Teilrente in der gesetzlichen Rente: Für wen sie sich 2026 lohnt

Stand:

Autor: Experte:

Die gesetzliche Teilrente ist 2026 zu einem wichtigen Instrument für einen flexiblen Ruhestand geworden. Sie erlaubt es, nur einen Teil der Altersrente zu beziehen, weiterzuarbeiten, Angehörige zu pflegen oder eine Betriebsrente früher zu nutzen. Mit der neuen „Aktivrente“ kommen zusätzliche Anreize hinzu, nach Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillig im Erwerbsleben zu bleiben. Wer rechtzeitig plant, kann seine finanzielle Situation und die spätere Vollrente deutlich verbessern – verlässliche Informationen bietet vor allem die Deutsche Rentenversicherung.

Was bedeutet Teilrente in der gesetzlichen Rente?

Eine Teilrente ist eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht in voller, sondern nur in teilweise reduzierter Höhe gezahlt wird. Seit dem Flexirentengesetz können Versicherte den Umfang zwischen 10 und 99 Prozent der Vollrente frei wählen. Die Teilrente ist Teil der Regelungen zur Altersrente im SGB VI, ihre konkrete Ausgestaltung ergibt sich aus Gesetz, Verordnungen und der Praxis der Rentenversicherung.

Die verbleibende, noch nicht in Anspruch genommene Rentenquote wird erst später bezogen und erhält dann einen günstigeren Zugangsfaktor. Dadurch kann die endgültige Vollrente höher ausfallen, als wenn sie von Anfang an vollständig beansprucht worden wäre.

Für wen ist die Teilrente 2026 besonders interessant?

2026 bietet die Teilrente Vorteile vor allem für drei Personengruppen:

  • Versicherte, die den Übergang in den Ruhestand stufenweise gestalten und weiterhin arbeiten möchten.
  • Pflegende Angehörige, die durch die Pflegeversicherung zusätzliche Rentenansprüche erwerben wollen.
  • Personen mit Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung, die von der neuen Rechtslage zur Betriebsrenten-Zahlung bei Teilrente profitieren.

Voraussetzung ist stets, dass ein Anspruch auf eine Altersrente besteht, etwa nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder im Rahmen vorgezogener Altersrenten. Die Teilrente muss ausdrücklich beantragt werden; ohne Antrag wird die reguläre Vollrente bewilligt.

Flexirente: Individuelle Höhe zwischen 10 und 99,99 Prozent

Mit dem Flexirentengesetz wurde die starre Teilrente zu einem sehr flexiblen Instrument umgebaut. Statt fester Stufen können Versicherte seit 2017 jede beliebige Teilrente wählen, solange sie mindestens 10 Prozent und höchstens 99,99 Prozent der Vollrente beträgt. Diese „stufenlose Teilrente“ erlaubt eine sehr genaue Abstimmung auf die persönliche Erwerbsarbeit und sonstige Einkünfte.. Im Rentengesetz (§42 SGB VI) steht: „Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens zehn Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.“ Zu einer Obergrenze findet sich im Gesetz nichts. Deshalb gilt die 99,99 Prozent Regel, die auch von den Gerichten anerkannt ist.

Der nicht genutzte Teil der Rente wird später mit einem besseren Zugangsfaktor berücksichtigt. Wer etwa zunächst eine 50-prozentige Teilrente bezieht, weiter Beiträge zahlt und die Rente später erhöht, profitiert doppelt: durch zusätzliche Entgeltpunkte aus Beiträgen und durch den günstigen Zugangsfaktor auf den später in Anspruch genommenen Rentenanteil.

Hinzuverdienst bei Alters-Teilrente: Keine Grenze, aber Folgen

Für Altersrenten ab Erreichen der Regelaltersgrenze gelten seit der Reform der Hinzuverdienstgrenzen keine gesetzlich festgelegten Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das bedeutet: Sie können neben einer Alters-Teilrente grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente aufgrund des Hinzuverdienstes gekürzt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rente als Voll- oder Teilrente gezahlt wird.

Allerdings bleiben steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen zu beachten. Arbeitsentgelt aus Beschäftigung ist weiterhin lohnsteuer- und beitragspflichtig, und auch Renten werden im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung anteilig besteuert. Bei Erwerbsminderungsrenten gelten nach wie vor individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die sich am früheren Einkommen orientieren. Entscheidend ist daher, ob es sich tatsächlich um eine Altersrente oder um eine Erwerbsminderungsrente handelt.

Aktivrente ab 2026: Mehr Anreize zum Weiterarbeiten

Die „Aktivrente“ ist seit 1. Januar 2026 in Kraft und soll Menschen unterstützen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillig weiterarbeiten. Das Konzept: Rentnerinnen und Rentner, die neben ihrer Altersrente weiter erwerbstätig sind, können von steuerlichen Begünstigungen beim Hinzuverdienst profitieren. Dadurch wird Arbeiten im Ruhestand attraktiver.

Die Aktivrente ist keine zusätzliche Rentenleistung, sondern eine steuer- und arbeitsmarktpolitische Regelung, die mit der bestehenden Altersrente kombiniert wird. Ob sie als Vollrente oder Teilrente genutzt wird, kann individuell gestaltet werden. Details zu Einkommensgrenzen und steuerlichen Freibeträgen stellt die Bundesregierung bereit.

