Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) mit gesundheitlichen Einschränkungen erhalten zunehmend Post vom Jobcenter – mit der Aufforderung, eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) zu beantragen. Was auf den ersten Blick wie eine Hilfeleistung wirkt, ist in vielen Fällen eine systemische Weichenstellung mit weitreichenden Folgen. Die rechtliche Grundlage ist klar, doch die Praxis zeigt erhebliche Schwachstellen – besonders wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente gar nicht erfüllt sind. Was Betroffene jetzt wissen müssen, erklärt der nachfolgende Artikel.
Die gesetzliche Grundlage: Was das Jobcenter darf
Die Kerngrundlage für die Aufforderung zur Antragstellung findet sich in § 5 Abs. 3 SGB II. Danach können Jobcenter Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) dazu auffordern, Leistungen anderer Träger – darunter ausdrücklich die Erwerbsminderungsrente – zu beantragen.
Hintergrund ist das sogenannte Nachrangprinzip der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Wer Anspruch auf eine andere Sozialleistung hat, soll diese vorrangig in Anspruch nehmen. Dieses Prinzip regelt § 12a SGB II: Beziehende von Grundsicherungsgeld sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger zu beantragen, „sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.”
Zu den vorrangigen Leistungen zählen unter anderem Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten sowie Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die EM-Rente ist somit rechtlich keine Ausnahme, sondern ein regelkonformes Instrument der Kostenverlagerung innerhalb des Sozialleistungssystems.
Das Verfahren im Überblick: Wie läuft das ab?
In der Praxis beginnt das Verfahren regelmäßig mit einer Begutachtung durch den ärztlichen Dienst des Jobcenters. Kommt dieser zu dem Ergebnis, dass die Erwerbsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt sein könnte, kann das Jobcenter eine förmliche Aufforderung zur Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung aussprechen.
Diese Aufforderung ist ein Verwaltungsakt – mit allen rechtlichen Konsequenzen. Wichtige Schritte im Verfahrensablauf:
- Das Jobcenter fordert die betroffene Person schriftlich auf, innerhalb einer bestimmten Frist einen EM-Rentenantrag zu stellen.
- Reagiert die Person nicht fristgerecht, darf das Jobcenter den Antrag selbst bei der Rentenversicherung einreichen – gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II.
- Wird die EM-Rente von der Rentenversicherung abgelehnt, kann das Jobcenter verlangen, dass Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wird.
- Widerspruch und Klage gegen die Aufforderung haben keine aufschiebende Wirkung – der Antrag muss also trotzdem gestellt werden, solange kein gerichtlicher Eilrechtsschutz gewährt wird.
Ein wichtiger Hinweis: Wer sich gegen eine solche Aufforderung wehren möchte, muss beim Sozialgericht zusätzlich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen – nur dann kann die Antragstellung bis zur gerichtlichen Klärung aufgeschoben werden.
Das Ermessensgebot: Keine Schablonenlösung erlaubt
Das Jobcenter darf nicht nach dem Gießkannenprinzip vorgehen. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Aufforderung um eine Ermessensentscheidung. Das bedeutet:
- Das Jobcenter muss die persönlichen Umstände des Einzelfalls prüfen und dokumentieren.
- Es muss Vor- und Nachteile der Antragstellung gegeneinander abwägen – einschließlich der voraussichtlichen Rentenhöhe und der Frage, ob Hilfebedürftigkeit dadurch tatsächlich beseitigt wird.
- Eine Aufforderung ohne ordnungsgemäße Ermessensausübung ist rechtswidrig (LSG NRW, Beschluss vom 01.02.2010 – L 19 B 371/09 AS ER).
- Das Jobcenter darf die Aufforderung nicht ohne Kenntnis der voraussichtlichen Rentenhöhe aussprechen (SG Dresden, Beschluss zitiert in).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 19.08.2015 – B 14 AS 1/15 R grundlegend bestätigt: Die Aufforderung steht im Ermessen des Jobcenters, muss aber inhaltlich begründet sein.
Das zentrale Praxisproblem: Fehlende Pflichtbeitragszeiten
Hier liegt der größte Widerspruch des Systems. Für einen Anspruch auf EM-Rente müssen laut §§ 43, 50, 51 SGB VI zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Medizinische Voraussetzung: Die Erwerbsfähigkeit besteht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für weniger als drei Stunden täglich (volle EM-Rente) bzw. weniger als sechs Stunden täglich (teilweise EM-Rente).
- Versicherungsrechtliche Voraussetzung: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen; außerdem muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein.
