Wechsel von der EM‑Rente in die Altersrente – Stand 2026
Viele Erwerbsminderungsrentner fragen sich rechtzeitig vor dem 60. oder 65. Geburtstag: „Was passiert mit meiner Rente, wenn ich die Altersgrenze erreiche – muss ich etwas beantragen, drohen Abschläge, lohnt sich ein früherer Wechsel?“ Gleichzeitig treten ab 2025/2026 neue Regeln und Zuschläge für Erwerbsminderungsrenten in Kraft, die den späteren Altersrentenanspruch beeinflussen. Klar ist: Der Weg von der Rente wegen Erwerbsminderung in die reguläre Altersrente verläuft rechtlich oft automatisch, finanziell aber nicht immer folgenlos. Wer seine Optionen kennt, kann teure Fehler vermeiden und den Übergang gut planen.
Grundlagen: Was unterscheidet EM‑Rente und Altersrente?
Die Rente wegen Erwerbsminderung ist eine Leistung für Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können. Die Anspruchsvoraussetzungen regelt § 43 SGB VI: Entscheidend sind der Gesundheitszustand, eine Mindestversicherungszeit und bestimmte Pflichtbeitragsjahre.
Die reguläre Altersrente setzt dagegen allein auf das Alter und die Wartezeit ab, nicht mehr auf die aktuelle Erwerbsfähigkeit. Rechtsgrundlage ist § 35 SGB VI: Anspruch besteht, wenn die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze einheitlich bei 67 Jahren.
Erfolgt der Wechsel automatisch – oder muss ich etwas beantragen?
Die wichtigste gute Nachricht: Wer eine unbefristete volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente bis zur Regelaltersgrenze bewilligt bekommen hat, muss in aller Regel keinen eigenen Antrag auf die reguläre Altersrente stellen.
Der Ablauf sieht typischerweise so aus:
- Einige Monate vor Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze schreibt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Betroffenen an und bittet um Aktualisierung einiger Daten (Familienstand, Kontoverbindung, Hinzuverdienste).
- Auf Basis der vorhandenen Versicherungszeiten und des letzten Bescheids wird die bisherige EM‑Rente zum Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch in eine Regelaltersrente umgewandelt.
- Selbst wenn der Fragebogen nicht zurückgeschickt wird, erfolgt die Umstellung in die Altersrente „von Amts wegen“.
Die DRV bestätigt diesen Automatismus auch in ihren Informationsangeboten und betont, dass ein gesonderter Rentenantrag für die Regelaltersrente nach Bezug einer unbefristeten EM‑Rente nicht notwendig ist. Anders sieht es aus, wenn Sie vorzeitig, also vor der Regelaltersgrenze, in eine Altersrente wechseln möchten – dann ist ein förmlicher Antrag zwingend erforderlich.
Welche Altersrente ist nach der EM‑Rente möglich?
Je nach Geburtsjahr, Versicherungsbiografie und Gesundheitsstatus kommen nach einer EM‑Rente verschiedene Altersrenten in Betracht:
- Regelaltersrente
Sie beginnt mit Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI und wird – wie oben beschrieben – in der Regel automatisch aus der EM‑Rente abgeleitet. - Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Möglich vor der Regelaltersgrenze, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt und 35 Versicherungsjahre erfüllt sind. Für einen vorzeitigen Wechsel aus der EM‑Rente in diese Altersrente für Schwerbehinderte ist ein Antrag erforderlich; es können Abschläge entstehen. - Altersrente für langjährig Versicherte
Ab einem bestimmten Alter (z.B. frühestens mit 63) mit mindestens 35 Versicherungsjahren, regelmäßig mit Abschlägen. - Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Bei 45 Versicherungsjahren ohne oder mit geringeren Abschlägen; Zeiten des Bezugs einer EM‑Rente zählen hier aber nur unter engen Voraussetzungen mit.