Wichtige Neuerung 2026: Betriebsrente auch bei Teilrente

Eine für die Praxis besonders relevante Änderung betrifft die betriebliche Altersversorgung: Ab 1. Januar 2026 darf die Zahlung einer Betriebsrente nicht mehr davon abhängig gemacht werden, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente wegen Alters bezogen wird. Das bedeutet: Auch wer lediglich eine Teilrente wegen Alters erhält, kann künftig grundsätzlich eine Betriebsrente beziehen.

Die neue Regelung gilt nach dem Regierungsentwurf sowohl für erstmalige als auch für laufende Teilrenten aus der gesetzlichen Rente. Bis Ende 2026 müssen viele Versorgungswerke und Zusatzversorgungskassen ihre Satzungen und Tarifverträge anpassen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Teil-Betriebsrente entsteht dadurch nicht automatisch; maßgeblich bleiben die jeweiligen Versorgungsordnungen.

Teilrente für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige können durch eine Teilrente ihre Rentenansprüche sichern oder erhöhen. Die Pflegeversicherung zahlt Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der gepflegte Mensch hat mindestens Pflegegrad 2, die Pflege ist nicht erwerbsmäßig, umfasst mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen und es wird höchstens 30 Stunden pro Woche nebenher gearbeitet.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist entscheidend, dass keine Vollrente bezogen wird, damit die Pflegekasse weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlen kann. Eine hohe Teilrente – beispielsweise 99 Prozent – kann hier ein sinnvoller Kompromiss sein: Die laufende Rentenzahlung ist fast so hoch wie die Vollrente, gleichzeitig fließen weiter Pflichtbeiträge aus der Pflege und erhöhen die spätere endgültige Vollrente.

Sozialabgaben, Steuer und Rentensteigerung

Solange keine Vollrente gezahlt wird, besteht für Arbeitsentgelt grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Beschäftigte mit Teilrente zahlen also weiterhin ihren Arbeitnehmeranteil, und der Arbeitgeber leistet den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung. Diese Beiträge erhöhen die Rente – die daraus resultierende Rentensteigerung wird turnusgemäß zum 1. Juli des Folgejahres wirksam.

Parallel gilt die nachgelagerte Besteuerung der Renten: Der steuerpflichtige Anteil steigt für Neurentnerjahrgänge stufenweise an, während der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer regelmäßig angepasst wird. Wie sich Teilrente, Aktivrente, Arbeitslohn, Betriebsrente und weitere Einkünfte im Einzelfall steuerlich auswirken, hängt von der persönlichen Situation ab und sollte im Zweifel mit dem Finanzamt oder einer steuerlichen Beratung geklärt werden.

Antrag, Wechsel und Beratung

Wer eine Teilrente beziehen möchte, muss dies bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Dies ist formlos möglich, meist wird jedoch empfohlen, die offiziellen Antragsformulare zu nutzen oder einen Beratungstermin zu vereinbaren. Kontaktdaten und Formulare finden Sie über die Deutsche Rentenversicherung.

Ein späterer Wechsel von Teil- zur Vollrente ist grundsätzlich möglich und ebenfalls antragsabhängig. Weil die Wahl der Teilrente Auswirkungen auf Steuer, Kranken- und Pflegeversicherung sowie auf Betriebsrente und eventuelle Sozialleistungen haben kann, ist eine frühzeitige Beratung sinnvoll – etwa bei der Deutschen Rentenversicherung, bei Versorgungswerken oder unabhängigen Rentenberatenden.

FAQs zur Teilrente 2026

Ab wann kann ich eine Teilrente beantragen?

Sobald Sie die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen (z.B. Regelaltersgrenze oder vorgezogene Altersrente), können Sie statt einer Vollrente auch eine Teilrente beantragen.

Wie hoch muss eine Teilrente mindestens sein?

Die Teilrente muss mindestens 10 Prozent und darf höchstens 99,99 Prozent der Vollrente betragen; innerhalb dieser Spanne kann der Prozentsatz frei gewählt werden.

Gibt es 2026 noch Hinzuverdienstgrenzen für Alters-Teilrenten?

Für Altersrenten nach Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es keine gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen mehr, der Hinzuverdienst ist also nicht rentenkürzend begrenzt.

Was bringt mir die Aktivrente?

Die Aktivrente ermöglicht es, neben der Altersrente steuerlich begünstigt weiterzuarbeiten und zusätzliches Einkommen zu erzielen. Ein monatliches Buttogehalt von bis zu 2000 Euro ist steuerfrei.

Kann ich eine Betriebsrente auch bei Teilrente beziehen?

Ja, ab 1. Januar 2026 dürfen Betriebsrenten grundsätzlich auch bei Teilrente gezahlt werden; Versorgungsordnungen werden hierzu bis Ende 2026 angepasst.


Lohnt sich eine Teilrente für pflegende Angehörige?

Oft ja, weil bei Teilrente weiterhin Pflichtbeiträge aus der Pflegeversicherung gezahlt werden können und so zusätzliche Rentenansprüche entstehen.

Quellen

Redakteure

Hinweis zur Redaktion und zum Faktencheck
Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.