Rente 2026 zu niedrig? So stocken Sie mit Grundsicherung auf

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Viele Rentnerinnen und Rentner scheuen den Gang zum Sozialamt, obwohl ihre Rente den notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr deckt. Dabei ist die Grundsicherung im Alter eine eigenständige Sozialleistung nach dem SGB XII und keine „Almosenleistung“, sondern ein Rechtsanspruch. Ob Sie mit Grundsicherung Ihre Rente aufstocken können, hängt nicht von einer bestimmten Rentenhöhe wie „500 oder 800 Euro“ ab, sondern von einer individuellen Bedarfsberechnung – Regelsatz plus Wohnkosten minus anrechenbares Einkommen. Der folgende Artikel erklärt Schritt für Schritt, ab wann sich ein Antrag lohnt, wie hoch die Grundsicherung typischerweise ist und welche Freibeträge dafür sorgen, dass sich jahrzehntelange Arbeit wirklich auszahlt.

Was Grundsicherung im Alter überhaupt ist

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Sozialhilfeleistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch SGB XII. Sie soll Menschen absichern, deren Einkommen – einschließlich Rente – nicht ausreicht, um den „notwendigen Lebensunterhalt“ zu sichern. Rechtsgrundlage für die Leistungsberechtigten ist § 41 SGB XII, für den Einsatz von Einkommen und Vermögen § 43 SGB XII.

Sie können Grundsicherung im Alter beantragen, wenn Sie

  • die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben (Regelaltersgrenze aus der gesetzlichen Rentenversicherung, je nach Jahrgang zwischen 65 und 67), oder
  • dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (z. B. bei voller Erwerbsminderungsrente).

Zuständig ist in der Regel das Sozialamt am Wohnort.

Kein fester „Euro-Grenzwert“ im Gesetz

Weder das SGB XII noch die Merkblätter der Sozialämter kennen eine feste „Renten-Grenze“ („unter 900 Euro immer Grundsicherung“). Stattdessen wird der Anspruch immer individuell geprüft:

  1. Ihr Bedarf (Regelbedarf + angemessene Wohn- und Heizkosten + evtl. Mehrbedarfe)
  2. minus Ihr anrechenbares Einkommen (Rente, andere Einkünfte)
  3. minus anrechnungsfreies Vermögen (Schonvermögen)

ergibt die Höhe der Grundsicherung, die Ihre Rente aufstockt.

Orientierung: Ab welchem Einkommen sollte man prüfen?

Die Deutsche Rentenversicherung und Verbrauchermedien empfehlen, spätestens bei Alterseinkünften unter ca. 924 Euro im Monat (Alleinstehende) zu prüfen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung besteht. Hintergrund:

  • Der Regelbedarf 2026 für Alleinstehende liegt bei rund 563 Euro.
  • Dazu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Miete inkl. Nebenkosten), die je nach Region schnell 400–600 Euro erreichen oder übersteigen können.

Schon bei Gesamtbedarfen um 950–1.150 Euro ist bei einer niedrigen Rente die Lücke häufig groß genug, dass Grundsicherung entsteht.

Ein Beispiel aus der Praxis:

  • Alleinstehende Rentnerin, Warmmiete 550 Euro, Regelsatz 563 Euro → Bedarf: 1.113 Euro
  • Rente: 800 Euro
  • Anrechenbarer Anteil der Rente je nach Freibeträgen deutlich darunter (siehe nächster Abschnitt) → Es kann ein Anspruch von mehreren hundert Euro Grundsicherung bestehen.

Die Faustregel „800–900 Euro Alterseinkünfte = Anspruch prüfen“ ist daher praxisnah, aber keine starre Grenze.

Grundfreibetrag und Grundrenten-Freibetrag

Bei der Grundsicherung im Alter wird nicht die Rente „eins zu eins“ angerechnet. Für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten seit der Einführung der Grundrente zusätzliche Freibeträge, die das Bundesarbeitsministerium wie folgt beschreibt:

  • 100 Euro der Bruttorente bleiben immer anrechnungsfrei.
  • Vom darüber liegenden Teil der Rente bleiben 30 Prozent frei.
  • Der gesamte Rentenfreibetrag ist auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 gedeckelt (2026: 281,50 Euro).

