Wer mit einer anderen Person zusammenzieht, landet aus Sicht des Jobcenters schnell in einer „Bedarfsgemeinschaft“ – mit deutlichen Folgen für das Bürgergeld. Das Sozialgericht Cottbus hat mit Urteil vom 8. November 2023 (Az.: S 10 AS 283/21) klargestellt: Allein eine gemeinsame Wohnung im „Probejahr“ reicht dafür nicht aus. Es braucht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich beide finanziell füreinander einstehen wollen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläutert die Grundlagen zur Bedarfsgemeinschaft bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) auf seiner Seite Bürgergeld – Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Worum ging es im Gerichtsverfahren
Im Fall vor dem Sozialgericht Cottbus lebten zwei Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) gemeinsam in einer Wohnung. Das Jobcenter behandelte sie als Bedarfsgemeinschaft und kürzte die Leistungen – mit der Begründung, es liege ein gegenseitiger Einstands- und Verantwortungswille vor.
Die Betroffenen hielten dem entgegen, dass sie lediglich eine Wohngemeinschaft führen, also Kosten (z. B. Miete, Nebenkosten) teilen, aber nicht füreinander einstehen wollen wie Partner oder Familie. Das Gericht musste entscheiden, ob bereits das Zusammenleben von zwei Personen nach sechs Monaten automatisch eine Bedarfsgemeinschaft begründet – die sogenannte „Probejahres“-Vermutung.
Rechtlicher Hintergrund: Bedarfsgemeinschaft nach SGB II
Die Bedarfsgemeinschaft ist im § 7 SGB II geregelt. Danach gehören unter anderem zur Bedarfsgemeinschaft:
- erwerbsfähige Leistungsberechtigte,
- deren Partnerinnen oder Partner (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder eheähnliche Lebensgemeinschaft),
- bestimmte im Haushalt lebende Kinder und Elternteile.
Für nicht verheiratete Paare mit gemeinsamer Haushaltsführung hat das Bundessozialgericht Kriterien entwickelt, wann eine „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ vorliegt (z. B. gemeinsame Konten, wechselseitige Unterstützung, längerfristiges Zusammenleben). In der Praxis haben Jobcenter daraus teilweise eine pauschale Vermutung gemacht: Wer länger als ein Jahr zusammenlebt, solle als Bedarfsgemeinschaft gelten („Probejahr“).
Kernaussage des Urteils: Keine pauschale Bedarfsgemeinschaft im Probejahr
Das Sozialgericht Cottbus erteilte dieser pauschalen Sicht eine klare Absage.:
- Allein der Umstand, dass zwei Bezieher von Grundsicherungslgeld zusammenziehen und eine Wohnung teilen, reicht nicht aus, um eine Bedarfsgemeinschaft zu unterstellen.
- Es gibt keine generelle Vermutung, dass nach einem „Probejahr“ automatisch ein Einstands- und Verantwortungswille entsteht.
- Das Jobcenter muss konkrete Tatsachen feststellen, die auf eine partnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaft schließen lassen (z. B. gemeinsame Kontoführung, gegenseitige finanzielle Unterstützung, wechselseitige Sorge um das Wohl des anderen).
Demnach können auch nach mehr als sechs oder zwölf Monaten zwei getrennte Bedarfsgemeinschaften in einer Wohnung bestehen – etwa bei reiner Kostengemeinschaft oder klassischer Wohngemeinschaft.
Warum das Urteil 2026 besonders wichtig ist
Auch unter der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende ab dem 1. Juli 2026 gelten die bisherigen SGB-II-Regeln zur Bedarfsgemeinschaft weiter. Trotzdem werden Jobcenter in der Praxis wahrscheinlich immer wieder versuchen, aus einer WG eine Bedarfsgemeinschaft zu machen, um das anrechenbare Einkommen zu bündeln und Leistungen zu senken.
