Bürgergeld trotz drei Monate im Ausland! Hammer-Urteil f LSG Sachsen für Bezieher der Grundsicherung für Abeitsuchende

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Ein Bezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) reist für drei Monate nach Portugal – das Jobcenter will die Leistungen streichen. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen stoppt diesen Schritt im einstweiligen Rechtsschutz und stärkt damit die Rechte psychisch erkrankter Leistungsberechtigter im Ausland. Der Beschluss vom 23. März 2026 (Az.: L 7 AS 84/26 B ER) zeigt, wie der „gewöhnliche Aufenthalt“ und Erreichbarkeit im Sinne des Bürgergeld-Gesetzes zu verstehen sind und wann längere Auslandsaufenthalte trotzdem unschädlich sind. Für Betroffene und Beraterinnen ist das ein wichtiges Signal: Nicht jeder Aufenthalt außerhalb Deutschlands führt automatisch zum Verlust des Grundsicherungsgeldes. Einzelheiten zum interessanten Fall in nachfolgendem Artikel!

Hintergrund: Worum ging es im Fall?

Im entschiedenen Fall bezog der Antragsteller Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und hielt sich über einen Zeitraum von rund drei Monaten in Portugal auf. Er begründete den Aufenthalt mit seiner psychischen Erkrankung und der Notwendigkeit, sich zu erholen und therapieunterstützende Maßnahmen wahrzunehmen. Das Jobcenter stellte seine Leistungen mit Hinweis auf fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und auf die Erreichbarkeitsregelungen ein.

Das Sozialgericht Dresden lehnte den Eilantrag des Leistungsberechtigten zunächst ab. Erst im Beschwerdeverfahren vor dem LSG Sachsen bekam der Bürgergeld-Empfänger Recht – und zwar mit bemerkenswert deutlichen Hinweisen zur Auslegung der Erreichbarkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts.

Rechtsrahmen: Gewöhnlicher Aufenthalt und Erreichbarkeit

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) hat nur, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, vgl. § 7 Abs. 1 SGB II; dieser knüpft an die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I an. Nach dieser Vorschrift hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist. Zugleich ist für Bürgergeld-Beziehende die Erreichbarkeit nach § 7b SGB II zentral, der festlegt, wann Leistungsberechtigte dem örtlichen Jobcenter zur Verfügung stehen müssen.

Die Erreichbarkeitsverordnung (ErrV), auf die § 7b SGB II verweist, regelt, dass Aufenthalt außerhalb des „orts- und zeitnahen“ Bereichs grundsätzlich nur mit Zustimmung der Behörde unschädlich ist. Allerdings sieht das Gesetz Ausnahmen bei wichtigen Gründen vor, etwa gesundheitlich notwendigen Aufenthalten.

Kernaussagen des LSG: Gewöhnlicher Aufenthalt bleibt in Deutschland

Das LSG Sachsen stellt in seinem Beschluss klar, dass der drei Monate dauernde Aufenthalt des Antragstellers in Portugal seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht beendet hat. Es knüpft dabei ausdrücklich an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) an, das ein „tatsächliches, absehbar längeres, zukunftsoffenes und mehr als zufälliges Verweilen“ als Maßstab für den gewöhnlichen Aufenthalt heranzieht.

Entscheidend ist eine vorausschauende Betrachtung: Das Gericht prüft, ob der Auslandsaufenthalt prognostisch nur vorübergehend und auf einen bestimmten Zweck beschränkt ist. Im konkreten Fall sieht das LSG den Aufenthalt in Portugal ausschließlich als therapiebezogene Maßnahme zur Genesung, die auf eine spätere Rückkehr nach Deutschland ausgerichtet ist. Damit bleibt der rechtliche Lebensmittelpunkt des Betroffenen weiterhin in Deutschland.

Ein Leitsatz der Entscheidung lautet sinngemäß: Ein zeitlich begrenzter Auslandsaufenthalt zu Genesungszwecken unterbricht den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht, solange die Rückkehr geplant ist und objektive Umstände darauf hinweisen.

Erreichbarkeit: Wichtiger Grund für längeren Auslandsaufenthalt

Das Jobcenter berief sich auf § 7b Abs. 1 SGB II und machte geltend, der Antragsteller sei während der drei Monate in Portugal nicht erreichbar gewesen. Nach Auffassung des LSG lag jedoch ein „wichtiger Grund“ für den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs im Sinne des § 7b Abs. 2 Satz 1 SGB II vor.

Die psychische Erkrankung war durch ärztliche Atteste eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie belegt; diese attestierten die Notwendigkeit eines Ortswechsels und einer Genesungsphase in Portugal. Das LSG folgert daraus, dass das Jobcenter dem Auslandsaufenthalt zustimmen musste, auch wenn eine ausdrückliche Zustimmung zunächst nicht erteilt worden war.

Damit verneint das Gericht einen Leistungsausschluss wegen Nichterreichbarkeit: Weil ein wichtiger Grund vorliegt und die Behörde zur Zustimmung verpflichtet ist, kann sie sich nicht auf fehlende Erreichbarkeit berufen, um Leistungen zu versagen.

