Viele angehende Rentnerinnen und Rentner erleben zum Jahresende noch einmal einen Zahlungsschub: Überstunden, Schichtzulagen, Boni oder Abschlussprämien sorgen für besonders hohe Löhne kurz vor Rentenbeginn. Bisher führte die fehleranfällige Hochrechnung dieser letzten Monate jedoch oft dazu, dass diese zusätzlichen Verdienste in der Rente gar nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurden – und eine Korrektur war nach einem strengen Urteil des Bundessozialgerichts meist ausgeschlossen. Zum 1. Januar 2027 reagiert der Gesetzgeber: Mit dem SGB‑VI‑Änderungsgesetz werden die Regeln in § 194 SGB VI und § 70 SGB VI so angepasst, dass die Hochrechnung obligatorisch wird und zu niedrige Berechnungen automatisch nach oben korrigiert werden müssen. Für Neu-Rentner bedeutet das deutlich mehr Sicherheit, dass die letzten gut bezahlten Arbeitsmonate voll in die spätere Rente einfließen.
Wo Rentner bisher durch fehlerhafte Hochrechnungen Geld verloren
Für die Berechnung einer Altersrente braucht die Deutsche Rentenversicherung alle Entgeltmeldungen des Arbeitgebers bis zum Rentenbeginn. Gerade in den letzten Monaten fehlen diese Meldungen aber häufig noch, wenn der Rentenantrag gestellt und die Rente bewilligt wird.
Bisherige Praxis:
- Arbeitgeber konnten eine besondere Meldung für die letzten Monate machen, wenn der Versicherte zustimmte.
- Auf dieser Grundlage wurde das noch fehlende Einkommen hochgerechnet und in die Rentenberechnung einbezogen.
- Das Problem: Die Hochrechnung basierte oft auf Schätzungen, die unter dem tatsächlichen späteren Verdienst lagen.
Ein Urteil des Bundessozialgerichts stellte klar, dass eine einmal bewilligte Rente auch dann grundsätzlich nicht mehr rückwirkend erhöht werden musste, wenn sich später herausstellte, dass das tatsächliche Einkommen in den letzten Monaten höher war als angenommen. Folge: Viele Renten blieben dauerhaft niedriger, obwohl am Ende mehr eingezahlt worden war.
Ab 2027: So ändern sich Hochrechnung und Nachzahlungen bei der Rente
Mit dem SGB‑VI‑Änderungsgesetz, das zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt, reagiert der Gesetzgeber auf diese Praxisprobleme.
Kernelemente sind Änderungen vor allem in:
- § 194 SGB VI: Regelungen zur Hochrechnung von Entgelt für die Rentenberechnung.
- § 70 SGB VI: Regeln zur Neufeststellung und Nachzahlung, wenn später höhere Entgelte gemeldet werden.
Die wichtigsten Neuerungen:
- Die Hochrechnung wird ab 2027 zum Regelfall, kein Wahlrecht mehr.
- Arbeitgeber und Sozialleistungsträger melden die erforderlichen Daten automatisch an die Rentenversicherung.
- Ergibt sich nach den endgültigen Meldungen ein höheres Einkommen, muss die Rente neu berechnet und die Differenz nachgezahlt werden.
Damit wird das Risiko, wegen unvollständiger Meldungen dauerhaft eine zu niedrige Rente zu erhalten, deutlich reduziert.
Hochrechnung läuft ab 2027 automatisch – ohne Antrag der Versicherten
Bis Ende 2026 war es so: Eine spezielle Meldung für die letzten Monate vor Rentenbeginn setzte die aktive Zustimmung des Versicherten voraus. Viele kannten dieses Verfahren nicht oder erhielten keine entsprechende Beratung, sodass keine Hochrechnung vorgenommen wurde.
Ab 2027 gilt:
- Die Hochrechnung wird grundsätzlich automatisch angewandt.
- Ein Antrag oder eine Zustimmung des Versicherten ist nicht mehr nötig.
- Arbeitgeber und ggf. Sozialleistungsträger (z. B. bei Krankengeld oder Arbeitslosengeld) melden die für die Hochrechnung erforderlichen Daten direkt an die Deutsche Rentenversicherung.
Die Rentenversicherung kann auf dieser Basis bereits zum Rentenbeginn ein realistisches Einkommen für die letzten Monate berücksichtigen. Spätere Korrekturen sind ausdrücklich vorgesehen, wenn sich die vorläufig zugrunde gelegten Entgelte als zu niedrig erweisen.
Später gemeldeter Mehrverdienst: Wann die Rente neu berechnet wird
Der entscheidende Schritt ist die geplante Klarstellung in § 70 SGB VI: Wird nach Rentenbeginn ein höheres tatsächliches Einkommen für die letzten Monate gemeldet, soll die Rente neu berechnet und der Mehrbetrag nachgezahlt werden.
Das bedeutet:
- Fällt die endgültige Entgeltmeldung höher aus als die zuvor angenommene Hochrechnung, wird die Rente rückwirkend angepasst.
- Versicherte erhalten eine Nachzahlung für den Zeitraum ab Rentenbeginn.
