Wer Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) beantragt, darf nicht ohne Geld bleiben, nur weil sich Jobcenter und Sozialamt nicht einig sind – genau darum geht es im Beschluss L 9 SO 427/15 B ER des LSG Nordrhein-Westfalen. Das Gericht stellte klar: Das Jobcenter darf die Erwerbsfähigkeit nicht einfach verneinen und den Antragsteller zum Sozialamt schicken, ohne das gesetzliche Verfahren zur Klärung einzuhalten. Die Entscheidung ist bis heute wichtig für alle Fälle, in denen unklar ist, ob Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) oder Sozialhilfe die einschlägige Leistung ist.
Urteil: Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) oder Soziahilfe – Jobcenter muss zahlen!
Im Verfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte ein hilfebedürftiger Mann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt. Er verfügte über keine eigenen Mittel und war auf schnelle Unterstützung angewiesen. Das zuständige Jobcenter lehnte jedoch Leistungen nach dem damals geltenden SGB II ab, weil es von fehlender Erwerbsfähigkeit ausging, und verwies ihn faktisch an den Sozialhilfeträger.
Damit entstand ein gefährlicher Schwebezustand: Das Jobcenter zahlte nicht, das Sozialamt fühlte sich nicht zuständig. Genau diese Lücke wollte das LSG schließen. Es verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren, vorläufig Leistungen zu erbringen, obwohl Zweifel an der Erwerbsfähigkeit bestanden.
Rechtlicher Hintergrund: Abgrenzung SGB II und SGB XII
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld, früher Arbeitslosengeld II) setzen in der Regel Erwerbsfähigkeit voraus. Diese ist in § 8 SGB II definiert. Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten hingegen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen, vgl. § 41 SGB XII.
Für die Klärung, ob eine Person erwerbsfähig ist, hat der Gesetzgeber ein besonderes Verfahren geschaffen: § 44a SGB II regelt, wie bei Zweifeln vorzugehen ist. Dort ist unter anderem vorgesehen, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Jobcenter) die Deutsche Rentenversicherung einschalten muss, wenn er Erwerbsunfähigkeit annimmt, und dass bis zur endgültigen Klärung von Erwerbsfähigkeit grundsätzlich eine Fiktion der Erwerbsfähigkeit gilt.
Das bedeutet: Solange das gesetzlich vorgesehene Verfahren nicht korrekt durchlaufen wurde, darf das Jobcenter die Leistung nicht einfach verweigern und den Hilfebedürftigen „zwischen die Stühle“ von SGB II und SGB XII fallen lassen.
Kernaussage des LSG: Jobcenter darf sich nicht entziehen
Das LSG Nordrhein-Westfalen knüpft in seiner Entscheidung ausdrücklich an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Der Senat betont:
- Der SGB-II-Träger darf fehlende Erwerbsfähigkeit nicht einfach unterstellen, ohne den zuständigen Sozialhilfeträger einzuschalten und das Verfahren nach § 44a SGB II einzuleiten.
- Bis zur abschließenden Klärung der Erwerbsfähigkeit besteht eine gesetzliche Fiktion der Erwerbsfähigkeit, die eine Leistungspflicht des Jobcenters begründet.
- Die materielle Beweislast, dass es sich tatsächlich um eine Person handelt, die dem SGB XII zuzuordnen ist, trägt der Grundsicherungsträger nach dem SGB II.
Da das Jobcenter das vorgeschriebene Verfahren nicht durchgeführt hatte, bewertete das Gericht das Vorgehen als rechtswidrig und verpflichtete es zur Zahlung von Leistungen. In der Pressemitteilung des LSG heißt es sinngemäß: Trotz Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit sei eine bloße Verweisung an den Sozialhilfeträger unzulässig.
Nahtlosigkeit: Niemand darf ohne existenzsichernde Leistungen bleiben
Die Entscheidung steht im Kontext der sogenannten „Nahtlosigkeit“, die ursprünglich aus dem Recht der Arbeitsförderung und der Erwerbsminderungsrenten bekannt ist. Übertragen auf das Bürgergeld bedeutet Nahtlosigkeit: Auch wenn noch nicht feststeht, ob jemand erwerbsfähig oder voll erwerbsgemindert ist, muss ein Träger vorläufig zahlen, damit kein Leistungsvakuum entsteht.
