Dürfen Rentenversicherungsträger überzahlte Rente nach dem Tod eines Versicherten einfach von den Erben zurückfordern – und wenn ja, in welchem Umfang? Mit Urteil vom 8. Februar 2023 (Az.: B 5 R 2/22 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) wichtige Leitplanken gesetzt: Die Deutsche Rentenversicherung darf Erben nicht „wahllos“ für Überzahlungen haftbar machen, sondern muss ihr Ermessen nachvollziehbar und fair ausüben. Stand 2026 ist das Urteil für viele Nachlässe relevant, weil Rückforderungen häufig mit standardisierten Bescheiden geltend gemacht werden. Ein Blick in die gesetzlichen Grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung im SGB VI und die Erstattungsregel des § 50 SGB X zeigt, welche Rechte und Pflichten Erben jetzt kennen sollten.
Worum ging es im Fall vor dem Bundessozialgericht
Im vom BSG entschiedenen Fall hatte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nach dem Tod eines Rentenbeziehers weiter Rente gezahlt, obwohl hierfür kein Anspruch mehr bestand. Die überzahlten Beträge summierten sich auf rund 5.230 Euro, die der Rentenversicherungsträger später von der Erbin zurückforderte.
Die Betroffene hatte den Nachlass des verstorbenen Ehegatten angenommen, war aber mit der Rückforderung nicht einverstanden und wehrte sich gerichtlich. Streitpunkt war insbesondere, ob die DRV die Erbin ohne weitere Prüfung in voller Höhe in Anspruch nehmen durfte oder ob sie ihr Auswahlermessen sorgfältiger ausüben musste.
Rechtsgrundlagen: Rückforderung und Erbenhaftung
Rückforderungen überzahlter Sozialleistungen stützen sich im Kern auf § 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Danach sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ihre rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Im Rentenrecht gilt ergänzend das SGB VI, insbesondere die Vorschriften zu Rentenansprüchen und Zahlungseinstellungen.
Nach dem Tod der versicherten Person kann der Rentenversicherungsträger zu viel gezahlte Rente grundsätzlich vom Erben verlangen, weil dieser nach zivilrechtlichen Regeln in die Rechtsposition des Erblassers eintritt. Dabei gilt:
- Die Haftung richtet sich nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Umfang des Nachlasses.
- Mehrere Erben haften grundsätzlich als Gesamtschuldner.
Gleichzeitig hat der Träger aber ein Auswahlermessen, welchen Gesamtschuldner er in welcher Höhe in Anspruch nimmt.
Kernaussagen des BSG: Kein „Automatismus“ zulasten der Erben
Das Bundessozialgericht hat mit B 5 R 2/22 R die bisherige Praxis der Rentenversicherung kritisch beleuchtet. Die wichtigsten Punkte:
- Die DRV darf nicht schematisch immer den „greifbarsten“ Erben voll in Anspruch nehmen, ohne ihr Auswahlermessen zu dokumentieren.
- Das Ermessen muss sich an den Umständen des Einzelfalls orientieren, etwa der Höhe des Nachlasses, den wirtschaftlichen Verhältnissen der Erben und der Frage, wer die überzahlten Leistungen tatsächlich erhalten hat.
- Formelhafte Standardtexte im Bescheid reichen als Begründung für die Auswahl des Haftenden nicht aus.
Im konkreten Fall kam das BSG zu dem Ergebnis, dass die Rentenversicherung ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hatte und die Erbin daher nicht ohne erneute Entscheidung in Anspruch genommen werden durfte. Das Urteil stärkt damit die Position von Erben gegen pauschale Rückforderungsbescheide.
Was das Urteil für Erben überzahlter Renten bedeutet
Stand 2026 ist klar: Erben müssen mit Rückforderungen überzahlter Renten rechnen – aber nicht um jeden Preis. Für Betroffene ergeben sich aus dem BSG-Urteil wichtige Leitlinien:
- Keine automatische Vollhaftung: Die DRV muss prüfen, ob und in welchem Umfang der einzelne Erbe tatsächlich in Anspruch genommen werden soll.
- Einzelfallprüfung erforderlich: Faktoren wie Nachlasshöhe, Verteilung des Nachlasses, Beteiligung weiterer Erben und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sind in die Ermessensentscheidung einzubeziehen.
- Begründungspflicht: Der Rückforderungsbescheid muss erkennen lassen, dass eine echte Ermessensabwägung stattgefunden hat – reine Textbausteine genügen nicht.
Für Erben bedeutet das: Ein sorgfältiger Blick in den Bescheid lohnt sich. Fehlt eine nachvollziehbare Begründung, kann dies ein Ansatzpunkt für Widerspruch oder Klage sein.
Praxisprobleme: Wenn die Rente nach dem Tod weiterläuft
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Rentenleistungen nicht sofort nach dem Tod eingestellt werden – etwa weil die Meldung verspätet erfolgt oder Zahlungsläufe bereits vorbereitet sind.
Typische Konstellationen:
- Die Rente wird noch ein oder mehrere Monate nach dem Tod auf das Konto überwiesen.
- Erben heben Geld ab, ohne sich der Überzahlung bewusst zu sein.
- Überzahlungen werden erst Jahre später entdeckt und dann gebündelt zurückgefordert.
Rechtlich gilt: Sobald der Anspruch mit dem Tod entfällt, sind weitere Zahlungen überzahlte Leistungen im Sinne von § 50 SGB X. Der Rentenversicherungsträger ist zur Rückforderung verpflichtet, muss dabei aber die Grenzen des Urteils B 5 R 2/22 R beachten.
Handlungsempfehlungen für Erben
Wer in der Rolle als Erbe mit einer Rentenrückforderung konfrontiert wird, sollte einige Punkte beachten:
- Bescheid genau prüfen: Enthält der Bescheid eine individuelle Begründung, warum gerade Sie in welcher Höhe haften sollen? Wird auf den Nachlassumfang eingegangen?
- Nachlassübersicht erstellen: Dokumentieren Sie, welche Vermögenswerte vorhanden waren und wie sie verteilt wurden. Erben haften in der Regel nur bis zur Höhe des Nachlasses.
- Mitverantwortliche benennen: Gibt es weitere Erben oder Personen, die über das Konto verfügt haben? Diese Informationen können für die Ermessensentscheidung relevant sein.
- Rechtsmittel nutzen: Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids sollten Sie fristgerecht Widerspruch einlegen und ggf. Beratung bei einer Rentenberatungsstelle, einem Sozialverband oder einer Fachanwältin für Sozialrecht suchen.
Offizielle Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung, die rechtlichen Grundlagen finden sich im SGB VI und im SGB X.
Fazit: Mehr Fairness bei Rentenrückforderungen
Das Urteil B 5 R 2/22 R sorgt für mehr Fairness bei Rückforderungen überzahlter Renten und zwingt die Rentenversicherung zu einer sorgfältigen Ermessensausübung. Erben bleiben zwar grundsätzlich in der Pflicht, unberechtigt gezahlte Leistungen zurückzuzahlen, sind aber nicht schutzlos standardisierten Massenbescheiden ausgeliefert.
Stand 2026 sollten Erben Rückforderungsbescheide genau prüfen und bei fehlender oder formelhafter Begründung ihre Rechte aktiv wahrnehmen. Das BSG hat damit ein wichtiges Signal gesetzt, dass auch im Bereich der Rentenversicherung Rechtsstaatlichkeit und Transparenz gelten müssen.

