Rente plus Pflegegeld: Müssen Rentner 2026 Steuern zahlen?

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Viele Rentnerinnen und Rentner fragen sich: „Zählt das Pflegegeld zu meiner Rente – und wird das dann steuerpflichtig?“ Gerade wer neben der Altersrente Pflegegeld erhält oder an pflegende Angehörige weitergibt, hat Angst vor Nachzahlungen oder Verlust von Ansprüchen. Die gute Nachricht: Pflegegeld ist in vielen Fällen steuerfrei und wird nicht auf die Altersrente angerechnet – es gibt aber wichtige Ausnahmen. Dieser Artikel erklärt, wann Rente plus Pflegegeld steuerlich unproblematisch ist, wann doch Steuern drohen können und welche Regeln für pflegende Angehörige gelten.

Was ist Pflegegeld – und wer bekommt es?

Pflegegeld ist eine Leistung aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), die Pflegebedürftige erhalten, wenn sie sich überwiegend zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn pflegen lassen. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 37 SGB XI.

Wichtige Punkte:

  • Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt, nicht automatisch an die Pflegeperson.
  • Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 2 für Pflegegeld in relevanter Höhe).
  • Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad und wird monatlich gezahlt.

Die pflegebedürftige Person kann das Pflegegeld behalten, zur Organisation der Pflege einsetzen oder an Angehörige weitergeben, die sie im Alltag unterstützen.

Pflegegeld und Einkommensteuer: Grundsatz Steuerfreiheit

Für die Einkommensteuer ist entscheidend, ob das Pflegegeld als steuerpflichtige Einnahme zählt oder nicht. Hier gibt es zwei Ebenen:

  1. Pflegebedürftige Person
    Leistungen der sozialen Pflegeversicherung – also auch das Pflegegeld – sind als Sozialleistungen steuerfrei. Das ergibt sich insbesondere aus § 3 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG). Das Pflegegeld selbst erhöht damit nicht das zu versteuernde Einkommen der pflegebedürftigen Person.
  2. Pflegeperson (Angehörige, Freunde, Nachbarn)
    Für Pflegepersonen gilt zusätzlich die spezielle Steuerbefreiung des § 3 Nr. 36 EStG, wenn sie Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung erbringen. Steuerfrei sind demnach Einnahmen für:
    • Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität)hauswirtschaftliche VersorgungBetreuungsleistungen
    bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI bzw. mindestens bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI.

Wichtig: Die steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 36 EStG unterliegen weder der Einkommensteuer noch dem Progressionsvorbehalt.

Rente plus Pflegegeld: Zählt das Pflegegeld als Einkommen?

Für Rentnerinnen und Rentner stellt sich die zentrale Frage: Wird das Pflegegeld zur gesetzlichen Altersrente „hinzugerechnet“ und erhöht damit die Steuerlast?

Die Antwort lautet: In der Regel nein.

  • Ihre eigene Altersrente – z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung – ist nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG mit einem bestimmten Prozentsatz steuerpflichtig (für Neurentner 2026: 84 Prozent steuerpflichtig, 16 Prozent steuerfrei).
  • Pflegegeld, das Sie als pflegebedürftige Person von der Pflegekasse erhalten, ist steuerfrei und wird nicht mit Ihrer Rente zu einer „Gesamtrente“ verrechnet.
  • Auch bei der Prüfung, ob Sie mit Ihrer Rente über dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen, wird das Pflegegeld grundsätzlich nicht als zu versteuerndes Einkommen mitgerechnet.

Das bedeutet: Rente plus Pflegegeld führt in der Regel nicht dazu, dass Sie allein wegen des Pflegegeldes einkommensteuerpflichtig werden. Steuerlich relevant bleibt vor allem die Höhe Ihrer Rentenbezüge und weiterer Einkünfte wie Miete oder Kapitalerträge.

Pflegegeld an Angehörige: Wann bleibt es steuerfrei?

In der Praxis geben viele Pflegebedürftige ihr Pflegegeld ganz oder teilweise an Angehörige weiter, die sie zu Hause unterstützen. Auch hier greift häufig die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 36 EStG.