- Damit verliert das bisherige Bundessozialgerichtsurteil, das eine solche nachträgliche Erhöhung weitgehend ausgeschlossen hatte, weitgehend an Bedeutung.
Wichtig: Die Neuregelung betrifft in erster Linie künftige Neurentner ab 2027. Für bereits bewilligte Bestandsrenten bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Rechtslage; sie profitieren nur von der üblichen jährlichen Rentenanpassung.
Für wen sich die neue Hochrechnungs-Regel besonders lohnt
Von der Neuregelung profitieren vor allem Personen, die:
- ab 2027 neu in Altersrente gehen,
- in den letzten Monaten vor Rentenbeginn noch arbeiten, Überstunden leisten oder Sonderzahlungen (z. B. Boni, Abschlussprämien) erhalten,
- kurz vor Rentenbeginn aus Arbeitslosigkeit oder Krankengeldbezug wieder in Beschäftigung wechseln.
Gerade bei Beschäftigten mit stark schwankenden Einkommen – etwa in der Industrie, im Handel, in der Pflege oder bei Schichtarbeit – sind die letzten Monate vor Rentenbeginn oft besonders gut vergütet. Dass diese Verdienste künftig automatisch erfasst und bei Bedarf nachträglich nachberechnet werden, schützt vor dauerhaften Einbußen.
Für Rentnerinnen und Rentner, deren Rente bereits vor 2027 beginnt, ändert sich hingegen nichts an der bereits festgestellten Rentenhöhe.
Einordnung in andere Rentenreformen: EM‑Zuschlag und private Vorsorge
Die Hochrechnungsreform ab 2027 steht nicht isoliert, sondern ergänzt andere Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung:
- Ab Dezember 2025 wurde der Zuschlag für langjährige Erwerbsminderungsrentner dauerhaft in die Rente integriert und auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte berechnet.
- Parallel arbeitet die Bundesregierung an einer Reform der geförderten privaten Altersvorsorge: Ab 2027 soll ein neues Altersvorsorgedepot die Riester-Rente ersetzen.
Für die gesetzliche Rente ist die neue Hochrechnungsregel aber eine zentrale Stellschraube, um unfaire Effekte beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu korrigieren.
Tabellarische Übersicht zur neuen Hochrechnungs-Regel ab 2027
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Stand der Informationen | Geplante Rechtslage nach SGB‑VI‑Änderungsgesetz, Stand 2026 |
| Inkrafttreten | 1. Januar 2027 – gilt für neue Altersrenten ab diesem Datum |
| Bisherige Problematik | Fehlende oder geschätzte Entgeltmeldungen für die letzten Monate führten teilweise zu dauerhaft zu niedrigen Renten; nachträgliche Korrekturen waren stark begrenzt. |
| Neue Regelung in § 194 SGB VI | Hochrechnung der letzten Entgelte wird Regelfall, Zustimmung des Versicherten entfällt; Daten werden automatisch gemeldet. |
| Nachzahlung nach § 70 SGB VI | Werden nach Rentenbeginn höhere tatsächliche Entgelte gemeldet, muss die Rente neu berechnet und der Mehrbetrag nachgezahlt werden. |
| Betroffene Personengruppen | Vor allem Neurentner ab 2027 mit schwankendem oder ansteigendem Einkommen in den letzten Arbeitsmonaten. |
| Auswirkungen auf Bestandsrenten | Bereits laufende Renten vor 2027 bleiben grundsätzlich unverändert; es gelten weiterhin nur die jährlichen Rentenanpassungen. |
| Verhältnis zur BSG‑Rechtsprechung | Das bisherige BSG‑Urteil zur Endgültigkeit der Rentenfestsetzung verliert für Neurentner ab 2027 weitgehend an Bedeutung. |
Fazit: Mehr Fairness für Neu-Rentner, aber kein Plus für Bestandsrenten
Die neue Hochrechnungs-Regel ab 2027 ist keine allgemeine Rentenerhöhung, aber ein wichtiger Schritt zu mehr Fairness bei künftigen Rentenbeginn-Jahrgängen. Wer in den letzten Monaten vor der Rente noch einmal mehr verdient, soll aus diesen höheren Beiträgen künftig auch sicher eine entsprechend höhere Rente bekommen – notfalls per nachträglicher Neuberechnung und Nachzahlung. Für Bestandsrentner ändert sich hingegen nichts, für alle anderen bleibt es sinnvoll, Lohnabrechnungen und Rentenunterlagen insbesondere im Übergangsjahr genau zu prüfen.
Das sollten Sie zu den neuen Paragraphen im SGB VI wissen
- Hochrechnung von Arbeitsentgelt: § 194 SGB VI (in der Fassung des SGB‑VI‑Änderungsgesetzes)
- Neufeststellung und Nachzahlung von Renten: § 70 SGB VI
- Allgemeine Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenverbesserung (z. B. EM‑Zuschlag): Erwerbsminderungsrenten: Zuschlag ab Dezember 2025
- Reform der privaten Altersvorsorge ab 2027: Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge

