EU‑Bürger und Grundsicherung / Bürgergeld: LSG NRW stärkt Arbeitnehmerstatus trotz Niedriglohn!

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EU‑Bürger, Mindestlohn und Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld): Mit einem aktuellen Beschluss vom 17. März 2026 (Az. L 7 AS 497/25) stärkt das Landessozialgericht Nordrhein‑Westfalen die Rechtsposition von Unionsbürgerinnen und ‑bürgern im Bezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld). Auch wer in Deutschland zu sehr niedrigem Lohn arbeitet, kann demnach als Arbeitnehmer im Sinne des Freizügigkeitsrechts gelten – und fällt dann nicht unter den Leistungsausschluss im SGB II. Der Beschluss hat erhebliche praktische Bedeutung für Jobcenter, Beratungsstellen und betroffene EU‑Bürger, weil er die bisherige Linie des 7. Senats bestätigt und an die aktuellen europäischen Vorgaben anknüpft. Unser Artikel erläutert, was das Urteil konkret entschieden hat, welche Kriterien für den Arbeitnehmerstatus gelten und wie Sie damit in der Praxis umgehen sollten.

Worum ging es im Fall L 7 AS 497/25?

Wann gilt ein EU‑Bürger als Arbeitnehmer – und wann greift der Leistungsausschluss im Bürgergeld? Diese Frage beschäftigt Jobcenter und Sozialgerichte seit Jahren, insbesondere bei Minijobs und Tätigkeiten unterhalb des Mindestlohns. Mit dem Beschluss vom 17.03.2026 (Az. L 7 AS 497/25) stellt das LSG Nordrhein‑Westfalen klar: Entscheidend ist nicht allein die Höhe des Lohns, sondern ob die Tätigkeit objektiv echte Erwerbsarbeit darstellt.

Im entschiedenen Fall klagte eine griechische Staatsangehörige gegen das Jobcenter auf Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter hatte Bürgergeld mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin unterliege als EU‑Bürgerin dem Leistungsausschluss und sei nicht als Arbeitnehmerin im Sinne des Freizügigkeitsrechts anzusehen. Die Frau war in Deutschland in einem gering entlohnten Beschäftigungsverhältnis tätig, arbeitete wöchentlich 14 Stunden und erzielte zuletzt nur rund 316 Euro monatlich – deutlich unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2018.

Kernfrage war, ob diese Tätigkeit ausreicht, um einen Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU zu begründen. Nur dann wäre sie freizügigkeitsberechtigt und nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfasst. Das LSG NRW entschied zugunsten der Klägerin und bejahte ihren Arbeitnehmerstatus – mit unmittelbaren Folgen für den Anspruch auf Bürgergeld.

Kernaussage: Arbeitnehmerstatus auch bei Vergütung unter Mindestlohn

Das LSG NRW stellt klar, dass eine Vergütung unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns den Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU nicht automatisch ausschließt. Entscheidend sei, ob die Tätigkeit zeitlich und wirtschaftlich nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist. Im konkreten Fall genügten 14 Wochenstunden und ein regelmäßiges Entgelt, um eine echte Arbeitsleistung für einen Arbeitgeber zu begründen.

Das Gericht knüpft damit an die ständige Rechtsprechung des 7. Senats und die unionsrechtlichen Kriterien aus der Rechtsprechung des EuGH an: Arbeitnehmer ist, wer über einen gewissen Zeitraum Leistungen für einen anderen nach dessen Weisungen erbringt und dafür eine Vergütung erhält. Weder die Tatsache, dass das Einkommen bedarfsdeckend ist, noch die Einhaltung der Mindestlohngrenze sind zwingende Voraussetzungen für den Arbeitnehmerstatus im Freizügigkeitsrecht.

Folgen für den Anspruch auf Bürgergeld

Ist ein EU‑Bürger als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt, greift der Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht. In diesem Fall haben die Betroffenen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen wie Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit – Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bürgergeld, nach dem SGB II. Der Beschluss bestätigt damit, dass der Leistungsausschluss eng auszulegen ist und nicht dazu dienen darf, tatsächlich erwerbstätige EU‑Bürger von existenzsichernden Leistungen auszuschließen.

Für die Praxis bedeutet das: Jobcenter müssen bei EU‑Bürgern mit geringem Einkommen besonders sorgfältig prüfen, ob ein Arbeitnehmerstatus vorliegt, statt pauschal auf den Leistungsausschluss zu verweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Teilzeit‑, Mini‑ oder geringfügig entlohnte Beschäftigungen eine ausreichende wirtschaftliche Relevanz haben können.

Kriterien: Wann ist eine Tätigkeit „nicht völlig untergeordnet“?

Das LSG NRW hebt mehrere Kriterien hervor, die für eine nicht nur untergeordnete und nicht unwesentliche Tätigkeit sprechen:

  • Regelmäßiger Zeitumfang (hier: 14 Stunden pro Woche)
  • Laufende Vergütung, wenn auch in geringer Höhe (hier: 316 Euro monatlich)
  • Eingliederung in einen fremden Betrieb und Weisungsgebundenheit
  • Tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum

Diese Kriterien entsprechen weitgehend der Linie des EuGH zum unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Die Rechtsfolge: Auch eine Erwerbstätigkeit, die für sich genommen den Lebensunterhalt nicht deckt, kann den Status als Arbeitnehmer im Sinne des Freizügigkeitsrechts begründen. Damit öffnet sich der Zugang zu Bürgergeld, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 7 SGB II erfüllt sind.

Einordnung im Kontext der aktuellen Rechtsprechung

Der Beschluss L 7 AS 497/25 steht in einer Reihe von Entscheidungen, in denen die Sozialgerichtsbarkeit den Leistungsausschluss für EU‑Bürger begrenzt und zugleich die Freizügigkeitsrechte stärkt. Das Bundessozialgericht hat in jüngerer Zeit mehrfach klargestellt, dass Leistungsausschlüsse eng auszulegen sind und europarechtskonform angewandt werden müssen. In der Praxis kommt es immer wieder zu Konflikten, wenn Jobcenter die Arbeitnehmermerkmale zu streng auslegen und dabei die konkrete Arbeitssituation nicht ausreichend würdigen.

Der Beschluss des LSG NRW hat besondere Relevanz, weil er ausdrücklich festhält, dass selbst eine Vergütung unter dem Mindestlohn den Arbeitnehmerstatus nicht ausschließt, solange die Tätigkeit objektiv relevant ist. Damit setzt das Gericht ein deutliches Signal an Verwaltung und Politik, den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nicht durch nationale Mindestlohn‑ oder Bedarfsargumente zu verengen.

Praxisprobleme in Jobcentern: Typische Fehler und Hinweise

In der Beratungspraxis mehren sich Fälle, in denen Jobcenter bei EU‑Bürgern mit niedrigem Einkommen vorschnell von „rein untergeordneten“ Tätigkeiten ausgehen und Leistungen verweigern. Häufig werden dabei Stundenumfang, Dauer der Beschäftigung oder die tatsächliche Einbindung in den Betrieb nicht ausreichend ermittelt. Der Beschluss L 7 AS 497/25 zeigt, dass Gerichte solche pauschalen Bewertungen regelmäßig korrigieren.

Für Betroffene und Beratungsstellen empfiehlt es sich daher, Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und ggf. Bestätigungen des Arbeitgebers sorgfältig zu dokumentieren. Wer einen ablehnenden Bescheid wegen angeblichen Leistungsausschlusses erhält, sollte prüfen, ob die Jobcenter‑Begründung die Kriterien des Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU und die Vorgaben des LSG‑Beschlusses berücksichtigt. Hier kann rechtliche Beratung durch Sozialverbände, Fachanwälte oder Beratungsstellen für EU‑Bürger entscheidend sein.

Was bedeutet das Urteil für EU‑Bürger konkret?

Für EU‑Bürgerinnen und ‑Bürger, die in Deutschland zu niedrigen Löhnen arbeiten, verbessert der Beschluss die Rechtsposition im Bürgergeld‑System spürbar. Wer nachweisbar mehrere Stunden pro Woche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis arbeitet, hat gute Chancen, als Arbeitnehmer anerkannt zu werden – selbst wenn der Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz verstößt. Der Verstoß des Arbeitgebers gegen das Mindestlohngesetz darf nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer auch sozialrechtlich schlechter gestellt wird.

Wichtig ist jedoch: Das Urteil bedeutet keinen Automatismus. Jeder Fall bleibt eine Einzelfallprüfung – insbesondere zur Frage, ob die Tätigkeit in Umfang und Dauer tatsächlich nicht nur untergeordnet ist. Auch müssen die übrigen Voraussetzungen der Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II vorliegen, also insbesondere Hilfebedürftigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.

Quellen

  • Landessozialgericht NRW, Quelle im Text verlinkt

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