Pflegende Angehörige sollen eigentlich über die Pflege zusätzliche Rentenpunkte erhalten – doch ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg dreht an einer entscheidenden Schraube. Wer Krankengeld auf Basis eines früheren Vollzeitjobs bezieht und gleichzeitig viele Stunden zu Hause pflegt, kann nach dieser Entscheidung komplett leer ausgehen. Maßgeblich ist nicht die reale Pflegebelastung, sondern die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit im früheren Job – mit drastischen Folgen für die Altersvorsorge vieler Familien. Das Urteil L 5 R 3093/24 ist bereits jetzt ein Referenzfall und dürfte in Beratungspraxis und Politik für intensive Diskussionen sorgen, zumal die Revision beim Bundessozialgericht zugelassen ist.
LSG-Urteil L 5 R 3093/24: Wenn Krankengeld die Pflege-Rente blockiert
Im Mittelpunkt steht ein Vater, der seinen pflegebedürftigen Sohn zu Hause pflegt und dafür rund 28 Stunden pro Woche aufwendet. Alle Voraussetzungen für Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflege waren nach seinem Verständnis erfüllt (Pflegegrad, Pflegeumfang, häusliche Pflege, Bezug von Pflegegeld).
Gleichzeitig war der Vater arbeitsunfähig krankgeschrieben und erhielt Krankengeld, das sich aus einem früheren Job mit mehr als 30 Wochenstunden berechnete. Er verlangte, dass die Pflegekasse Rentenbeiträge für ihn als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zahlt – die Rentenversicherung lehnte das ab.
Kernaussage des Gerichts: Vertragliche Vollzeit schlägt echte Pflegearbeit
Der 5. Senat des LSG Baden-Württemberg entschied, dass in dieser Konstellation keine Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI besteht. Maßgeblich ist die 30‑Stunden-Grenze: Wer Krankengeld auf Grundlage eines Arbeitsentgelts aus einer Beschäftigung von mehr als 30 Wochenstunden bezieht, gilt nicht als rentenversicherungspflichtige Pflegeperson – selbst wenn tatsächlich 28 Stunden pro Woche zu Hause gepflegt wird.
Das Gericht stellt damit klar, dass die rechtliche Bewertung an die „vertragliche“ oder versicherungsrechtliche Ausgangslage (frühere Vollzeitbeschäftigung) anknüpft – und nicht an die tatsächliche aktuelle Pflegebelastung. Nach Auffassung des LSG sollen Pflegepersonen nicht besser gestellt werden als Personen, die voll erwerbstätig sind.
Rechtlicher Rahmen: 30-Stunden-Grenze in § 3 SGB VI und ihre Tücken
Die Entscheidung dreht sich im Kern um § 3 SGB VI (sonstige Versicherungspflichtige) in Verbindung mit § 44 SGB XI (Leistungen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen). Normalerweise sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen rentenversicherungspflichtig, wenn sie einen Angehörigen mindestens 10 Stunden pro Woche, an regelmäßig mindestens zwei Tagen, pflegen und bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen.
Gleichzeitig enthält § 3 SGB VI eine wichtige Einschränkung: Wer regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist, kann nicht zusätzlich als Pflegeperson rentenversicherungspflichtig sein. Das LSG wendet diese Ausnahme auch auf Personen an, die Krankengeld auf Basis einer vorangegangenen Beschäftigung von über 30 Stunden erhalten – obwohl sie aktuell faktisch nicht arbeiten, sondern pflegen.
Leitsatz des LSG: Warum Krankengeld als „Erwerbstätigkeit“ zählt
Der veröffentlichte Leitsatz fasst die Kernaussage des Urteils klar zusammen: Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die Krankengeld auf Grundlage eines Arbeitsentgelts für eine Beschäftigung im Umfang von mehr als 30 Stunden wöchentlich beziehen, sind nicht als Pflegeperson versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das Gericht verweist auf die Systematik des Sozialversicherungsrechts und bereits bestehende Rechtsprechung zur Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen. Die Pflegepersonen fallen nach Auffassung des LSG in die Ausnahmeregelung des § 3 Satz 3 SGB VI, die eine Doppelbegünstigung im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten vermeiden soll. Damit setzt das LSG eine eher restriktive Linie um, die die 30‑Stunden-Grenze streng auslegt.
