Ab dem 1. Juli 2026 reicht ein allgemeines „Ich suche Arbeit“ bei der neuen Grundsicherung (ehem. Bürgergeld) nicht mehr aus – Ihre Eigenbemühungen müssen konkret, nachvollziehbar und belegbar sein, sonst drohen Kürzungen beim neuen Grundsicherungsgeld. Die Reform verknüpft Ihre Zahlung vom Jobcenter stärker denn je mit der Frage, wie ernsthaft Sie sich nachweisbar um Arbeit bemühen.
Warum Eigenbemühungen jetzt so wichtig werden
Viele Leistungsberechtigte verlassen sich bisher darauf, dass ein paar Bewerbungen pro Monat und eine grobe Schilderung der Jobsuche beim Jobcenter akzeptiert werden. Mit der neuen Grundsicherung ab 1. Juli 2026 verschiebt sich der Schwerpunkt: Wer arbeiten kann, soll seine Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen – und das gegenüber dem Jobcenter detailliert belegen.
Hintergrund ist das politische Ziel, die Vermittlung in Arbeit deutlich zu stärken und den Vermittlungsvorrang wieder klar ins Gesetz zu schreiben. Für Sie heißt das: Ihre schriftlich dokumentierten Eigenbemühungen werden zum zentralen Hebel, um Kürzungen zu vermeiden und den vollen Anspruch auf Grundsicherungsgeld zu sichern.
Was sich ab 1. Juli 2026 konkret ändert
Ab Juli 2026 wird das Bürgergeld in das neue Grundsicherungsgeld überführt, ohne dass Sie einen neuen Antrag stellen müssen. Die Regelsätze bleiben zunächst auf dem Stand von 2024, zugleich werden Pflichten und Sanktionen deutlich verschärft.
Für Eigenbemühungen bedeutet das:
- Sie müssen künftig genauer darlegen, welche konkreten Schritte Sie zur Jobsuche unternehmen – z. B. Anzahl, Art und Zielrichtung der Bewerbungen, Nutzung von Jobbörsen, Teilnahme an Maßnahmen.
- Jobcenter prüfen Eigenbemühungen intensiver und verknüpfen sie enger mit Sanktionen nach dem Motto: „Ohne nachweisbare Bemühungen keine volle Leistung.“
- Der Vermittlungsvorrang wird im neuen § 3a SGB II ausdrücklich festgeschrieben: Erst wird geschaut, ob eine direkte Vermittlung in Arbeit möglich ist, erst dann kommen längere Weiterbildungen in Betracht.
Wer seine Bemühungen nicht ausreichend dokumentiert, riskiert, dass das Jobcenter automatisch von unzureichender Mitwirkung ausgeht – mit unmittelbaren Folgen für den Geldbeutel.
Wer besonders im Blick der Jobcenter steht
Grundsätzlich betroffen sind alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im System der Grundsicherung, also Personen zwischen 15 Jahren und Regelaltersgrenze, die mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Besonders genau hinschauen werden Jobcenter aber bei folgenden Gruppen:
- Alleinstehende ohne Kinder, die grundsätzlich in Vollzeit arbeiten sollen, wenn gesundheitlich nichts dagegen spricht.
- Eltern und Alleinerziehende, die schon ab dem 14. Lebensmonat ihres Kindes grundsätzlich wieder für Arbeit oder Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung stehen müssen (bisher: ab dem dritten Lebensjahr).
- Jüngere unter 30, bei denen Vermittlung in Arbeit klar vor längeren Qualifizierungen steht.
- Selbstständige und Aufstocker, bei denen das Jobcenter besonders prüfen wird, ob Eigenbemühungen auf existenzsichernde Erwerbsarbeit gerichtet sind.
Für alle gilt: Je höher Ihre Erwerbsfähigkeit eingeschätzt wird, desto umfangreicher und konkreter erwartet das Jobcenter Ihre Eigenbemühungen – und desto schneller können Sanktionen greifen.
Wie Sie Eigenbemühungen künftig nachweisen müssen
Die neuen Regeln zielen ausdrücklich darauf, nicht nur Bewerbungen, sondern das gesamte Spektrum Ihrer Eigenbemühungen sichtbar zu machen. Dazu gehören etwa:
- Schriftliche, E‑Mail‑ und Online‑Bewerbungen auf passende Stellenangebote.
- Aktive Nutzung von Jobbörsen, Online‑Profilen und Netzwerken.
- Teilnahme an Bewerbungstrainings, Coachings, Maßnahmen und Beratungen.
- Eigene Aktivitäten wie Initiativbewerbungen oder direkte Kontakte zu Arbeitgebern.
In der Praxis erwarten Jobcenter in Zukunft häufig:
- Eine Bewerbungsliste mit Datum, Arbeitgeber, Stellenbezeichnung, Bewerbungsweg und Ergebnis.
- Nachweise über die Nutzung von Jobbörsen (z. B. Screenshots, Bestätigungs‑Mails).
- Teilnahmebescheinigungen von Trägern, Kursanbietern oder Beratungsstellen.
Diese Dokumentation wird bei Terminen im Jobcenter zur Grundlage der Bewertung, ob Sie Ihre Mitwirkungspflichten erfüllt haben.
Rechtliche Einordnung: Wo steht das im Gesetz?
Die neuen Mitwirkungspflichten knüpfen an das bestehende System des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch an, das zum 1. Juli 2026 durch das 13. Gesetz zur Änderung des SGB II angepasst wird. Zentrale Grundlage für Ihre Pflichten zur Eingliederung ist der § 15 SGB II, der die Eingliederungsinstrumente und die Vereinbarung von Zielen und Pflichten regelt.
