februar 2026 (konkret abhängig von der Übergangstabelle in § 236a SGB VI) und kann ab 1. März 2026 in diese Rentenart wechseln – wahlweise mit oder ohne Abschläge, je nachdem, ob sie die jeweils abschlagsfreie Altersgrenze nutzt.

Fazit: März 2026 als Knotenpunkt für mehrere Jahrgänge

Im März 2026 treffen gleich mehrere Linien der Rentenreform aufeinander: späte 1959er bei der Regelaltersrente, frühe 1960er‑ und 1961er‑Jahrgänge bei den vorgezogenen Altersrenten sowie erste 1963er im Bereich der langjährig Versicherten. Hinzu kommt die heikle Abgrenzung der 45‑Jahre‑Rente und der Rente für schwerbehinderte Menschen, bei der Details wie Arbeitslosigkeitszeiten und Geburtsmonate über Abschläge oder Abschlagsfreiheit entscheiden.​

Wer im März 2026 erstmals in Rente gehen möchte, sollte seine Versicherungszeiten deshalb vorab im Online-Konto der Deutschen Rentenversicherung prüfen, eine schriftliche Rentenauskunft anfordern und die einschlägigen Paragrafen – insbesondere §§ 35–38, 235, 236, 236a, 236b, 51 SGB VI – in den Blick nehmen.

Quellen

  • Deutsche Rentenversicherung: Informationen zu Altersrenten, Altersgrenzen und Rentenarten (§§ 35 ff., 235, 236, 236a, 236b SGB VI).
  • Bundesregierung: „Rente mit 63 – die Fakten“ (Übergangsregeln, Jahrgänge 1949–1963).

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