Was das Urteil für pflegende Angehörige mit Krankengeld konkret bedeutet
Für pflegende Angehörige bedeutet das Urteil: Wer Krankengeld aus einem früheren Vollzeitjob (über 30 Wochenstunden) bezieht und gleichzeitig umfassend einen Angehörigen pflegt, erhält unter Umständen keine zusätzlichen Rentenpunkte aus der Pflege. Die tatsächlich geleistete Pflege – im Fall des Vaters 28 Stunden wöchentlich bei seinem Sohn mit Pflegegrad 2 – bleibt dann rentenrechtlich unberücksichtigt.
Einordnung des Urteils durch unsere Experten: Der Verein Für soziales Leben e.V. kritisiert das Urteil: Grund: Pflegeleistungen werden so faktisch „bestraft“ . Wer sich trotz Krankheit intensiv um Angehörige kümmert, geht bei der Rente leer aus, solange das Krankengeld auf einer früheren Vollzeitstelle basiert. Gerade Langzeiterkrankte, Alleinverdiener und pflegende Eltern können dadurch empfindliche Lücken in ihrer Altersvorsorge erleiden!
Konsequenzen für Beratung, Sozialpraxis und Sozialpolitik in Deutschland
Das Urteil L 5 R 3093/24 hat Auswirkungen für die sozialrechtliche Praxis in ganz Deutschland, weil die Konstellation „Krankengeld + Pflege eines Angehörigen“ häufig vorkommt. Sozialverbände, Rentenberater und Fachanwälte müssen künftig genauer prüfen, ob die 30‑Stunden-Grenze über das zugrunde liegende Krankengeld greift und damit die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson ausschließt.
Das Urteil wirft zudem sozialpolitische Fragen auf: Es zeigt, wie stark formale Berechnungsregeln reale Pflegeleistungen entwerten können. Es sollte deshalb eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen erfolgen, damit pflegende Angehörige nicht schlechter gestellt werden, wenn sie im Krankheitsfall Verantwortung für Familie und Pflege übernehmen.
Revision zum BSG: Droht eine dauerhafte Rentenlücke für Pflegefamilien?
Das LSG Baden-Württemberg hat die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) ausdrücklich zugelassen. Grund: Die Frage, ob Krankengeld auf Basis eines früheren Vollzeitjobs eine Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson auch dann ausschließt, wenn tatsächlich umfangreiche Pflege erbracht wird, hat grundsätzliche Bedeutung.
Beim BSG ist das Verfahren unter einem eigenen Aktenzeichen anhängig. Dort wird sich entscheiden, ob die strenge Auslegung der 30‑Stunden-Grenze bestätigt oder zugunsten der Pflegepersonen korrigiert wird. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung bleibt die Rechtslage für Betroffene unsicher – dennoch dient das Urteil des LSG bereits als wichtige Orientierung für laufende und zukünftige Verfahren.
Praxis-Tipps: So reagieren pflegende Angehörige auf die neue Rechtslage
Angehörige, die während Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit pflegen, sollten ihre Situation sorgfältig dokumentieren (Pflegezeiten, Tätigkeiten, Pflegegrad, Einstufungsbescheide). Es empfiehlt sich, frühzeitig Beratung bei einer Rentenberatungsstelle, einem Sozialverband oder einem Fachanwalt für Sozialrecht in Anspruch zu nehmen, um mögliche Ansprüche auf Rentenbeiträge aus der Pflege zu prüfen und Fristen einzuhalten.
Wer einen ablehnenden Bescheid der Rentenversicherung oder Pflegekasse erhält, sollte prüfen lassen, ob ein Widerspruch oder eine Klage Aussicht auf Erfolg hat – insbesondere solange die Entscheidung des Bundessozialgerichts noch aussteht. Das Urteil zeigt, dass sich der Einsatz für die eigenen Rechte lohnen kann, weil Gerichte die Auslegung der 30‑Stunden-Grenze in Zukunft durchaus verändern könnten.
Quellen
Urteil Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az: L 5 R 3093/24
Eigene rechtliche Einordnung