Die konkrete Durchsetzung erfolgt über die Sanktionsnormen in § 31 SGB II (Pflichtverletzungen, z. B. zu wenig Bewerbungen, abgebrochene Maßnahmen) und § 32 SGB II (Meldeversäumnisse). Der neue § 3a SGB II verankert den Vermittlungsvorrang und macht deutlich, dass Arbeitsaufnahme grundsätzlich Vorrang vor längerer Förderung hat.
In den Gesetzesmaterialien zur Reform wird ausdrücklich hervorgehoben, dass Mitwirkungspflichten, Sanktionen und Eigenbemühungen verschärft werden, um Anreize zur Arbeitsaufnahme zu erhöhen.
Welche Sanktionen drohen bei fehlenden oder schlecht dokumentierten Eigenbemühungen?
Die Bundesregierung kündigt klar an: Pflichtverletzungen sollen künftig spürbarer sanktioniert werden. Im Einzelnen bedeutet das:
- Bei Pflichtverletzungen wie dem Abbruch einer Maßnahme oder fehlenden Bewerbungen kann der Regelbedarf um 30 Prozent für jeweils drei Monate gemindert werden.
- Bei Meldeversäumnissen bleibt der erste verpasste Termin folgenlos, ab dem zweiten Termin ohne wichtigen Grund droht eine Kürzung von 30 Prozent für einen Monat.
- Wer dreimal in Folge nicht zu Terminen erscheint, riskiert im Rahmen eines gestuften Verfahrens sogar den vollständigen Wegfall der Leistungen, einschließlich der Kosten der Unterkunft – Stichwort Nichterreichbarkeit.
Für Sie heißt das: Unklare oder lückenhaft dokumentierte Eigenbemühungen können faktisch wie „keine Bemühungen“ gewertet werden und direkt zu Sanktionen führen.
Was Sie jetzt konkret tun sollten: Do’s & Don’ts
Damit Eigenbemühungen nicht zur Sanktionsfalle werden, sollten Sie Ihre Strategie ab Juli 2026 neu ausrichten.
Do’s:
- Führen Sie ein Bewerbungstagebuch, in dem Sie jede Bewerbung, jeden Anruf und jedes Gespräch mit Datum, Ansprechpartner und Ergebnis festhalten.
- Sichern Sie Nachweise (Screenshots, E‑Mails, Bestätigungen) und bringen Sie diese zu Terminen mit.
- Klären Sie schriftlich mit Ihrem Jobcenter, wie viele Bewerbungen pro Monat erwartet werden und auf welche Tätigkeiten Sie sich konkret bewerben sollen.
- Nutzen Sie Beratungs‑ und Coachingangebote, gerade weil der Vermittlungsvorrang und die neuen Pflichten komplex sind.
Don’ts:
- Verlassen Sie sich nicht auf vage mündliche Absprachen – ohne Schriftform fehlt Ihnen später der Beweis.
- Unterschätzen Sie Veränderungen in Ihrer Lebenssituation (Kinderbetreuung, Gesundheit) nicht: Melden Sie Einschränkungen frühzeitig, statt einfach weniger zu tun.
- Ignorieren Sie Einladungen des Jobcenters nicht – wiederholte Nichterreichbarkeit kann Ihren gesamten Anspruch kosten.
FAQ zu Eigenbemühungen beim Grundsicherungsgeld (ehem. Bürgergeld)
Muss ich meine Eigenbemühungen ab Juli 2026 in einer bestimmten Form nachweisen?
Es gibt kein bundesweit einheitliches Pflichtformular, aber die Jobcenter verlangen meist eine schriftliche Übersicht mit Datum, Arbeitgeber, Stelle und Ergebnis sowie Nachweisen (E‑Mails, Screenshots). Wichtig ist, dass Ihre Bemühungen konkret und überprüfbar sind.
Zählen auch Weiterbildungen, Coaching oder eigene Recherchen als Eigenbemühungen?
Ja. Zur Eigenbemühung zählen nicht nur Bewerbungen, sondern auch die ernsthafte Vorbereitung auf Arbeit, etwa durch Maßnahmen, Qualifikationen oder strukturierte Jobsuche über Portale. Entscheidend ist, dass diese Aktivitäten zum Ziel führen, Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden.
Was passiert, wenn ich wegen Kinderbetreuung oder Krankheit nicht alle Vorgaben schaffe?
Dann sollten Sie das Jobcenter sofort informieren und entsprechende Nachweise (z. B. Atteste, Betreuungsnachweise) vorlegen. Nur so können Pflichten angepasst werden; ohne Meldung wertet das Jobcenter fehlende Bemühungen als Pflichtverletzung.
Kann ich Sanktionen wegen angeblich fehlender Eigenbemühungen anfechten?
Ja. Gegen Sanktionsbescheide können Sie Widerspruch einlegen und ggf. Klage erheben. Ihre Erfolgschancen steigen, wenn Sie ein sauberes Bewerbungs‑ und Nachweisprotokoll führen und so zeigen können, dass Sie die Pflichten tatsächlich erfüllt haben.
Kurzer Ausblick
Die Reform der Grundsicherung ab Juli 2026 markiert einen klaren Kurswechsel: Mehr Vermittlungsdruck, weniger Schutzrechte, mehr Gewicht auf dokumentierte Eigenbemühungen. In der Praxis wird sich erst in den nächsten Jahren zeigen, wo Gerichte Grenzen ziehen – etwa bei überzogenen Anforderungen oder unklaren Nachweisvorgaben. Für Betroffene gilt: Je transparenter und strukturierter Sie Ihre Jobsuche dokumentieren, desto besser schützen Sie sich gegen Fehlbewertungen, Kürzungen und den Verlust Ihrer Existenzsicherung.