Das Problem: Wer sich in der Grundsicherung für ARbeitsuchende (Bürgergeld) befindet, zahlt seit 2011 keine Rentenversicherungsbeiträge mehr. Zeiten des Bezugs der Grundsicherung für Arbeitsuchende zählen nicht als Pflichtbeitragszeiten. Wer also über mehrere Jahre ausschließlich Bürgergeld bezogen hat, erfüllt die versicherungsrechtliche Dreijahreshürde häufig nicht – und der EM-Rentenantrag wird von der Rentenversicherung abgelehnt.
Als Pflichtbeitragszeiten werden u. a. anerkannt:
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (auch Teilzeit)
- Bezug von Arbeitslosengeld (ALG)
- Krankengeldbezug
- Kindererziehungszeiten (erste drei Lebensjahre je Kind)
- Häusliche Pflege eines Angehörigen (ab Pflegegrad 2, mind. 10 Std./Woche)
Nicht als Pflichtbeitragszeiten anerkannt werden Zeiten des Bezugs der Grundsicherung für Arbeitsuchende, freiwillige Beiträge sowie Schul- und Studienzeiten.
Aktuelles Urteil: Jobcenter darf Grundsicherungsgeld nicht automatisch stoppen
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 29.07.2024 (Az. S 127 AS 3296/24 ER) eine wichtige Klarstellung getroffen:
Scheitert ein Rentenantrag wegen fehlender Mitwirkung, darf das Jobcenter das Grundsicherungsgeld nicht automatisch entziehen – jedenfalls dann nicht, wenn der Antrag von der betroffenen Person selbst gestellt wurde.
Das Gericht stellte klar: Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 SGB II ist nur dann eröffnet, wenn das Jobcenter zur Antragstellung aufgefordert hat und dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde. Ein selbst gestellter Antrag, der später scheitert, begründet keinen automatischen Leistungsentzug.
Ebenfalls bedeutsam ist das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.02.2025 (Az. L 18 AS 947/22): Ein Bezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dessen Lebensunterhalt durch Rente und Sozialhilfe vollständig gedeckt ist, verliert seinen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) – unabhängig davon, ob er die Rente selbst wollte oder nicht.
Wann gilt eine Aufforderung als unzulässig?
Eine Aufforderung zur EM-Rentenantragstellung ist in folgenden Fällen angreifbar:
- Das Jobcenter hat keine Ermessenserwägungen angestellt oder dokumentiert.
- Die voraussichtliche Rentenhöhe wurde nicht ermittelt oder nicht berücksichtigt.
- Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erkennbar nicht erfüllbar und wurden nicht geprüft.
- Die Aufforderung stellt eine unbillige Härte im Einzelfall dar.
- Eine angemessene Frist zur Antragstellung wurde nicht gesetzt.
Betroffene sollten dem Jobcenter schriftlich und frühzeitig mitteilen, welche konkreten Nachteile die Aufforderung im Einzelfall hätte – etwa dass die Pflichtbeitragszeiten nicht erfüllt sind oder die zu erwartende Rente deutlich unter dem Grundsicherungsgeld-Niveau liegt.
Reformausblick: Neue Grundsicherung ab 1. Juli 2026
Zum 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld in „Grundsicherungsgeld” umbenannt. Der Bundestag hat am 5. März 2026 mit 321 zu 268 Stimmen dem Reformgesetz zugestimmt. Im Kern gilt wieder der Vermittlungsvorrang – Arbeitsvermittlung hat Priorität vor Qualifizierungsmaßnahmen.
Die Reform dürfte die Praxis der Aufforderungen zur EM-Rentenbantragstellung intensivieren: Jobcenter werden verstärkt prüfen, ob vorrangige Leistungen genutzt werden können – mit dem Ziel, Leistungsbezieher aus dem Bürgergeld-System herauszuführen und Kosten auf andere Träger zu verlagern.
Wichtige Fakten im Überblick
Fazit: Informiert reagieren statt überrumpelt werden
Die Aufforderung zur EM-Rentenantragstellung ist rechtlich zulässig, aber nicht schrankenlos. Wer ein solches Schreiben vom Jobcenter erhält, sollte es ernst nehmen – und gleichzeitig die eigene Situation sorgfältig prüfen. Entscheidend ist, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen überhaupt erfüllt sein können. Ist das nicht der Fall, sollte dies dem Jobcenter schriftlich und begründet mitgeteilt werden.
Die Reformen des Jahres 2026 werden den Druck auf Bezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) mit gesundheitlichen Einschränkungen eher erhöhen. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen und im Zweifelsfall frühzeitig rechtliche Beratung zu suchen – etwa bei einem Fachanwalt für Sozialrecht oder einer anerkannten Sozialberatungsstelle.