Das LSG betont, dass Leistungsträger nach § 86 SGB X zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet sind. Ein Jobcenter darf sich also nicht hinter Zuständigkeitsstreitigkeiten verstecken, sondern muss aktiv klären, welcher Träger letztlich leistet – und bis dahin selbst einspringen.
Praxisnah formuliert: Wenn Sie Bürgergeld beantragen und Ihre Erwerbsfähigkeit unklar ist, darf das Jobcenter Sie nicht einfach an das Sozialamt verweisen und gar nichts zahlen. Stattdessen müssen die Behörden im Hintergrund die Zuständigkeit klären, während Sie vorläufig Leistungen erhalten.
Bedeutung für Leistungsbezieher auch nach der Reform zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ab dem 1. Juli 2026
Auch wenn das Verfahren L 9 SO 427/15 B ER aus dem Jahr 2016 stammt, ist seine Aussage bis heute und auch in Zukunft noch relevant, inzwischen im Kontext des Bürgergeldes und bald (ab dem 1. Juli 2026) im Rahmen der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende. Seit Einführung des Bürgergeldes wurden die Leistungen nach dem SGB II zwar weiterentwickelt, die Grundstrukturen – insbesondere die Abgrenzung zur Sozialhilfe – sind aber geblieben. Das bleibt auch nach der Umstellung hin zur neuen Grundsicherung so!!
Wir weisen deshalb ausdrücklich noch einmal darauf hin, dass die Nahtlosigkeitsregelung und die Pflicht des Jobcenters zur vorläufigen Leistung auch im System der neuen Grundsicherung fortwirken. Das heißt für Sie 2026:
- Beantragen Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende und gibt es Zweifel an Ihrer Erwerbsfähigkeit, darf das Jobcenter Leistungen nicht mit dem bloßen Hinweis auf das Sozialamt verweigern.
- Bis zur Klärung muss das Jobcenter in der Regel vorläufig zahlen, sofern Sie die übrigen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt etc.) erfüllen.
- Eventuelle interne Streitigkeiten zwischen Jobcenter, Rentenversicherung und Sozialamt dürfen nicht zu einem kompletten Leistungsstopp führen.
Praxisprobleme: „Zwischen den Stühlen“ – was Betroffene oft erleben
In der Beratungspraxis zeigt sich immer wieder, dass Betroffene bei unklarer Erwerbsfähigkeit monatelang ohne Leistungen bleiben, weil sich die Träger gegenseitig auf ihre angebliche Unzuständigkeit verweisen. Häufig sind gesundheitliche Einschränkungen nicht eindeutig, medizinische Gutachten stehen noch aus oder es läuft parallel ein Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung über eine Erwerbsminderungsrente.
Das Urteil des LSG NRW stellt klar, dass genau diese Konstellationen nicht zulasten der Hilfebedürftigen gehen dürfen. Der existenzsichernde Charakter von Bürgergeld und Sozialhilfe lässt es nicht zu, dass jemand aufgrund eines ungeklärten Kompetenzstreits „durchs Raster“ fällt.
Für Sie bedeutet das: Wenn Sie entsprechende Schreiben erhalten, in denen sich Träger gegenseitig auf ihre Unzuständigkeit berufen, sollten Sie ausdrücklich auf die Rechtsprechung des LSG NRW (L 9 SO 427/15 B ER) und die Regelung des § 44a SGB II hinweisen.
Was Sie konkret tun können
Wenn Ihr Bürgergeld-Antrag mit dem Hinweis abgelehnt wird, Sie seien nicht erwerbsfähig und müssten Sozialhilfe beantragen, sollten Sie folgende Schritte prüfen (allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung):
- Bescheid prüfen und Widerspruchsfrist beachten. Häufig ist binnen eines Monats Widerspruch möglich, vgl. § 84 SGG.
- Im Widerspruch auf die Pflicht zur Einleitung des Verfahrens nach § 44a SGB II und die Entscheidung des LSG NRW (L 9 SO 427/15 B ER) hinweisen.
- Bei existenzieller Notlage zusätzlich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellen, damit das Gericht – wie im entschiedenen Fall – vorläufige Leistungen anordnet.
Unterstützung erhalten Sie z. B. bei Sozialberatungsstellen, Wohlfahrtsverbänden oder spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für Sozialrecht. Eine erste Orientierung bieten etwa die Informationen der Deutschen Rentenversicherung und des BMAS.

