Rente mit Schwerbehinderung: Diese Verdienstgrenze gibt es einfach nicht mehr

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Wer mit Schwerbehinderung vorzeitig in Rente geht, darf seit dem 1. Januar 2023 unbegrenzt hinzuverdienen – die frühere Verdienstgrenze wurde ersatzlos gestrichen. Das bestätigt die Deutsche Rentenversicherung in ihren aktuellen Informationen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wer sich noch an eine jährliche Zuverdienstgrenze erinnert, liegt damit inzwischen falsch – gleichzeitig hat sich zum Jahresbeginn 2026 an anderer Stelle etwas verändert, das viele Betroffene noch nicht auf dem Schirm haben.

Verdienstgrenze komplett gestrichen

Wer als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vorzeitig in Rente geht, konnte früher nur bis zu einer festen Jahresgrenze hinzuverdienen, ohne Kürzungen befürchten zu müssen. Seit dem 1. Januar 2023 ist diese Grenze nach § 34 Abs. 3 SGB VI aufgehoben. Egal ob Minijob, Teilzeit oder Vollzeit: Die Rente wird durch zusätzliches Einkommen nicht mehr gemindert. Das gilt sowohl für die reguläre Altersrente als auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für die Rentenhöhe zählen weiterhin allein die im Erwerbsleben gesammelten Entgeltpunkte, nicht der Grad der Behinderung selbst.

Neue Hürde seit Januar 2026 für den Jahrgang 1964

Für alle ab dem 1. Januar 1964 Geborenen gilt seit Jahresbeginn ausschließlich § 37 SGB VI: Eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Damit ist ein Anhebungsprozess abgeschlossen, der bereits 2012 begann. Ein früherer Rentenbeginn ab 62 Jahren bleibt zwar weiterhin möglich, bringt aber einen dauerhaften Abschlag von bis zu 10,8 Prozent mit sich – 0,3 Prozent für jeden vorgezogenen Monat. Die bisherige Übergangsregelung des § 236a SGB VI mitsamt Vertrauensschutz galt nur für vor 1964 Geborene und ist für jüngere Jahrgänge nicht mehr anwendbar. Voraussetzung bleibt weiterhin ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren.

Ein Beispiel verdeutlicht die Größenordnung: Bei einer Monatsrente von 1.600 Euro würde der maximale Abschlag rund 173 Euro betragen – die Rente läge dann dauerhaft bei etwa 1.427 Euro monatlich, auch bei künftigen Rentenerhöhungen. Wer den Abschlag vermeiden oder verringern möchte, kann ab dem 50. Lebensjahr Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI leisten.

Andere Regeln bei der Erwerbsminderungsrente

Wichtig ist die Unterscheidung zur Erwerbsminderungsrente: Hier gilt der Wegfall der Verdienstgrenze nicht. Für 2026 hat die Deutsche Rentenversicherung die Hinzuverdienstgrenzen erneut angehoben. Bei voller Erwerbsminderung liegt sie bei 20.763,75 Euro jährlich, bei teilweiser Erwerbsminderung mindestens bei 41.527,50 Euro jährlich – individuell kann sie je nach früherem Einkommen auch höher liegen. Wer diese Beträge überschreitet, muss mit einer teilweisen Anrechnung auf die Rente rechnen: 40 Prozent des übersteigenden Betrags werden angerechnet. Auch bei der Hinterbliebenenrente gibt es einen Freibetrag, der seit dem 1. Juli 2026 bei 1.122,53 Euro monatlich liegt; darüber liegendes Einkommen wird ebenfalls zu 40 Prozent angerechnet.

Aktivrente als zusätzlicher Anreiz

Parallel dazu ist seit dem 1. Januar 2026 die neue Aktivrente in Kraft. Wer nach Erreichen der regulären gesetzlichen Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn monatlich beziehungsweise 24.000 Euro jährlich steuerfrei hinzuverdienen. Dieser Betrag erhöht auch nicht den Steuersatz für das übrige Einkommen, da kein Progressionsvorbehalt greift. Ausgenommen sind unter anderem Minijobs, Beamte, Selbstständige und Menschen, die eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen beziehen – für sie bleibt die Aktivrente also unerreichbar, solange sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen. Details liefert das Bundesfinanzministerium in seinem FAQ zur Aktivrente.

Was Betroffene jetzt beachten sollten

Wer neben einer vorgezogenen Altersrente wegen Schwerbehinderung arbeiten möchte, sollte die Aufnahme jeder Beschäftigung trotz der aufgehobenen Verdienstgrenze beim zuständigen Rentenversicherungsträger melden – etwa weil parallel andere Leistungsarten bezogen werden könnten, für die noch Grenzen gelten. Auch steuerlich kann ein hoher Hinzuverdienst Folgen haben, sobald der Grundfreibetrag überschritten wird. Wer den Rentenbeginn plant, sollte zudem sein Geburtsjahr im Blick behalten: Für den Jahrgang 1964 und jünger gilt bei der Rente mit Schwerbehinderung ab sofort ausnahmslos die Altersgrenze von 65 Jahren für den abschlagsfreien Bezug.

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