Steuerfrei sind Einnahmen der Pflegeperson, wenn:

  • es sich um Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung handelt,
  • die Pflegeperson ein Angehöriger oder eine andere Person ist, die aus sittlicher Pflicht pflegt (z. B. langjährige enge Freundschaft),
  • die Zahlungen insgesamt die Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI bzw. mindestens des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI nicht überschreiten.

Beispiel:
Eine Rentnerin mit Pflegegrad 3 erhält Pflegegeld und überweist den größten Teil monatlich an ihren Sohn, der sie zu Hause pflegt. Der Sohn arbeitet nur in Teilzeit und übernimmt regelmäßig Körperpflege, Einkäufe und Haushalt. Solange die Zahlungen im Rahmen des gesetzlichen Pflegegeldes bleiben und der Sohn in erster Linie aus familiärer Verbundenheit pflegt, bleiben diese Beträge in der Regel steuerfrei.

Achtung Ausnahme: Pflege durch Freunde oder „quasi beruflich“ Pflegende

Die Steuerfreiheit ist nicht grenzenlos. Finanzverwaltung und Rechtsprechung sehen genauer hin, wenn:

  • keine enge familiäre oder persönliche Beziehung besteht (z. B. nur lose Bekanntschaft, Nachbarn ohne besonderes Näheverhältnis),
  • die Pflegeleistung de facto erwerbsmäßig erfolgt,
  • die Zahlungen deutlich über dem gesetzlichen Pflegegeld oder dem Entlastungsbetrag liegen.

In solchen Fällen kann das Pflegegeld – oder der weitergeleitete Betrag – teilweise als steuerpflichtige Einnahme gelten. Maßgeblich ist dann, ob ein wirtschaftliches Interesse im Vordergrund steht und ob die Zahlungen über eine reine Aufwandsentschädigung hinausgehen.

Beispiel:
Ein Rentner mit Pflegegrad 2 zahlt einer Nachbarin regelmäßig Beträge deutlich oberhalb des Pflegegeldes, obwohl zusätzlich ein Pflegedienst kommt. Die Nachbarin ist nicht verwandt und behandelt die Pflege als Art Nebenjob. Das Finanzamt kann in einem solchen Fall zu dem Ergebnis kommen, dass hier steuerpflichtige Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit vorliegen.

Sozialrechtlich wichtig: Pflegegeld und Auswirkungen auf die Rente

Neben der Einkommensteuer stellt sich für viele die Frage, ob Pflegegeld die eigene Rente mindert oder Ansprüche auf Grundsicherung oder Bürgergeld gefährdet. Auch hier gibt es Entwarnung:

  • Das Pflegegeld selbst wird nicht auf die gesetzliche Altersrente angerechnet; die Rentenhöhe bleibt unverändert.
  • Pflegende Angehörige können sogar zusätzliche Rentenansprüche erwerben: Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für die Pflegeperson – zum Beispiel bei mindestens Pflegegrad 2, mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche und maximal 30 Stunden eigener Erwerbstätigkeit.
  • Leistungen der Pflegeversicherung werden im Grundsatz auch bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter nicht wie reguläres Einkommen behandelt, sondern sind teilweise privilegiert oder zweckgebunden. Im Detail sollten Sie hier aber immer die aktuellen Hinweise des Jobcenters oder Sozialamtes beachten.

Gerade für pflegende Rentnerinnen und Rentner kann die Kombination aus eigener Rente plus von der Pflegekasse gezahlten Rentenbeiträgen für Pflegezeiten langfristig zu einer deutlich besseren Altersabsicherung führen.