Beispiel (vereinfacht nach BMAS-Logik):

  • Rente: 800 Euro
  • 100 Euro immer frei
  • Vom Rest (700 Euro) bleiben 30% = 210 Euro frei
  • Gesamtfreibetrag: 310 Euro – wird auf 281,50 Euro gedeckelt
  • Anzurechnendes Einkommen aus Rente: 800 – 281,50 = 518,50 Euro

Damit wird nicht die volle Rente, sondern nur der reduzierte Betrag mit dem Grundsicherungsbedarf verrechnet.

Schonvermögen und Vermögensgrenzen

Für Grundsicherung im Alter gelten die Vermögensregeln des SGB XII, nicht die der neuen „Grundsicherung ab 2026“ im Bereich des Bürgergeldes. Typischerweise werden kleinere Ersparnisse (z. B. im niedrigen vierstelligen Bereich) als Schonvermögen akzeptiert; zugleich sind selbst genutzte, angemessene Eigentumswohnungen und kleinere Lebensversicherungen unter Umständen begünstigt.

Da die Bundesregierung für Mitte 2026 eine neue, einheitliche Grundsicherung plant, bei der das Schonvermögen deutlich abgesenkt und altersabhängig gestaffelt werden soll, kann sich die Lage für künftige Antragsteller verschärfen. Wer schon vor Juli 2026 in die Grundsicherung kommt, profitiert möglicherweise noch von günstigeren Vermögensgrenzen.

Voraussetzungen im Überblick: Wer überhaupt Grundsicherung beantragen kann

Die Grundvoraussetzungen für Grundsicherung im Alter sind:

  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Sie haben die Altersgrenze nach § 41 SGB XII erreicht (Regelaltersgrenze) oder sind dauerhaft voll erwerbsgemindert.
  • Ihre Rente und weitere Einkünfte reichen nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.
  • Ihr Vermögen liegt unterhalb der relevanten Schonvermögensgrenzen.
  • Kinder/Eltern haben kein so hohes Einkommen, dass ein Unterhaltsrückgriff zumutbar wäre (Freigrenze aktuell: 100.000 Euro Jahreseinkommen).

Wichtig: Grundsicherung wird nicht rückwirkend für lange Zeiträume gezahlt, sondern frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Wer zu lange wartet, verliert bares Geld.

So läuft die Berechnung ab – ein vereinfachtes Beispiel

Ein alleinstehender Rentner, Miete 520 Euro warm, Rente 850 Euro, keine weiteren Einkünfte:

  1. Bedarf
    • Regelbedarf 2026: 563 Euro
    • Warmmiete (angemessen): 520 Euro
      → Bedarf gesamt: 1.083 Euro
  2. Anrechenbare Rente
    • Bruttorente: 850 Euro
    • Freibetrag: 100 Euro + 30% vom Rest (750 Euro = 225 Euro), gekappt auf 281,50 Euro
      → Anzurechnende Rente: 850 – 281,50 = 568,50 Euro
  3. Grundsicherungsanspruch
    • Bedarf 1.083 Euro – 568,50 Euro anrechenbare Rente = rund 514,50 Euro Grundsicherung

Die tatsächliche Bewilligung hängt von weiteren Faktoren ab (z. B. Vermögen, Krankenversicherungsbeiträge), die vom Sozialamt genau geprüft werden.

Antrag stellen: Wo und wie Sie vorgehen sollten

Zuständig ist in aller Regel das Sozialamt oder der Fachbereich „Sozialhilfe/Grundsicherung“ Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Dort erhalten Sie Formulare, oft auch online als Download. Typischerweise verlangt das Amt:

  • Rentenbescheid (bzw. alle Rentenbescheide)
  • Nachweise über weitere Einkünfte (z. B. Betriebsrente, Unterhalt, Minijob)
  • Mietvertrag und aktuelle Nebenkostenabrechnungen
  • Kontoauszüge (meist der letzten 3 Monate)
  • Nachweise über Vermögen (z. B. Sparguthaben, Lebensversicherungen)

In vielen Kommunen gibt es Merkblätter zur Grundsicherung im Alter, die die Zuständigkeiten, Unterlagen und Berechnungsgrundlagen erläutern. Die Deutsche Rentenversicherung bietet zudem Beratungstermine an, in denen geprüft wird, ob für Sie eher Grundsicherung nach SGB XII oder bei Erwerbsfähigkeit Bürgergeld nach SGB II zuständig wäre.

Quelle

Deutsche Rentenversicherung – Voraussetzungen für die Grundsicherung

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