Praktische Konsequenzen für Bürgergeld-Beziehende

Der Beschluss hat über den Einzelfall hinaus Signalwirkung für Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger, die aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend ins Ausland gehen wollen. Er zeigt, dass:

  • der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland nicht bei jedem mehrmonatigen Auslandsaufenthalt entfällt,
  • medizinisch begründete Auslandsaufenthalte als wichtige Gründe im Sinne des § 7b SGB II anerkannt werden können,
  • Jobcenter in solchen Konstellationen ihre Zustimmung nicht ohne Weiteres verweigern dürfen.

Für Betroffene bedeutet das: Wer ärztlich nachweisen kann, dass ein befristeter Auslandsaufenthalt der Genesung dient und eine Rückkehr geplant ist, kann weiterhin Anspruch auf Bürgergeld haben. Gleichwohl bleibt es wichtig, frühzeitig das Gespräch mit dem Jobcenter zu suchen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

Wichtigste Fakten zum Beschluss des LSG Sachsen (L 7 AS 84/26 B ER)

PunktInhalt
Gericht / AktenzeichenLandessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 23.03.2026, Az.: L 7 AS 84/26 B ER.
VerfahrenstypEinstweiliger Rechtsschutz (Eilantrag) eines Bürgergeld-Empfängers.
SachverhaltDrei Monate Aufenthalt in Portugal, Jobcenter stellte Leistungen mit Hinweis auf fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt und Nichterreichbarkeit ein.
Rechtsgrundlagen§ 7 Abs. 1 SGB II (Bürgergeld-Anspruch), § 7b SGB II und Erreichbarkeitsverordnung (Erreichbarkeit), § 30 Abs. 3 SGB I (gewöhnlicher Aufenthalt).
EntscheidungLSG gewährt Bürgergeld im Eilverfahren weiter, verneint Wegfall des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland.
BegründungAuslandsaufenthalt ist prognostisch nur vorübergehend und dient der Genesung; Rückkehr nach Deutschland geplant; gewöhnlicher Aufenthalt bleibt im Inland.
Wichtiger GrundÄrztlich belegte psychische Erkrankung, daher wichtiger Grund i.S.d. § 7b Abs. 2 SGB II für längeren Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs.
BedeutungStärkung der Rechte psychisch erkrankter Leistungsberechtigter bei befristeten Auslandsaufenthalten; Jobcenter müssen medizinische Gründe und Rückkehrprognose sorgfältig prüfen.

Einordnung im Lichte der BSG-Rechtsprechung

Das LSG Sachsen stützt sich in seiner Begründung deutlich auf die Linie des Bundessozialgerichts. Es verweist insbesondere auf das BSG-Urteil vom 23.09.2025 (Az. B 4 AS 8/24 R), in dem der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Zusammenhang mit dem Bürgergeld präzisiert wurde. Dort hat das BSG betont, dass es auf eine Gesamtwürdigung der Umstände und eine prognostische Betrachtung ankommt – nicht allein auf die Dauer eines Auslandsaufenthalts.

Zugleich zeigt der Beschluss, dass die Erreichbarkeitsregelungen nicht schematisch angewandt werden dürfen. Ein pauschales „Wer drei Monate im Ausland ist, verliert Bürgergeld“ lässt sich weder aus § 7b SGB II noch aus der Erreichbarkeitsverordnung ableiten. Maßgeblich bleibt, ob ein wichtiger Grund vorliegt und ob die Behörde ihre Zustimmung rechtmäßig verweigern kann.

Was Betroffene jetzt beachten sollten

Wer Bürgergeld bezieht und aus gesundheitlichen Gründen eine längere Zeit im Ausland verbringen muss, sollte:

  • frühzeitig ärztliche Atteste einholen, die Notwendigkeit, Dauer und Ziel des Aufenthalts begründen,
  • das Jobcenter vor Antritt des Aufenthalts schriftlich informieren und um Zustimmung bitten,
  • deutlich machen, dass eine Rückkehr nach Deutschland geplant ist und der Lebensmittelpunkt im Inland bleibt.

Kommt es dennoch zu einer Leistungsablehnung oder -einstellung, kann der Beschluss des LSG Sachsen als Argumentationshilfe in Widerspruchs- und Eilverfahren dienen. Gerade psychisch erkrankte Menschen erhalten damit Rückenwind: Therapienahe Aufenthalte im Ausland dürfen nicht ohne sorgfältige Prüfung als „Luxusurlaub“ abgetan werden.

Fazit

Der Beschluss des LSG Sachsen (Az.: L 7 AS 84/26 B ER) schafft Klarheit: Ein befristeter Auslandsaufenthalt aus gesundheitlichen Gründen führt nicht automatisch zum Verlust des Bürgergelds. Entscheidend ist, ob der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland fortbesteht und ein wichtiger Grund für die vorübergehende Nichterreichbarkeit vorliegt.

Für Leistungsberechtigte und Beratungsstellen gilt daher: Auslandsaufenthalte müssen sauber begründet, dokumentiert und gegenüber dem Jobcenter transparent gemacht werden – dann kann Bürgergeld auch in Ausnahmesituationen gesichert werden.


Quellen

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