Ob und wann sich ein Wechsel aus der EM‑Rente in eine vorgezogene Altersrente lohnt, hängt stark von der individuellen Höhe der zu erwartenden Altersrente und den Abschlägen ab – die DRV empfiehlt daher eine schriftliche Rentenauskunft oder Beratung vor einer Entscheidung.
Bestandsschutz: Darf die Altersrente niedriger sein als die EM‑Rente?
Viele Betroffene befürchten, dass die reguläre Altersrente nach Jahren in der Erwerbsminderungsrente plötzlich niedriger ausfallen könnte. Nach derzeitiger Rechtslage besteht jedoch ein Bestandsschutz: Wer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nahtlos von der EM‑Rente in eine Altersrente wechselt, darf in der Regel keine niedrigere Rente erhalten als zuvor.
Sozialverbände wie der Verein Für soziales Leben e.V. weisen darauf hin, dass dieser Schutz auch bei befristeten EM‑Renten gilt, wenn der Übergang in die Altersrente innerhalb von 24 Monaten nach dem Ende der EM‑Rente erfolgt. Wichtig ist, dass keine längere Unterbrechung oder ein eigenständiges „Neurentengesuch“ mit anderen Abschlagsregeln entsteht.
Gleichzeitig arbeitet die Deutsche Rentenversicherung seit 2024 mit Zuschlägen für bestimmte EM‑Rentner, die ab Dezember 2025 dauerhaft in die Rente integriert werden und damit auch die spätere Altersrente erhöhen können. Details zu diesen EM‑Zuschlägen veröffentlicht die DRV gebündelt in ihren Informationsseiten zur Erwerbsminderungsrente – etwa unter Deutsche Rentenversicherung – Erwerbsminderungsrente.
Neue Spielregeln 2025/2026: Zuschläge, Zurechnungszeiten, Hinzuverdienst
Seit 2024 und mit Wirkung in die Jahre 2025 und 2026 wurden die Erwerbsminderungsrenten erneut reformiert:
- Zuschlag für EM‑Bestandsrentner
Für viele Erwerbsminderungsrentner, deren Rente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat, wird schrittweise ein Zuschlag eingeführt, der spätestens ab Dezember 2025 vollständig in Entgeltpunkte umgewandelt ist. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte wirken sich auch auf die spätere Altersrente aus. - Längere Zurechnungszeiten
Die sogenannte Zurechnungszeit – also die fiktive Weiterarbeit bis zu einem bestimmten Alter – wurde mehrfach verlängert. Für Neufälle nähert sie sich der tatsächlichen Regelaltersgrenze an, was die EM‑Rente und die spätere Altersrente verbessert. - Hinzuverdienstgrenzen 2026
Ab 2026 dürfen Bezieher einer vollen EM‑Rente deutlich mehr hinzuverdienen, ohne dass die Rente vollständig entfällt. Das erhöht die Flexibilität, kann aber im Einzelfall Auswirkungen auf Sozialleistungen (z.B. Grundsicherung im Alter) haben.
Diese Änderungen machen den Übergang von der EM‑Rente in die Altersrente komplexer – zugleich eröffnen sie mehr Gestaltungsspielraum. Die DRV rät deshalb, rechtzeitig vor einem geplanten Wechsel eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.
Schritt für Schritt: So läuft der Wechsel in die Altersrente ab
1. Automatischer Wechsel bei Regelaltersgrenze
Wenn Ihre EM‑Rente bis zur Regelaltersgrenze bewilligt ist, passiert Folgendes:
- Die DRV informiert Sie wenige Monate vorher schriftlich.
- Sie prüfen das Schreiben, ergänzen oder korrigieren ggf. Angaben (z.B. Kontodaten).
- Zum Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird automatisch eine Regelaltersrente bewilligt, die an die Stelle der EM‑Rente tritt.
Ein gesonderter Antrag ist für diesen Schritt nicht nötig – die Umwandlung erfolgt „im Prinzip automatisch“, wie die DRV es auch in ihren öffentlichen Auskünften darstellt.
