„Wer 2026 in Rente geht, muss 84 Prozent seiner gesetzlichen Altersrente versteuern – 16 Prozent bleiben als Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei“, heißt es in einer aktuellen Information der Deutschen Rentenversicherung. Unsere Redaktion hat die neuen fachlichen Details ausgewertet und zeigt, welche Rentner 2026 trotz steigender Steuerpflicht faktisch einkommensteuerfrei bleiben.
Neue Steuerrealität für Rentner 2026
Seit Jahren steigt der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente; 2026 liegt der Besteuerungsanteil für Neurentner bei 84 Prozent, der Freibetrag bei 16 Prozent. Dieser Prozentsatz gilt für den gesamten Jahrgang mit Rentenbeginn 2026 und bleibt für diese Rentner lebenslang festgeschrieben (Kohortenprinzip nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Parallel dazu wird der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer angehoben: 2026 liegt er bei 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare (§ 32a EStG, BMF-Berechnungen).
Entscheidend für die Steuerfreiheit ist nicht die Bruttorente, sondern das zu versteuernde Einkommen nach Abzug von Freibeträgen, Pauschalen und Vorsorgeaufwendungen. Viele Rentner bleiben daher auch 2026 trotz steigendem Besteuerungsanteil weiterhin vollständig einkommensteuerfrei, wenn sie unter dieser Schwelle bleiben.
Wer 2026 sicher steuerfrei bleibt
Aus Sicht der Redaktion lassen sich drei typische Gruppen erkennen, die 2026 regelmäßig keine Einkommensteuer zahlen müssen:
- Alleinstehende Rentner mit ausschließlich gesetzlicher Rente und moderater Rentenhöhe, deren zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 12.348 Euro nicht überschreitet.
- Ehepaare mit gemeinsamer Veranlagung, deren gemeinsames zu versteuerndes Einkommen unter 24.696 Euro bleibt.
- Bestandsrentner, bei denen der individuelle Rentenfreibetrag aus früheren Jahrgängen (z.B. 70 oder 76 Prozent Besteuerungsanteil) bereits feststeht und die trotz Rentenanpassungen insgesamt unter dem Grundfreibetrag bleiben.
Dabei spielt die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbelastung eine zentrale Rolle: Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mindern als Vorsorgeaufwendungen das zu versteuernde Einkommen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Hinzu kommen Werbungskostenpauschale (102 Euro) und Sonderausgabenpauschbetrag (36 Euro), die automatisch berücksichtigt werden (§ 9a, § 10c EStG).
Beispielrechnung: Alleinstehender Neurentner 2026
Unsere Redaktion hat auf Basis der veröffentlichten Tabellen eine realistische Beispielrechnung modelliert:
- Jahresbruttorente: 18.000 Euro
- Rentenbeginn: 2026, Besteuerungsanteil 84 Prozent, Rentenfreibetrag 16 Prozent.
- Kranken- und Pflegeversicherung (gesetzlich, etwa 11 Prozent vom Brutto): rund 1.980 Euro als abziehbare Vorsorgeaufwendungen.
Rechenschritte (vereinfachte Modellierung):
- Steuerpflichtiger Rentenanteil: 84 Prozent von 18.000 Euro = 15.120 Euro.
- Abzug Kranken- und Pflegeversicherung: 15.120 Euro – 1.980 Euro = 13.140 Euro.
- Abzug Werbungskostenpauschale und Sonderausgabenpauschbetrag: 13.140 Euro – 102 Euro – 36 Euro = 13.002 Euro.
Damit liegt das zu versteuernde Einkommen knapp über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. In diesem Beispiel würde eine geringe Einkommensteuer fällig – allerdings kann bereits ein etwas niedrigeres Rentenniveau oder ein etwas höherer Krankenversicherungsbeitrag die Steuerpflicht wieder vollständig „auffressen“.
Praxisnahe Schwellenwerte
In der Praxis zeigt sich:
- Alleinstehende mit Jahresbruttorenten knapp über 16.000 bis 17.000 Euro bleiben häufig noch steuerfrei, sofern Kranken- und Pflegebeiträge sowie Pauschalen voll durchschlagen.
- Ehepaare mit ähnlichen Einzelrenten können gemeinsam deutlich höhere Gesamtbruttorenten beziehen und trotzdem unter dem doppelten Grundfreibetrag bleiben.
Entscheidend ist die Summe aller steuerpflichtigen Einkünfte – zusätzliche Betriebsrenten, Vermietungseinkünfte oder Kapitalerträge können die Steuerfreiheit schnell beenden.
