603 Euro frei im Schülerjob – aber nur mit diesem einen Dokument

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Wenn das Kind einer Familie, die Grundsicherungsgeld bezieht, in den Sommerferien jobbt, darf es den gesamten Verdienst behalten – egal wie viel. Außerhalb der Ferien gilt seit Januar 2026 ein Freibetrag von 603 Euro im Monat, den das Jobcenter nicht auf die Familienleistung anrechnet. Wer das nicht weiß, zahlt Rückforderungen, die er nie schuldete. Und wer es weiß, aber das falsche Dokument einreicht, zahlt trotzdem.

Die Ferienjob-Regel: Kein Cent wird angerechnet

Das Zweite Sozialgesetzbuch enthält eine Vorschrift, die in vielen Beratungsstellen für Überraschung sorgt: Einkommen aus einem Ferienjob zählt schlicht nicht als Einkommen im Sinne des Gesetzes. Es senkt den Grundsicherungsgeld-Anspruch der Familie nicht, und das Jobcenter darf es nicht gegenrechnen. Die Regelung gilt nach § 11a Abs. 7 SGB II für Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die während der offiziell festgelegten Schulferienzeiten arbeiten.

Kein Kind einer Grundsicherungsgeld-Familie muss seinen Ferienverdienst dem Jobcenter gegenüber rechtfertigen. Ob es 500 Euro verdient oder 2.000 Euro – die Höhe spielt keine Rolle, weil die Freistellung keine Obergrenze kennt.

Entscheidend ist, wann gearbeitet wird, nicht wann das Geld fließt. Wer im August jobbt, genießt den Schutz auch dann, wenn der Lohn erst im September überwiesen wird. Maßgeblich ist der Zeitraum der Tätigkeit. Ausgeschlossen sind Auszubildende mit gesetzlichem Vergütungsanspruch aus dem Ausbildungsvertrag – die Regelung gilt für echte Schüler, nicht für Betriebsauszubildende.

Außerhalb der Ferien: 603 Euro frei, vollständig

Neben der Ferienjob-Freistellung gibt es eine zweite, genauso starke Regel für den Rest des Jahres. Wer als Schüler unter 25 Jahren außerhalb der Schulferien arbeitet, darf seit Januar 2026 monatlich bis zu 603 Euro anrechnungsfrei behalten. Dieser Betrag ist direkt an die Minijob-Grenze gekoppelt: Der Mindestlohn stieg zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde, was die Geringfügigkeitsgrenze automatisch auf 603 Euro anhebt. 2025 lag der Freibetrag noch bei 556 Euro.

Für Eltern ist das die wesentliche Alltagsaussage: Verdient das schulpflichtige Kind in einem Nebenjob bis zu 603 Euro im Monat, kürzt das Jobcenter das Grundsicherungsgeld der Familie nicht. Nicht um einen Euro.

Das ist ein enormer Unterschied zum Einkommen der Eltern selbst: Bei einem Erwachsenen, der 603 Euro verdient, bleiben nach den normalen Freibetragsregeln lediglich 208,90 Euro anrechnungsfrei. Der Rest mindert die Familienleistung. Beim Schüler-Kind dagegen bleiben die vollen 603 Euro unangetastet.

Beide Regelungen zusammen nutzen

Die Ferienjob-Freistellung und der Schüler-Freibetrag betreffen verschiedene Zeiträume und schließen sich nicht aus. Wer außerhalb der Ferien regelmäßig bis zu 603 Euro monatlich verdient und zusätzlich in den Sommerferien einen separaten Ferienjob annimmt, nutzt beide Vorteile gleichzeitig. Der Ferienverdienst bleibt komplett frei, der reguläre Nebenjob bleibt bis zur Grenze frei.

Wer das Abitur im Sommer ablegt und sofort im August einen Ferienjob annimmt, ist in diesem Moment noch Schüler und von der Freistellung erfasst. Und noch besser: Die 603-Euro-Regelung für Schülerjobs gilt sogar noch bis Ende des dritten Folgemonats nach Schulabschluss. Wer im Juni die Schule beendet, kann den erhöhten Freibetrag noch bis Ende September nutzen.

