Eine Eigenbedarfskündigung muss man als Mieter nicht hinnehmen, wenn ein „besonderer Härtefall“ vorliegt und die eigenen Schutzinteressen stärker wiegen als das Nutzungsinteresse des Vermieters – das ist gerade für Rentner und Bezieher von Grundsicherung wichtig. Der folgende Artikel auf Bürger & Geld, dem Newsmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V., erklärt, was 2026 gilt!
Rechtliche Grundlage: Sozialklausel nach § 574 BGB
- Die sogenannte Sozialklausel steht in § 574 BGB und erlaubt Mietern, einer ordentlichen Kündigung – etwa wegen Eigenbedarf – zu widersprechen, wenn der Auszug eine unzumutbare Härte wäre.
- Ein Härtefall liegt nur vor, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters „nicht zu rechtfertigen“ ist; es erfolgt immer eine Einzelfallabwägung.
- Typischer Anwendungsfall der Sozialklausel ist genau die Eigenbedarfskündigung, gegen die sich der Mieter mit einem schriftlichen Widerspruch wehren kann.
Was als „besondere Härte“ gilt
- Als Härtegründe kommen vor allem in Betracht: sehr hohes Alter, schwere Erkrankung, Pflegebedürftigkeit, Behinderungen, lange Wohndauer, starke Verwurzelung im Umfeld sowie extrem schwierige Wohnungssuche am Ort.
- Wichtig: Kein einzelner Punkt (z.B. nur „hohes Alter“ oder nur „Rentner“) reicht automatisch; Gerichte sollen alle Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen und gegeneinander abwägen.
- Bei älteren oder kranken Mietern kann schon der Umzug selbst schwere gesundheitliche Folgen haben; dies kann mit ärztlichen Attesten belegt werden und dann eine unzumutbare Härte darstellen.
Speziell für Rentner und Grundsicherungsempfänger
- Rentner oder Bezieher von Grundsicherung sind nicht automatisch Härtefall, aber ihre Situation bringt oft mehrere gewichtige Härtegründe zusammen: geringes Einkommen, wenige Alternativen am Wohnungsmarkt, gesundheitliche Probleme, fehlende Mobilität.
- Wer Grundsicherung nach SGB XII bekommt, hat meist nur begrenzten Spielraum für Mieten; Ersatzwohnraum in derselben Gegend ist dann praktisch kaum zu finden – das kann die Härte deutlich verstärken.
- Gerade bei sehr langer Mietdauer (z.B. Jahrzehnte) und fester sozialer Einbindung im Viertel (Ärzte, Nachbarn, Pflegedienste) können Gerichte dazu kommen, dass ein Umzug unzumutbar ist und das Mietverhältnis trotz Eigenbedarf fortgesetzt werden muss.
Aktuelle Rechtsprechung: Kein Automatismus, aber gute Chancen
- Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass hohes Alter, Rentnerstatus oder Krankheit allein keinen pauschalen Härtefall begründen – Standard-Fallgruppen reichen nicht mehr ohne genaue Prüfung.
- Gleichzeitig fordert der BGH, dass Gerichte jeden Einzelfall detailliert aufklären, Gutachten einholen und die Interessen von Vermieter (Eigentum) und Mieter (Gesundheit, Existenz, soziale Bindungen) konkret gegeneinander abwägen.
- So kann etwa bei einer sehr alten, demenzkranken Mieterin, die seit Jahrzehnten in der Wohnung lebt und dort von Angehörigen betreut wird, die Eigenbedarfskündigung anerkanntermaßen an der besonderen Härte scheitern – die Mieterin muss dann nicht ausziehen.
So wehren Sie sich praktisch gegen Eigenbedarfskündigung
- Innerhalb der gesetzlichen Frist (spätestens zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses) schriftlich Widerspruch einlegen und ausdrücklich auf § 574 BGB verweisen.
- Alle Härtegründe ausführlich darlegen: Alter, Krankheiten, Behinderungen, Pflegegrad, psychische Belastung, soziale Einbindung, Dauer des Mietverhältnisses, finanzielle Lage (Rente, Grundsicherung), konkrete Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche.
- Beweise beifügen, etwa ärztliche Atteste (gesundheitliche Risiken beim Umzug), Bescheide über Rente oder Grundsicherung, Nachweise zur erfolglosen Wohnungssuche und ggf. Bestätigungen von Pflegediensten oder sozialen Einrichtungen.
Wenn die besonderen Härtegründe im konkreten Fall überwiegen, kann das Gericht die Eigenbedarfskündigung ganz „aushebeln“ oder zumindest das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortsetzen – dann müssen Sie trotz Kündigung nicht ausziehen