Aktivrente und Hinzuverdienst: Sonderfall 2026
Mit der sogenannten Aktivrente ab 1. Januar 2026 setzt die Bundesregierung einen zusätzlichen steuerlichen Anreiz für die Weiterarbeit im Ruhestand. Rentnerinnen und Rentner können bis zu 2.000 Euro monatlich – also bis zu 24.000 Euro pro Jahr – aus begünstigter Erwerbsarbeit steuerfrei hinzuverdienen, zusätzlich zur Rente.
Wichtige Eckpunkte:
- Die Aktivrente gilt unabhängig davon, ob bereits eine gesetzliche Altersrente bezogen wird oder der Renteneintritt hinausgeschoben wurde.
- Beamtinnen, Beamte sowie Selbständige, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte sind von dieser speziellen Begünstigung ausgenommen.
- Einkommen oberhalb der 24.000-Euro-Grenze unterliegt der regulären Einkommensteuer.
Für die Frage, ob jemand „insgesamt“ einkommensteuerfrei bleibt, zählt aber weiterhin das gesamte zu versteuernde Einkommen nach § 2 EStG. Renten, Aktivrenten-Einkünfte oberhalb der Freigrenze und andere Einkünfte werden dabei zusammengerechnet.
Juristischer Insider-Blick: Wie das Finanzamt rechnet
Ein Detail, das in vielen Ratgebertexten fehlt, aber im Alltag der Finanzverwaltung Standard ist: Der individuelle Rentenfreibetrag wird beim Erstveranlagungsjahr auf den Euro exakt festgeschrieben und in den Folgejahren fortgeschrieben – unabhängig von Rentenerhöhungen. Die Finanzämter arbeiten dazu mit dem sogenannten Kohortenprinzip und speichern sowohl den Besteuerungsanteil als auch den konkreten Freibetragsbetrag dauerhaft in der elektronischen Steuerakte (§ 39 EStG i.V.m. den Anwendungsregelungen zur Rentenbesteuerung).
Juristisch heikel wird es vor allem dann, wenn Rentner erstmals eine Einkommensteuererklärung abgeben, etwa nach einer Rentenerhöhung oder durch Zusatzrenten. Bleibt eine Erklärung aus, obwohl das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt, drohen rückwirkende Steuerfestsetzungen und gegebenenfalls Verspätungszuschläge (§ 152 AO). Nach Einschätzung der Redaktion sollte insbesondere der Übergang von vermeintlicher Steuerfreiheit zu erstmaliger Steuerpflicht frühzeitig mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein abgeklärt werden.
Ein weiterer Punkt aus der Beratungspraxis: Für Rentner mit kleinen Nebeneinkünften kann sich der sogenannte Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) auswirken, allerdings nur für bestimmte Jahrgänge und nur für Einkünfte wie z.B. aus Kapitalvermögen oder Vermietung. Auch wenn dieser Betrag seit Jahren abschmilzt, kann er im Grenzbereich zur Steuerpflicht den Ausschlag zugunsten der Steuerfreiheit geben.
Einschätzung der Redaktion: Wer jetzt handeln sollte
Aus Sicht der Redaktion sollten vor allem drei Gruppen 2026 besonders genau hinsehen:
- Neurentner 2026 mit Bruttorenten im Bereich von 17.000 bis 22.000 Euro jährlich, insbesondere wenn weitere kleinere Einkünfte dazukommen.
- Bestandsrentner, deren Rente durch Dynamisierungen, Betriebsrenten oder Nebeneinkünfte allmählich in Richtung Grundfreibetrag wächst.
- Aktivrentner, die nahe an der Grenze von 24.000 Euro steuerfreiem Hinzuverdienst liegen und zusätzliche Einnahmen erzielen.
Wer ausschließlich eine niedrige gesetzliche Rente bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, kann dagegen meist entspannt bleiben – solange das zu versteuernde Einkommen unter dem geltenden Grundfreibetrag bleibt, fällt keine Einkommensteuer an. Dennoch ist es aus Sicht der Redaktion sinnvoll, die Rentenbescheide, Steuerinformationen der Deutschen Rentenversicherung und die Bescheide des Finanzamts aufmerksam zu prüfen.
Quellen:
- Deutsche Rentenversicherung: Offizielle Information der Deutschen Rentenversicherung zum Besteuerungsanteil 2026.
- VLH: Erläuterung der steuerlichen Regeln zur Aktivrente ab 2026.