Das Dokument, das über alles entscheidet

Hier liegt der häufigste Fehler. Das Jobcenter kann ein Ferieneinkommen nur dann korrekt behandeln, wenn es weiß, dass es sich um einen Ferienjob handelt. Wer das Einkommen meldet – was er muss –, aber nur die Lohnabrechnung einreicht, überlässt dem Jobcenter die falsche Grundlage. Ein September-Lohn ohne Kontext sieht aus wie normales Einkommen. Das Jobcenter rechnet an, was es anrechnen zu müssen glaubt.

In der Praxis entstehen so Rückforderungen von mehreren hundert Euro, obwohl das Ferieneinkommen rechtlich nie hätte angerechnet werden dürfen. Wer dann nicht widerspricht, akzeptiert die Forderung still.

Der richtige Weg: Den Ferienjob beim Jobcenter melden und dabei als Beleg den Arbeitsvertrag oder eine Arbeitgeberbescheinigung vorlegen, aus der der genaue Tätigkeitszeitraum eindeutig hervorgeht. Wer dieses Dokument einreicht, dokumentiert, dass die Tätigkeit in den Schulferien stattfand. Für den Schülerjob außerhalb der Ferien braucht das Jobcenter zusätzlich eine aktuelle Schulbescheinigung, damit der 603-Euro-Freibetrag greift.

Was 2027 automatisch besser wird

Ein Ausblick, der jetzt schon relevant ist: Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro pro Stunde. Damit erhöht sich die Minijob-Grenze automatisch – und mit ihr der Schüler-Freibetrag nach § 11b Abs. 2b SGB II. Wie hoch er dann genau liegt, ergibt sich aus der gesetzlichen Formel (Mindestlohn × 130 ÷ 3): 14,60 × 130 ÷ 3 = 633 Euro. Eltern mit schulpflichtigen Kindern, die nebenbei arbeiten, profitieren von dieser Kopplung ohne eigenes Zutun.

Was tun, wenn das Jobcenter trotzdem anrechnet?

Wer einen Bescheid erhält, der Ferieneinkommen des Kindes als anrechenbares Einkommen ausweist, hält einen rechtswidrigen Bescheid in der Hand. Das Gesetz nimmt dieses Einkommen ausdrücklich aus der Berücksichtigung heraus, das ist keine Ermessensfrage. Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen, schriftlich, mit Belegen über den Ferienzeitraum. Wer in der Vergangenheit Ferieneinkommen hat anrechnen lassen, ohne zu widersprechen, kann nach § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag stellen. Im SGB-II-Bereich ist die Rückwirkung auf ein Jahr begrenzt.

Häufige Fragen

Gilt die Freistellung auch, wenn das Kind ganzjährig im selben Job arbeitet und nur die Stunden erhöht?

Nein. Die Freistellung gilt ausschließlich für Tätigkeiten, die nur in den Schulferien ausgeübt werden. Wer das ganze Jahr über im selben Job arbeitet und in den Ferien mehr Stunden macht, hat keinen separaten Ferienjob.

Zählen vergütete Praktika in den Ferien als Ferienjob?

Ja, wenn das Praktikum freiwillig ist und kein gesetzlicher Vergütungsanspruch zugrunde liegt. Ein vergütetes freiwilliges Ferienpraktikum fällt unter die Freistellung, sofern Schülerstatus und Altersgrenze erfüllt sind.

Was ist das entscheidende Dokument, das beim Jobcenter eingereicht werden muss?

Ein Arbeitsvertrag oder eine Arbeitgeberbescheinigung, die den genauen Tätigkeitszeitraum ausweist, also zeigt, dass die Arbeit während der Schulferien stattfand. Zusätzlich sollte eine Schulbescheinigung vorliegen, die den Schülerstatus bestätigt.

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