Rente plus Pflegegeld: Typische Praxisfragen

In der Beratungspraxis tauchen bestimmte Konstellationen immer wieder auf:

  • „Ich bin selbst Rentner und pflege meinen Partner. Muss ich das Pflegegeld in der Steuererklärung angeben?“
    Häufig nicht, wenn Sie das Geld nur als Aufwandsersatz und Anerkennung erhalten und die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG erfüllt sind.
  • „Ich erhalte Pflegegeld und habe eine relativ hohe Rente. Kann das zu Steuerhinterziehung führen, wenn ich nichts angebe?“
    Das Pflegegeld selbst ist grundsätzlich steuerfrei. Relevant für die Einkommensteuer ist vor allem die Höhe Ihrer Rente und weiterer Einkünfte. Problematisch wird es eher, wenn Sie steuerpflichtige Einnahmen verschweigen – nicht das Pflegegeld an sich.
  • „Ich nutze aus dem Pflegegeld einen Teil, um meiner Enkelin etwas zusätzlich zu geben – ist das steuerpflichtig?“
    Zuwendungen, die nichts mit Pflegeleistungen zu tun haben, sind steuerrechtlich anders einzuordnen. Hier kann im Einzelfall Schenkungsrecht oder Einkommensteuer eine Rolle spielen. In solchen Fällen sollten Sie sich individuell beraten lassen.

So gehen Sie als Rentner 2026 praktisch vor

Wenn Sie Rente und Pflegegeld beziehen oder Pflegegeld erhalten, sollten Sie 2026 Folgendes beachten:

  • Prüfen Sie genau, welche Zahlungen Sie erhalten: Rente, Pflegegeld, ggf. Entlastungsbeträge, Verhinderungspflege.
  • Halten Sie Bescheide der Pflegekasse, Rentenbescheide und Kontoauszüge bereit – sie sind wichtig für eventuelle Rückfragen des Finanzamts.
  • Trennen Sie innerlich Rente (meist steuerpflichtig) und Pflegegeld (grundsätzlich steuerfrei) – beides wird steuerlich unterschiedlich behandelt.
  • Wenn Sie als Pflegeperson mehr als das gesetzliche Pflegegeld erhalten oder keine enge persönliche Bindung zur Pflegebedürftigen haben, holen Sie besser steuerlichen Rat ein.
  • Nutzen Sie Informationsangebote der Deutschen Rentenversicherung und der Finanzverwaltung, wenn Sie unsicher sind, ob und wie Sie Zahlungen erklären müssen.

Je früher Sie Unklarheiten klären, desto geringer ist das Risiko späterer Nachfragen oder Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt.

FAQ: Rente plus Pflegegeld – Steuerpflicht?

Muss ich als Rentner Pflegegeld versteuern, das ich selbst bekomme?

Nein. Pflegegeld, das Sie als pflegebedürftige Person von der Pflegekasse erhalten, ist als Sozialleistung grundsätzlich steuerfrei und zählt nicht als zu versteuerndes Einkommen.

Wird Pflegegeld auf meine Altersrente angerechnet?

Nein. Pflegegeld verringert Ihre gesetzliche Rente nicht und wird auch nicht als „Hinzuverdienst“ zur Rente gewertet.

Ich bin Rentner und pflege meine Ehefrau. Muss ich das weitergegebene Pflegegeld angeben?

In vielen Fällen nicht, solange Sie die Pflege im familiären Rahmen aus sittlicher Pflicht erbringen und die Zahlungen die Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG greift dann.

Kann Pflegegeld für Angehörige steuerpflichtig werden?

Ja, insbesondere wenn keine enge persönliche Beziehung besteht, die Pflege eher erwerbsmäßig betrieben wird oder die Zahlungen deutlich über dem gesetzlichen Pflegegeld liegen. Dann können steuerpflichtige Einkünfte vorliegen.

Zählt Pflegegeld bei der Prüfung, ob ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben muss?

In der Regel nein. Maßgeblich sind Ihre steuerpflichtigen Einkünfte wie Rente, Mieten oder Kapitalerträge. Pflegegeld selbst ist grundsätzlich steuerfrei.

Bekomme ich als pflegender Rentner zusätzliche Rentenpunkte?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, etwa bei mindestens Pflegegrad 2, ausreichendem Pflegeumfang und begrenzter eigener Erwerbstätigkeit.

Quellen

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