Zum 1. Juli 2026 wird aus dem Bürgergeld die neue Grundsicherung – an der Höhe des Grundsicherungsgeldes ändert sich aber zunächst nichts (Stand: 2026). Die Regelsätze bleiben auf dem Niveau der Jahre 2024 und 2025, es gibt also eine weitere „Nullrunde“, obwohl die Lebenshaltungskosten weiter steigen. Für alleinstehende Erwachsene bedeutet das weiterhin 563 Euro im Monat, für Paare 506 Euro je Partner und für Kinder je nach Alter zwischen 357 und 471 Euro plus Miete und Heizung. Dieser folgende Artikel erklärt, wie hoch das neue Grundsicherungsgeld in den einzelnen Konstellationen ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Nullrunde beruht und warum Sozialverbände wie der Verein Für soziales Leben e.V. von einem wachsenden Abstand zum realen Existenzminimum sprechen.
Was sich zum 1. Juli 2026 ändert – und was nicht
Mit dem 1. Juli 2026 tritt schrittweise die neue Grundsicherung an die Stelle des bisherigen Bürgergelds für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Reform bringt insbesondere strengere Sanktionen, Änderungen bei Karenzzeiten und Mitwirkungspflichten – die Höhe der Regelsätze bleibt jedoch unverändert. Die Bundesregierung stellt klar: „An der Höhe der Regelsätze ändert sich durch die Reform nichts.“
Die Regelsätze werden über eine Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen auf dem bisherigen Niveau fortgeschrieben. Das betrifft sowohl die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II als auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII. Grund für die Nullrunde ist eine Besitzschutzregelung: Da der nach dem Mischindex errechnete Wert unter dem bisherigen Regelsatz liegt, dürfen die Leistungen nicht gesenkt werden und bleiben daher nominell gleich.
Regelsatz für Alleinstehende: 563 Euro plus Unterkunft
Alleinstehende und Alleinerziehende gehören zur Regelbedarfsstufe 1 und erhalten 2026 – und damit auch nach der Umstellung auf die neue Grundsicherung – weiterhin 563 Euro monatlich. Diese Summe soll den gesamten laufenden Lebensunterhalt abdecken: Lebensmittel, Kleidung, Strom (ohne Heizung), Nahverkehr, Telefon und Internet, Freizeit, Haushaltswaren und ähnliches. Zusätzlich übernimmt das Jobcenter grundsätzlich angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, deren Höhe regional stark variiert.
Im Ergebnis lag der durchschnittliche Gesamtbedarf für eine alleinlebende Person 2024 bei rund 1.007 Euro (563 Euro Regelbedarf plus 444 Euro Unterkunftskosten), wie Sozialverbände vorrechnen. Im Jahr 2026 bleibt der Regelbedarf trotz gestiegener Lebenshaltungskosten bei 563 Euro, was die reale Kaufkraft weiter schmälert. Sozialverbände kritisieren, dass der Abstand zur Armutsrisikoschwelle – 2024 bei 1.381 Euro für einen Singlehaushalt – weiter wächst.
Paare und Bedarfsgemeinschaften: 506 Euro je Partner
Paare in einer Bedarfsgemeinschaft werden der Regelbedarfsstufe 2 zugeordnet. Für sie gilt 2026 weiterhin ein Regelsatz von 506 Euro pro Partner und Monat. Damit soll berücksichtigt werden, dass Paare bestimmte Ausgaben gemeinsam tragen können (z. B. Miete, Haushaltsgeräte), was zu einem geringeren Pro-Kopf-Bedarf führen soll.
Rechenbeispiel: Ein Paar ohne Kinder erhält 2 × 506 Euro = 1.012 Euro monatliches Grundsicherungsgeld (Regelbedarf), hinzu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei einer Kaltmiete von 700 Euro plus Heizung kann der Gesamtanspruch so leicht über 1.700 Euro monatlich liegen. Auch hier gilt: Die absoluten Regelsätze bleiben 2026 eingefroren, während Mieten und Preise weiter steigen können.
Kinder und Jugendliche: 357 bis 471 Euro je nach Alter
Für Kinder und Jugendliche gelten altersabhängige Regelbedarfsstufen 3 bis 5. Laut Bundesregierung und Gewerkschaftsbund gelten 2026 unverändert folgende Beträge, die auch im neuen Grundsicherungssystem maßgeblich bleiben:
- Kinder bis 5 Jahre: 357 Euro monatlich
- Kinder von 6 bis 13 Jahren: 390 Euro monatlich
- Jugendliche von 14 bis 17 Jahren (Regelbedarfsstufe 4): 471 Euro monatlich
- Volljährige Kinder im Haushalt bis 24 Jahre: 451 Euro monatlich
Diese Sätze sollen typische Bedarfe von Kindern in Bildung, Freizeit, Kleidung und Ernährung abdecken, ergänzend gibt es Leistungen für Bildung und Teilhabe. Sozialverbände kritisieren, dass Kindergrundsicherung und Grundsicherungsgeld zusammen häufig nicht ausreichen, um Kinderarmut nachhaltig zu bekämpfen.
Nullrunde 2026: Rechtsgrundlage und Kritik
Die Festsetzung der Regelsätze erfolgt nach einem gesetzlich geregelten Verfahren, das sich an einem Mischindex aus preis- und lohnbezogenen Faktoren orientiert. Für 2026 ergab sich rechnerisch ein Wert von 557 Euro für Alleinstehende – also niedriger als der bisherige Satz von 563 Euro. Aufgrund der Besitzschutzklausel in § 28a SGB XII – Fortschreibung der Regelbedarfsstufen dürfen Regelsätze jedoch nicht gesenkt werden; sie bleiben daher unverändert.
Das Bundeskabinett hat am 10. September 2025 die entsprechende Fortschreibungsverordnung beschlossen. Die Bundesregierung betont, dass auf diese Weise das Existenzminimum gesichert werde. Sozialverbände wie der Paritätische Gesamtverband sehen darin hingegen faktisch eine weitere Nullrunde bei weiter steigenden Preisen und sprechen von einer „realen Kürzung durch die Hintertür“.
Grundsicherungsgeld in der Praxis: Mehr als nur der Regelsatz
Das „Grundsicherungsgeld“ im Alltag besteht nicht nur aus dem Regelsatz, sondern aus mehreren Komponenten:
- Regelbedarf (z. B. 563 Euro für Alleinstehende)
- Kosten der Unterkunft und Heizung (angemessen nach kommunalen Richtlinien)
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- ggf. Mehrbedarfe (z. B. für Alleinerziehende, kostenaufwändige Ernährung)
Für Alleinstehende beziffert die Bundesregierung den durchschnittlichen Gesamtbedarf im Bürgergeldsystem inklusive Unterkunft auf knapp 1.000 Euro monatlich. 2026 bleibt nur der Regelbedarf fix; Unterkunftskosten können – je nach kommunaler Mietentwicklung – weiter steigen und werden in der Regel in tatsächlicher Höhe (bis zur Angemessenheitsgrenze) übernommen.
Wer wissen möchte, wie hoch das eigene Grundsicherungsgeld ab 1. Juli 2026 ausfallen könnte, kann Online-Rechner nutzen oder sich direkt beim Jobcenter beraten lassen. Die Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungsregeln sind weiterhin im SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende geregelt; für nicht erwerbsfähige Menschen gilt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII.
Quellen
- Bundesregierung – Regelbedarfe 2026
- Bürger & Geld – Regelsatz ab dem 1. Juli 2026

