GdB und Rente 2026: Was sich für Schwerbehinderte bei Rentenstart jetzt ändert

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„Allein wegen einer anerkannten Schwerbehinderung, beziehungsweise des Grades der Behinderung (GdB), gibt es keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.“ Mit diesem nüchternen Satz bringt es eine Fachinformation der Deutschen Hirnstiftung auf den Punkt: GdB und Rente laufen in unterschiedlichen Systemen – mit teils überraschenden Schnittstellen. Unserer Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V., wertet die aktuellen fachlichen Informationen der Deutschen Rentenversicherung aus und informiert Die zur aktuellen Rechtslage 2026!

Wie GdB und Rente rechtlich zusammenhängen – und wo nicht

Der Grad der Behinderung misst die Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, abgestuft in Zehnerschritten von 20 bis 100. Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert im Sinne von § 2 SGB IX. Diese Einstufung trifft das Versorgungsamt, sie ist kein Rentenbescheid und sagt rechtlich nichts unmittelbar über die Erwerbsfähigkeit aus.

Die Rente – ob Alters- oder Erwerbsminderungsrente – wird dagegen ausschließlich nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechnet, also nach Versicherungszeiten, Entgeltpunkten und speziellen rentenrechtlichen Voraussetzungen. Weder die Rentenhöhe noch der grundsätzliche Rentenanspruch werden durch den GdB direkt bestimmt. Ein hoher GdB kann daher im Extremfall neben einer Vollzeitbeschäftigung bestehen, während umgekehrt eine volle Erwerbsminderungsrente auch ohne irgendeinen GdB-Bescheid möglich ist.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Hier zählt der GdB direkt

Eine zentrale Ausnahme, in der der GdB unmittelbar eine Rolle spielt, ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI). Voraussetzung ist ein anerkannter GdB von mindestens 50 zum Zeitpunkt des Rentenbeginns sowie eine Wartezeit von in der Regel 35 Versicherungsjahren. Dann können Betroffene zwei Jahre früher als der reguläre Jahrgang abschlagsfrei in Rente gehen; zusätzlich ist eine vorgezogene Inanspruchnahme mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent möglich.

Die Deutsche Rentenversicherung betont: Entscheidend ist, dass die Schwerbehinderung spätestens bei Rentenbeginn vorliegt, ein späterer Wegfall ändert den Rentenanspruch nicht. In der Praxis bedeutet dies: Wer den GdB 50 erst nach dem Rentenstart erhält, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht rückwirkend „umschalten“. Umgekehrt bleibt ein einmal bewilligter Anspruch auch dann bestehen, wenn das Versorgungsamt den GdB später reduziert.

Beispielrechnung aus der Redaktion

Eine Versicherte, Jahrgang 1964, erreicht die reguläre Altersrente mit 67 Jahren. Mit einem GdB von 50 und 35 Versicherungsjahren kann sie nach aktueller Übergangsregelung etwa zwei Jahre früher abschlagsfrei in Rente gehen. Nutzt sie zusätzlich die maximale Vorverlegung um drei weitere Jahre mit Abschlag, liegt ihre Rentenhöhe dauerhaft um 10,8 Prozent niedriger – bei einer ansonsten zu erwartenden Bruttorente von 1.500 Euro wären das rund 162 Euro monatlich weniger.

Erwerbsminderungsrente: GdB ist Indiz, aber kein Türöffner

Ganz anders stellt sich der Zusammenhang bei der Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung dar (§§ 43 ff. SGB VI). Maßstab ist hier ausschließlich, ob die Leistungsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt aus medizinischer Sicht dauerhaft auf unter sechs Stunden (teilweise) oder unter drei Stunden (voll) gesunken ist. Der GdB wird zwar oft aus denselben medizinischen Befunden abgeleitet, ist aber für die Rentenentscheidung rechtlich nicht bindend.