2. Geplanter früher Wechsel in eine Altersrente
Möchten Sie vorzeitig, also vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze, von der EM‑Rente in eine Altersrente wechseln (z.B. in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder für langjährig Versicherte), ist der Ablauf anders:
- Sie stellen rechtzeitig einen Rentenantrag (Formular R0110) auf die gewünschte Altersrente.
- Die DRV prüft, ob alle Voraussetzungen (Alter, Versicherungsjahre, Schwerbehinderung) erfüllt sind und berechnet die voraussichtliche Rentenhöhe.
- Sie entscheiden, ob Sie den Wechsel tatsächlich durchführen – dabei sollten Sie die dauerhaften Abschläge genau prüfen.
Ohne Antrag gibt es keinen Wechsel in eine vorgezogene Altersrente: Die EM‑Rente läuft weiter, bis die Regelaltersgrenze erreicht ist.
Beispiel aus der Praxis: „Bei mir ging alles automatisch“
Viele Betroffene berichten, dass der Wechsel in die Altersrente unkompliziert verlief. Ein Beispiel: Ein Rentner mit unbefristeter voller EM‑Rente erhält zwei Monate vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze ein Schreiben der DRV mit einem kurzen Fragebogen. Er bestätigt lediglich seine Kontodaten und schickt das Formular zurück. Im Folgemonat nach dem Geburtstag erhält er den neuen Rentenbescheid über die Regelaltersrente – der Zahlbetrag bleibt mindestens so hoch wie zuvor, die Zahlung läuft ohne Unterbrechung weiter.
Andere berichten, dass sie versehentlich eine vorgezogene Altersrente beantragen wollten und dabei übersehen haben, dass hier zusätzliche Abschläge drohen können. Fachanwälte und Sozialverbände warnen deshalb davor, „auf Verdacht“ Anträge zu stellen, ohne vorher eine Rentenauskunft der DRV oder eine unabhängige Beratung eingeholt zu haben.
Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden
- Unüberlegter Wechsel in eine vorgezogene Altersrente
Wer aus der EM‑Rente vorschnell in eine Altersrente für langjährig Versicherte wechselt, kann zusätzliche Abschläge kassieren, die die Rente dauerhaft mindern. - Fristen übersehen
Wird ein Antrag auf Altersrente zu spät gestellt, kann der Rentenbeginn in den Folgemonat rutschen – das führt zu einem Monat ohne Zahlung. - Bestandsschutz nicht nutzen
Wer die EM‑Rente beendet und erst später eine Altersrente beantragt, riskiert, dass der Bestandsschutz (keine niedrigere Rente als zuvor) nicht mehr in vollem Umfang greift. - Keine Beratung einholen
Die Rentenreform 2024/2025/2026 mit Zuschlägen und geänderten Zurechnungszeiten ist komplex. Ohne Beratung bleiben Gestaltungsmöglichkeiten – etwa eine Kombination aus EM‑Zuschlag und späterer Altersrente – oft ungenutzt.
Die Deutsche Rentenversicherung bietet kostenfreie Beratungen in Auskunfts- und Beratungsstellen und über Telefon an. Ergänzend können Sozialverbände wie VdK, Verein Für soziales Leben e.V., sowie Fachanwälte für Sozialrecht unterstützen.
Fazit: Der Wechsel läuft meist automatisch – aber nicht „nebenbei“
Der Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die reguläre Altersrente verläuft für die meisten Betroffenen im Jahr 2026 automatisch, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist – ein eigener Antrag ist dann in der Regel nicht nötig. Finanzielle Details wie Zuschläge, Zurechnungszeiten und mögliche Abschläge bei einem vorzeitigen Wechsel machen die Entscheidung jedoch komplex.
Wer rechtzeitig Rentenauskünfte einholt, sich beraten lässt und den Bestandsschutz im Blick behält, kann verhindern, dass die spätere Altersrente niedriger ausfällt als nötig – und den Übergang vom Erwerbsleben oder der EM‑Rente in den Ruhestand rechtssicher gestalten.

