Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld: Diese Urlaubszuschüsse bleiben für Familien bestehen

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Seit dem 1. Juli heißt die Leistung offiziell Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld – für den Urlaubszuschuss von Familien ändert das nichts, wie die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Themenseite zur Umstellung erklärt. Das Jobcenter selbst zahlt weiterhin kein Urlaubsgeld. Wer aber die richtigen Zuschläge in einem Landesprogramm zur Familienerholung kombiniert, kommt rechnerisch in Extremfällen auf bis zu 50 Euro pro Person und Nacht – und in Mecklenburg-Vorpommern ist der Grundbetrag gerade sogar gestiegen.

Kein Urlaubsgeld vom Jobcenter, aber Landesprogramme

Einen automatischen Anspruch auf bezahlten Urlaub gibt es beim Grundsicherungsgeld nicht. Die Unterstützung kommt stattdessen aus eigenständigen Landesprogrammen zur Familienerholung, organisiert über Wohlfahrtsverbände, Familienverbände oder gemeinnützige Familienferienstätten. Gut die Hälfte der Bundesländer bietet solche Programme an. Dauerhaft dokumentierte Zuschüsse gibt es unter anderem in Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen und Thüringen. In Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein fehlt eine klassische individuelle Landesförderung, teils gibt es aber andere Angebote über Jugendämter oder Bildungsfreizeiten.

Woher die Rechnung mit bis zu 50 Euro kommt

Eine bundesweit einheitliche Pauschale existiert in keiner Richtlinie. Der Betrag ergibt sich erst aus der Summe von Grundzuschuss und Zuschlägen. Niedersachsen zeigt das besonders deutlich: Der Grundzuschuss beträgt bis zu 15 Euro pro Person und Übernachtung. Hinzu kommen bis zu 10 Euro für Familienmitglieder mit Behinderung, bis zu 10 Euro für Alleinerziehende und bis zu 15 Euro bei einem Aufenthalt in einer Familienferienstätte oder Jugendherberge. In der theoretischen Höchstkombination – alleinerziehend, ein Kind mit Behinderung, Unterkunft in einer Familienferienstätte – ergeben sich daraus bis zu 50 Euro pro Person und Nacht. In der Praxis liegen die meisten Förderfälle realistischer zwischen 35 und 40 Euro.

Mecklenburg-Vorpommern zahlt jetzt mehr

Bislang lag die Übernachtungspauschale in Mecklenburg-Vorpommern bei 30 Euro pro Person für einen Aufenthalt von fünf bis sieben Nächten, gestaffelt abnehmend bei längeren Aufenthalten. Nach aktuellem Stand des zuständigen Landesamts ist die Pauschale inzwischen auf 35 Euro pro Person und Nacht angehoben worden. Voraussetzung bleibt der gewöhnliche Aufenthalt im Land sowie mindestens ein mitreisendes minderjähriges Kind. Auch Brandenburg fördert weiterhin: 10 Euro pro Übernachtung und mitreisendem Familienmitglied, für mindestens zwei und höchstens 13 Nächte. Im Saarland liegt der tägliche Zuschuss bei 13 Euro pro Elternteil und Kind, mit Zuschlag bei Behinderung. Bayern zahlt bis zu 19,50 Euro pro Person und Tag, bei einem Kind mit Behinderung bis zu 25,50 Euro. Wer in einem dieser Länder Bürgergeld oder inzwischen Grundsicherungsgeld bezieht, erfüllt in aller Regel die Einkommensvoraussetzung automatisch.

Die 21-Tage-Regel gilt auch beim Grundsicherungsgeld unverändert

Wer verreisen möchte, muss das vorher mit dem Jobcenter abstimmen. Diese Erreichbarkeitspflicht ist in § 7b SGB II geregelt: Die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit ohne wichtigen Grund soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden, in der Praxis ausgelegt als 21 Kalendertage einschließlich Wochenenden und Feiertagen. Die zum 1. Juli vollzogene Umbenennung in Grundsicherungsgeld hat daran nichts geändert – die Reform des SGB II greift bei Vermögen, Mitwirkungspflichten und Sanktionen, nicht aber bei der Ortsabwesenheitsregel.

Wird die genehmigte Abwesenheit überschritten oder reist jemand ohne vorherige Zustimmung, gilt die Person als nicht erreichbar. Der Leistungsanspruch entfällt dann rückwirkend ab dem ersten Tag der nicht genehmigten Abwesenheit – Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Krankenversicherungsbeiträge eingeschlossen. Bereits gezahlte Beträge können aufgehoben und zurückgefordert werden. Auch eine verspätete Rückmeldung nach der Reise kann zu einer Leistungsminderung wegen Meldeversäumnis führen, selbst wenn die Person sich tatsächlich im Nahbereich aufgehalten hat.

Was Familien jetzt konkret tun sollten

Zwei Vorgänge laufen unabhängig voneinander und müssen beide erledigt werden, bevor eine Reise gebucht wird:

  • Klären Sie beim zuständigen Träger – meist ein Wohlfahrts- oder Familienverband –, ob Ihr Bundesland fördert und wie hoch der aktuelle Satz ausfällt, bevor Sie verbindlich buchen. Viele Programme sind an begrenzte Haushaltsmittel gebunden.
  • Stimmen Sie parallel die geplante Abwesenheit mit dem Jobcenter ab und lassen Sie sich die Zustimmung schriftlich bestätigen, am besten deutlich vor Reisebeginn.

Erst wenn Förderzusage und Reisegenehmigung vorliegen, findet der Urlaub ohne finanzielles Risiko statt. Für Bürgergeld- beziehungsweise Grundsicherungsgeld-Familien bleibt der Urlaubszuschuss damit auch nach der Namensänderung eine Frage der richtigen Reihenfolge – nicht des Jobcenters.

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