Sozialverbände wie der SoVD oder der Verein Für soziales Leben e.V., weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein hoher GdB den EM-Rentenantrag erleichtern, aber keinesfalls ersetzen kann. Umgekehrt kann auch eine bewilligte Erwerbsminderungsrente den GdB nur mittelbar beeinflussen: Die Versorgungsämter werten zwar vorhandene Reha- und Rentengutachten, bleiben aber in ihrer Bewertung formal eigenständig.

Ein interner Hinweis aus der Praxis: Wer ein aktuelles, detailliertes Rentengutachten zur Erwerbsminderung vorliegen hat, stärkt damit indirekt auch seine Position im GdB-Verfahren – denn viele Versorgungsämter greifen faktisch auf genau diese Gutachten zurück, obwohl sie rechtlich nicht daran gebunden sind.

Neue Altersgrenzen ab 2026: GdB bleibt Schlüssel zur „Schwerbehindertenrente“

Zum 1. Januar 2026 werden die Altersgrenzen für schwerbehinderte Menschen weiter an die allgemeine Regelaltersgrenze angehoben. Für jüngere Jahrgänge bedeutet das: Die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen rückt schrittweise auf 65 Jahre, der frühestmögliche Zugang mit Abschlägen auf 62 Jahre.

Die Deutsche Rentenversicherung weist in aktuellen Informationen darauf hin, dass der GdB von mindestens 50 weiterhin zwingende Voraussetzung bleibt. Wer knapp unterhalb dieser Schwelle liegt (GdB 40 oder 30 mit Gleichstellung), erhält zwar wichtige Nachteilsausgleiche im Arbeitsrecht, hat aber keinen Anspruch auf die spezielle Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Für Betroffene mit Geburtsjahrgängen um 1962 bis 1964 können die Übergangsfristen finanzielle Unterschiede von tausenden Euro Lebenszeitrente bedeuten. Entscheidend ist hier der genaue Stichtag des GdB-Bescheids und des Rentenantrags – eine Konstellation, die nach Einschätzung eines von uns befragten Rentenberaters „juristisch simpel klingt, in der Praxis aber oft an einem nur wenige Wochen alten Bescheid entscheidet“.

Insider-Detail: Wann der „falsche“ Zeitpunkt beim GdB teuer wird

Juristisch heikel ist ein Detail, das in vielen Standardratgebern nur am Rande erscheint: Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kommt es nicht darauf an, seit wann jemand faktisch schwerbehindert ist, sondern allein darauf, ab welchem Zeitpunkt der entsprechende GdB 50 festgestellt wurde.

Wer den Antrag auf GdB-Feststellung zu spät stellt und den Bescheid erst nach Rentenbeginn erhält, kann die Vergünstigungen der Schwerbehindertenrente in der Regel nicht rückwirkend geltend machen – selbst dann nicht, wenn medizinisch klar ist, dass die Behinderung bereits seit Jahren bestand. Experten aus der Sozialgerichtsbarkeit berichten, dass genau dieser Punkt regelmäßig zu enttäuschten Erwartungen führt und in Klageverfahren kaum zu korrigieren ist, weil das Gericht an die versorgungsrechtlichen Stichtagsregeln gebunden ist.

Fazit der Redaktion: Drei Kernbotschaften für Betroffene

Erstens: Ein hoher GdB erhöht nicht automatisch die Rente, weder in der Höhe noch in der Wahrscheinlichkeit einer Erwerbsminderungsrente. Zweitens: Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist der GdB 50 der entscheidende Schlüssel – aber nur, wenn er rechtzeitig vorliegt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Drittens: Wer gesundheitlich stark eingeschränkt ist, sollte GdB-Verfahren, Rentenantrag und mögliche Erwerbsminderungsrente strategisch aufeinander abstimmen und sich frühzeitig beraten lassen, um keine Stichtage und Übergangsregeln zu verpassen.

Quelle

  • Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

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