Das Urteil S 10 AS 283/21 stärkt die Position von Leistungsberechtigten:
- Es bestätigt die BSG-Linie, dass ein Einstandswille nicht vermutet, sondern bewiesen werden muss.
- Es erinnert die Jobcenter daran, dass sie den Sachverhalt nach dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X sorgfältig aufklären müssen.
- Es macht deutlich, dass ein „Probejahr“ keine eigenständige Rechtsfigur des SGB II ist, sondern allenfalls ein Indiz – nicht mehr.
Für Bürgergeld-Beziehende heißt das: Wer eine dritte Person aus Kostengründen aufnimmt oder in eine WG zieht, wird nicht automatisch Partnerin oder Partner im Sinne des Gesetzes.
Praxisrelevante Kriterien: Wann liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor?
Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Auswertung des SG-Urteils lassen sich typische Kriterien ableiten, die für eine Bedarfsgemeinschaft sprechen können:
- Führen eines gemeinsamen Haushalts, der über das bloße Teilen von Miete und Nebenkosten hinausgeht (gemeinsame Lebensführung, gemeinsamer Einkauf, gemeinsame Kasse).
- Gegenseitige finanzielle Unterstützung über gelegentliche Gefälligkeiten hinaus, etwa dauerhafte Übernahme von Kosten des anderen.
- Auftreten nach außen als Paar, gemeinsame Urlaube aus gemeinsamer Kasse, gegenseitige Vollmachten.
- Längere Dauer des Zusammenlebens in Verbindung mit weiteren Indizien.
Fehlt es an diesen Merkmalen, handelt es sich eher um eine Wohngemeinschaft oder reine Haushaltsgemeinschaft – dann liegen zwei getrennte Bedarfsgemeinschaften vor. Das Urteil S 10 AS 283/21 betont, dass das Jobcenter diese Abgrenzung im Einzelfall prüfen muss und sich nicht auf eine schematische „Probejahr“-Praxis stützen darf.
Was das Urteil für Betroffene bedeutet
Für Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende, die mit einer anderen Person zusammenleben oder dies planen, ergeben sich aus dem Urteil auch in Gegenwart und Zukunft praktische Konsequenzen:
- Sie sind nicht verpflichtet, sich als Paar behandeln zu lassen, nur weil sie sich eine Wohnung teilen.
- Das Jobcenter darf die Leistungen nicht allein wegen gemeinsamer Meldeadresse kürzen, sondern muss konkrete Anhaltspunkte für eine Einstandsgemeinschaft darlegen.
- Im Streitfall können Sie auf das Urteil des Sozialgerichts Cottbus (S 10 AS 283/21) verweisen und die Prüfung anhand der Kriterien zur Bedarfsgemeinschaft verlangen.
Gleichzeitig bleibt wichtig: Wer tatsächlich wie ein Paar lebt und füreinander einsteht, kann nicht „auf dem Papier“ eine WG vorgaukeln. In solchen Fällen wird das Jobcenter rechtmäßig von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen.
Was Sie konkret tun können, wenn das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt
Wenn Ihr Jobcenter aus Ihrer gemeinsamen Wohnung automatisch eine Bedarfsgemeinschaft macht, können Sie:
- Die Einstufung schriftlich hinterfragen und um eine Begründung mit konkreten Tatsachen bitten.
- Im Widerspruch darauf hinweisen, dass ein bloßes Zusammenwohnen nicht ausreicht, und das Urteil S 10 AS 283/21 des SG Cottbus zitieren.
- Ihre tatsächlichen Verhältnisse darlegen (getrennte Konten, getrennte Einkäufe, getrennte Zimmer etc.).
- Bei anhaltender Streitigkeit eine sozialrechtliche Beratung oder anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
Hilfreiche Informationen zu Bedarfsgemeinschaften bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) finden Sie neben dem BMAS auch bei der Bundesagentur für Arbeit und auf den Informationsseiten der Deutschen Sozialgerichtsbarkeit.
Quelle
BMAS – Bürgergeld: Grundsicherung für Arbeitsuchende

